TE UVS Steiermark 2007/08/18 42.14-12/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung des Herrn R S, vertreten durch Mag. M P, Mag. H P, Rechtsanwälte in G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 16.05.2007, Zl. Abt.2/Fe-715/2005-Tr., wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51 idgF (im Folgenden AVG), wird der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm dem Berufungswerber 1.) die Absolvierung einer Nachschulung 2.) eine verkehrspsychologische Untersuchung, 3.) eine amtsärztliche Untersuchung, 4.) die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten aufgetragen worden ist und ihm für die Erbringung der begleitenden Maßnahmen (Punkte 1. bis 4.) - bei sonstigem Entzug des Führerscheines - eine Frist von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides gesetzt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 35 Abs 1; 7 Abs 1 Z 1, Abs 3 Z 1 und Abs 4; 24 Abs 1 Z 1 sowie Abs 3 und 4; 26 Abs 2; 29 Abs 4 und 32 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz 1997, BGBl I 1997/120 idgF (im Folgenden FSG); § 14 Abs 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (im Folgenden FSG-GV).

Text

Mit dem bekämpften Bescheid entzog die Bundespolizeidirektion Graz dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum vom 04.06.2005 (Tag der Abnahme des Führerscheines) bis zum 02.11.2005. Gleichzeitig sprach die Behörde ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG aus. Als begleitende Maßnahmen ordnete die belangte Behörde eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische und eine amtsärztliche Untersuchung an. Gleichzeitig forderte sie den Berufungswerber auf, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen. Für die Erbringung der begleitenden Maßnahmen setzte die Bundespolizeidirektion Graz dem Berufungswerber eine Frist von vier Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides. Für den Fall, dass die begleitenden Maßnahmen nicht innerhalb der Frist beigebracht werden, werde der Führerschein entzogen. Begründet wurden die behördlichen Maßnahmen im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber am 04.06.2005 um 16.45 Uhr in G, S, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und hiebei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei beim Berufungswerber ein Wert von mehr als 0,8 mg/l Alkoholkonzentration der Atemluft festgestellt worden. Demnach sei die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers im Sinne des § 7 FSG nicht mehr gegeben gewesen. Auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seines Verhaltens für andere Verkehrsteilnehmer sei ihm die Lenkberechtigung für den im Spruch genannten Zeitraum zu entziehen gewesen. Nachdem dem Berufungswerber der Führerschein am 02.11.2005 wieder ausgefolgt worden sei, da eine längere Entziehungszeit nicht geboten gewesen sei, müssten nunmehr aber die im Gesetz geforderten begleitenden Maßnahmen gemäß § 24 Abs 3 FSG (Nachschulung, verkehrspsychologische Untersuchung, amtsärztliche Untersuchung) angeordnet werden. Zwecks Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei ein amtsärztliches Gutachten erforderlich. Zur Erfüllung der Anordnungen sei dem Berufungswerber eine Frist von vier Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, zuzugestehen gewesen. In seiner fristgerecht erhobenen Berufung vertrat R S - zusammengefasst - den Standpunkt, die belangte Behörde habe seine Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt als erwiesene Tatsache angenommen, obwohl hiefür keine hinreichenden und sicheren Anhaltspunkte gegeben gewesen seien. Für den Lenkzeitpunkt (Zeitpunkt des Unfalls) gebe es keine behördliche Wahrnehmung betreffend des Grades der Alkoholisierung des Berufungswerbers. Die von der Behörde vorgenommene Rückrechnung sei nicht aussagekräftig, da der Berufungswerber nach dem Lenkzeitpunkt noch Alkohol konsumiert habe. Daher könne nicht von einer erwiesenen Tatsache (Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls) gesprochen werden. Der Berufungswerber beantragte, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge der Berufung gegen den bekämpften Bescheid Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und das Führerscheinentzugsverfahren einstellen, in eventu nach Aufhebung des Bescheides der erstinstanzlichen Behörde nach Verfahrensergänzung die neuerliche Entscheidung in der Rechtssache auftragen. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist bei seiner Entscheidung, die auf Grund der Aktenlage und unter Einbezug der Ergebnisse des vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zu GZ.: UVS 30.14-89/2006 geführten Berufungsverfahrens im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung zu treffen ist, von folgender Sach- und Rechtslage ausgegangen: Der Berufungswerber verfügt seit dem Jahre 1999 über die Lenkberechtigung für die Klasse B, erteilt von der Bundespolizeidirektion Graz. R S lenkte am 04.06.2005 um 16.45 Uhr in G, S 98, den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Bei dieser Fahrt verursachte der Berufungswerber einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Obwohl er den Schadenseintritt bemerkte (Streifung eines Außenspiegels eines abgestellten PKW), setzte er