TE UVS Tirol 2007/10/29 2007/26/1855-7

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Veröffentlicht am 29.10.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn Dr. J. P. R., XY-Weg 21, D-F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 31.05.2007, Zl VK-6611-2007, betreffend Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), dem Führerscheingesetz (FSG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wie folgt:

 

I. Die Berufung gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber insofern einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind zu Punkt 1. Euro 7,20 und zu Punkt 2. ebenfalls Euro 7,20, zu bezahlen.

 

II. Der Berufung gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insoweit behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

 

III. Der Berufung gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insoweit behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 31.05.2007, Zl VK-6611-2007, wurde Herrn Dr. J. P. R., D-F., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 25.02.2007 um 16.11 Uhr

Tatort: Lans, namenloser Gemeindeweg zwischen Lans und Rans

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

1. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des PKW nicht mitgeführt bzw es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

 

2. Sie haben den Führerschein nicht mitgeführt, bzw es unterlassen, trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht das Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

 

3. Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am VW Transporter das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht war, da das vordere Kennzeichen fehlte(n).

 

4. Sie haben auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind, geparkt.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs 5 lit b KFG (Spruchpunkt 1.), § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG (Spruchpunkt 2.), § 36 lit b KFG (Spruchpunkt 3.) und § 24 Abs 3 lit.d StVO (Spruchpunkt 4.) begangen. Über diesen wurde daher zu

Punkt 1 gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 36,00, zu

Punkt 2. gemäß § 37 Abs 2a eine Geldstrafe von Euro 36,00, zu Punkt 3. gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 110,00 und zu Punkt 4. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von Euro 36,00 verhängt. Der vom Berufungswerber zu entrichtende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafen bestimmt.

 

Gegen diesen Strafbescheid hat Herr Dr. J. P. R. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

 

?Zu den Beschuldigungen nehme ich wie folgt Stellung:

1. und 2.

Den Zulassungsschein und den Führerschein habe ich jeweils in Kopie zur Überprüfung ausgehändigt. Zusammen mit meinem Personalausweis hat der Polizeibeamte die Richtigkeit beim Polizeiposten in Mittenwald festgestellt. Nach dem Aufbewahrungsort der Originale wurde ich nicht befragt. Diese befanden sich bei meinem Sohn in der XY-Str in I. Das Mitführen dieser Dokumente in Kopie wird allgemein akzeptiert und ist bisher noch nie ein Grund zu einer Beanstandung gewesen.

 

3.

Das Fehlen des vorderen Kennzeichens war mir sehr wohl bekannt. Ich hatte dessen Verlust bei vier amtlichen Stellen gemeldet: jeweils bei den Fundbüros und Polizeidienststellen in T. ?N. und H., unweit von F.

Man hat mir geraten, die Schneeschmelze abzuwarten, damit das Kennzeichen möglicherweise noch gefunden und abgegeben werden würde. Bei Kontrollen in Deutschland, Frankreich und der Schweiz wurde dieser Umstand akzeptiert und keine Strafe verhängt. Es gibt Länder, in denen ein vorderes Nummernschild nicht vorgeschrieben ist. Ich vermute daher, daß § 36 lit B KFG nur für österreichische Fahrzeuge gilt und in meinem Fall gar nicht anwendbar ist. Ggf bitte ich um einen Textauszug dieses mir unbekannten Paragrafens.

 

4.

Ich habe auf der Verbindungsstraße Lans-Rans nicht geparkt, sondern nur kurz gehalten, um die Szene zu fotografieren. Dies war eine halbe Stunde nach den Vorgängen 1. bis 3. Ich bin erst aus dem Fahrzeug ausgestiegen, als mich dazu der Polizeibeamte aufgefordert hat. Es gab für mich keinen nachvollziehbaren Grund, dass mir dann die Fahrzeugschlüssel weggenommen wurden und ich ohne entsprechende Kleidung bei Wind und kalter Witterung ausgesperrt wurde.

 

Insgesamt halte ich die Beschuldigungen für unangemessen streng und als Ausdruck für falsch praktizierte Machtfülle des Vollzugspersonals. Wegen Nötigung und Fehlverhaltens des zuständigen Beamten habe ich mir im früheren Schriftverkehr eine Anzeige vorbehalten.?

 

Der Berufungswerber hat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt sowie durch Einvernahme des Meldungslegers AI H. S. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.08.2007.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Am 25.02.2007 wurde die Polizeiinspektion Lans telefonisch davon verständigt, dass auf einer Wiese neben der unbenannten Gemeindestraße zwischen Lans und Rans ein Kraftfahrzeug steht, welches vorne kein Kennzeichen führt.