seine Fahrt ohne anzuhalten fort. Er kam seiner Meldepflicht im Sinne des § 4 Abs 5 StVO nicht nach, obwohl kein gegenseitiger, vollständiger und damit pflichtbefreiender Identitätsaustausch zwischen den Unfallbeteiligten stattgefunden hat. Auf Grund der Anzeige der Zweitbeteiligten wurde der Berufungswerber als Lenker des fahrerflüchtigen Fahrzeuges ausgeforscht. Aus Anlass der Amtshandlung nach § 5 Abs 1 StVO wurde dem Berufungswerber der Führerschein am 04.06.2005 um 20.58 Uhr vorläufig abgenommen. Der Führerschein wurde dem Berufungswerber nicht wieder ausgefolgt, sondern leitete die belangte Behörde am 07.06.2005 ein Führerscheinentziehungsverfahren ein. Am 02.11.2005 wurde dem Berufungswerber der Führerschein wieder ausgefolgt, weil - so die Behörde - eine längere Entziehungszeit nicht geboten gewesen sei. Mit dem Straferkenntnis vom 05.07.2006 wurde dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 1.) das in Rede stehende Alkoholdelikt vorgehalten und über ihn eine Geldstrafe von ? 1.300,00 (22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit dem Bescheid vom 16.01.2007 bestätigte der Unabhängige Verwaltungssenat den Tatvorwurf nach § 5 Abs 1 StVO (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,89 mg/l zum Lenkzeitpunkt). Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.05.2007 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die bereits zur Gänze in der Vergangenheit liegenden Entziehungszeit (04.06.2005 bis 02.11.2005) entzogen und gleichzeitig die schon referierten Anordnungen getroffen. Zwischen dem Ende der Entziehungszeit, die mit der Aushändigung des Führerscheines an der Berufungswerber zeitlich zusammenfällt (02.11.2005), und der bescheidmäßigen Entziehung der Lenkberechtigung samt der Anordnung begleitender Maßnahmen liegt ein Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren, in dem der Berufungswerber im Straßenverkehr nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist. Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes: Nach § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1.) die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ... Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat nach § 7 Abs 3 Z 1 zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat; ... Dadurch, dass der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug mit einer Atemluftkonzentration von mehr als 0,8 mg/l Alkoholgehalt gelenkt hat, hat er eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt und sich somit als verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 7 Abs 1 FSG erwiesen. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, es liege keine erwiesene bestimmte Tatsache im Sinne der obigen Bestimmung vor, zumal es dafür keine sicheren Anhaltspunkte gebe, ist die Berufungsentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren UVS 30.14-89/2006 entgegenzuhalten, in der ausführlich begründet wurde, weshalb der Tatvorwurf des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu Recht erhoben worden ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung im Bescheid vom 16.1.2007 verwiesen. Dem Berufungswerber war daher die Lenkberechtigung zu entziehen. Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, ... Nach § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.) die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.) ... Nachdem der Berufungswerber eine Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO begangen hat, war bei der Festsetzung der Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2 FSG von einer gesetzlichen Mindestentziehungszeit von vier Monaten auszugehen. Bei der Wertung der Tat fallen die Verursachung eines Verkehrsunfalls und die anschließende Fahrerflucht des Berufungswerbers schwer ins Gewicht. Daher war der Prognose der belangten Behörde, der Berufungswerber werde erst nach (etwa) fünf Monaten ab Abnahme des Führerscheines seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen, jedenfalls berechtigt. Das ausgesprochene Lenkverbot nach § 32 FSG ist in der oben schon angesprochenen Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers begründet gewesen, der innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit auch vom Lenken der vom Lenkverbot umfassten Fahrzeuge ausgeschlossen werden musste. Nach § 29 Abs 4 FSG ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen, sofern der Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt worden ist. Daher ist der Beginn des Entziehungszeitraumes mit dem 04.06.2005 (Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme) zu berechnen gewesen. Nachdem einer (bescheidmäßigen) Entziehung der Lenkberechtigung und dem Ausspruch eines Lenkverbotes für einen gänzlich in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nichts entgegensteht, war die Berufung gegen die Entziehung der Lenkberechtigung (und dem Ausspruch des Lenkverbotes) abzuweisen. Was die Anordnung der begleitenden Maßnahmen im Entziehungsbescheid vom 16.05.2007 anlangt, ist Folgendes auszuführen: Nach § 24 Abs 3 FSG ist die Behörde im Falle einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO verpflichtet, bei der Entziehung der Lenkberechtigung eine Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der gesetzten Frist (gemeint: Entziehungszeit) nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. ... Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Vorschrift des § 24 Abs 3 FSG, auf die die belangte Behörde die Anordnung einer Nachschulung, einer verkehrspsychologischen Untersuchung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens stützt, setzt immer eine noch aufrechte Entziehungsmaßnahme voraus, die bei nicht zeitgerechter Befolgung der einzelnen Anordnungen über die festgesetzte Entziehungszeit hinaus andauert und erst mit der Befolgung der Anordnungen endet. Dies lässt sich schon daraus ableiten, dass die in § 24 Abs 3 FSG vorgesehene Sanktion für die Nichtbefolgung von Anordnungen - die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung der Anordnungen - im Falle einer schon erfolgten Wiederausfolgung des Führerscheines ins Leere geht. Nicht zuletzt verfolgt der Gesetzgeber mit der Vorgabe in § 24 Abs 3 letzter Satz FSG gerade das Ziel, dass die begleitenden Maßnahmen und Anordnungen vom Betroffenen im Regelfall bereits innerhalb der Entziehungszeit befolgt werden können. Wird aber - wie hier - dem Berufungswerber nach Ablauf der präsumtiven Entziehungszeit der Führerschein von der Behörde wieder ausgefolgt, so hat die Behörde damit gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass sie von der wieder hergestellten Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers ausgegangen ist, ohne dass es im Sinne der Verkehrssicherheit noch einer begleitenden Maßnahme (etwa in Form einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) bedurft hätte. Gleichfalls hegte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Wiederausfolgung des Führerscheines offenbar keine Bedenken im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Fahrzeugen, zumal sie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens (nach einer vorangegangenen verkehrspsychologischen Untersuchung im Sinne des § 14 Abs 2 FSG-GV) über seine gesundheitliche Eignung für nicht erforderlich hielt. Anderenfalls hätte sie dem Berufungswerber den Führerschein nicht ausfolgen dürfen, der ihn - und dies ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 28 Abs 2 in Verbindung mit 39 Abs 5 FSG - wieder dazu berechtigte, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Maßnahmen im Sinne des § 24 Abs 3 FSG sind bei einer bereits wieder erlangten Verkehrszuverlässigkeit nicht allein damit zu begründen - wie dies die belangte Behörde in der Bescheidbegründung zum Ausdruck bringt - dass deren Anordnung vom Gesetz gefordert wird. Die Anordnung von Maßnahmen im Sinne des § 24 Abs 3 FSG stehen immer in engem Zusammenhang mit dem Grund der Entziehung der Lenkberechtigung als Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit. So hält es der Gesetzgeber für notwendig, Alkohollenkern vor ihrer neuerlichen Teilnahme am Straßenverkehr eine Überprüfung ihrer gesundheitlichen Eignung aufzuerlegen. Gleichzeitig soll ihnen eine Nachschulung bei der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit behilflich sein. Die Anordnung von Maßnahmen eineinhalb Jahre nach Wiederausfolgung des Führerscheines (Wiedererlangung der Verkehrstauglichkeit) geht an der gesetzlichen Intention (Verkehrssicherheit) vorbei. Solche Anordnungen sind damit auch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn sie zugleich mit dem Ausspruch über die Entziehung der Lenkberechtigung für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erfolgen. Eine Aufforderung an den Berufungswerber, sich bei aufrechter Lenkberechtigung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kann sich grundsätzlich nur auf § 24 Abs 4 FSG stützen. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen...Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen...keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Auch wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid diese Bestimmung als Rechtsgrundlage zitiert, die Aufforderung (wie in § 24 Abs 4 FSG vorgesehen) an eine Frist bindet und als Sanktion für die Nichtbefolgung der Aufforderung die Entziehung des Führerscheines androht, fehlt es an begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG. Die belangte Behörde hat in der Bescheidbegründung nicht dargetan, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides begründete Bedenken im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Fahrzeugen hatte. Allein der Verweis auf ein nahezu zwei Jahre zurückliegendes Alkoholdelikt vermag eine derartige Begründung nicht ersetzen. Seit der Wiederausfolgung des Führerscheines im November 2005 ist der Berufungswerber im Straßenverkehr nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Der Aktenlage sind auch sonst keine Umstände zu entnehmen, die eine Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG rechtfertigen können. Auf Grund dieser Überlegungen waren daher alle von der belangten Behörde getroffenen Anordnungen - mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage - aufzuheben. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Anordnung begleitende Maßnahme Entziehung Lenkberechtigung Ablauf Wiederausfolgung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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