Die Beamten AI H. S. und M. P. sind daraufhin zum Standort des Fahrzeuges gefahren. Dort haben sie einen VW-Bus mit dem Kennzeichen XY vorgefunden, an dem lediglich hinten ein Kennzeichen angebracht war. Im Fahrzeug hat eine Person geschlafen, bei der es sich, wie im Zuge der weiteren Amtshandlung festgestellt werden konnte, um Herrn Dr. J. P. R., geb am XY, wohnhaft in XY-Weg 21, D-F., gehandelt hat. Herr Dr. R. wurde vom Meldungsleger AI S. in weiterer Folge um ca

16.11 Uhr zur Vorlage des Führerscheines und des Fahrzeugscheines aufgefordert. Herr Dr. R. konnte dem Polizeibeamten allerdings lediglich Kopien dieser Dokumente vorweisen.

Nach Abschluss der Amtshandlung hat Herr Dr. J. P. R. das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und vom betreffenden Standort entfernt. Als die Beamten nach der Fahrt über Aldrans wiederum zur Dienststelle zurückgekehrt sind, konnten sie von dort aus sehen, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug auf der unbenannten Gemeindestraße zwischen Lans und Rans abgestellt war. Die Beamten sind anschließend zum Parkplatz beim Lansersee und sodann weiter zu jener Straßenstelle gefahren, an der sie das von Herrn Dr. R. gelenkte Kraftfahrzeug zuvor von der Dienststelle aus wahrgenommen haben. Dort sind sie ca 12 Minuten nach dem ersten Ansichtigwerden des Fahrzeuges am neuen Standplatz eingetroffen. Das Fahrzeug ist beim Eintreffen der Polizeibeamten nach wie vor dort gestanden. Das Fahrzeug war dabei so abgestellt, dass auf der betreffenden Straße mit Gegenverkehr nicht mehr zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei waren, zumal die restliche Fahrbahnbreite deutlich weniger als 5 m betragen hat.

Das von Herrn Dr. R. verwendete Kraftfahrzeug hat seinen dauernden Standort in Deutschland.

 

Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Lans vom 28.02.2007, Zl A1/0000006584/01/2007, sowie aufgrund der Angaben des Meldungslegers bei seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.08.2007. Der Meldungsleger hat bei seiner Einvernahme das damalige Geschehen schlüssig, detailgenau und nachvollziehbar geschildert. Für die Berufungsbehörde hat keine Veranlassung bestanden, die Richtigkeit dieser zeugenschaftlichen Angaben in Zweifel zu ziehen. Dass das offenkundig in der Verfügungsmacht des Berufungswerbers stehende Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort in Deutschland hat, ergibt sich für die Berufungsbehörde schon aufgrund des Wohnsitzes des Berufungswerbers.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen zu beachten:

 

?1. Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 99/2006:

 

§ 36

Allgemeines

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

....

b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,

....

 

§ 49

Kennzeichentafeln

....

(6) Die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen muss wie folgt am Fahrzeug angebracht sein:

1. an dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit geschlossenem kabinenartigem Aufbau und an Kraftwagen vorne und hinten;

....

 

§ 82

Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit

ausländischem Kennzeichen

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79 Abs 1) müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl Nr 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl Nr 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl Nr 289/1982, zugelassen sein. Anhänger, die nach heimatlichem Recht nicht gesondert zugelassen werden, sondern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges führen müssen, gelten als zugelassen; dies gilt auch für Fahrzeuge mit Zoll-, Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen für die Dauer der Gültigkeit dieser Kennzeichen. Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene Kennzeichen führen.

...

 

§ 102

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs 2 lit a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

....

 

(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen

....

b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger,

....

 

§ 134

Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. ....

 

2. Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 153/2006:

 

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14

(1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein,

....

und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs 2

zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

....

 

Behörden und Organe

§ 35

...

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:

1. die Organe der Bundespolizei,

....

4. sonstige Straßenaufsichtsorgane.

....

 

Strafausmaß

§ 37

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

....

(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs 1 und 4.

....

 

3. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 152/2006:

 

§ 24

Halte- und Parkverbote.

....

(3) Das Parken ist außer in den im Abs 1 angeführten Fällen noch verboten:

....

d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben,

....

 

§ 99

Strafbemessung

....

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist,

....

 

4. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Absehen von der Strafe

§ 21

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

....

 

Verjährung

§ 31

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

....

 

Beschuldigter

§ 32

....

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

....

 

§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

....

 

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

....?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Aus den vorzitierten Bestimmungen in § 102 Abs 5 lit b KFG und § 14 Abs 1 lit a FSG ist klar zu entnehmen, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Fahrten die Originaldokumente (vgl VwGH 29.05.1967, 1893/66) mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszuhändigen hat. Diese Verhaltensvorschrift hat auch für ausländische Fahrzeuglenker Geltung.

Indem der Berufungswerber lediglich Kopien des Fahrzeugscheines bzw. Führerscheines mitgeführt hat, hat er gegen die betreffenden Bestimmungen verstoßen.

Dass das vom Berufungswerber gelenkte Kraftfahrzeug im Tatzeitpunkt auf einer Wiese abgestellt war, führt nach Ansicht der Berufungsbehörde ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Die Verpflichtung zum Mitführen und zur Vorweisung der Fahrzeugpapiere knüpft an das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr an. Auch wenn ein Kraftfahrer sein Fahrzeug bereits zum Parken abgestellt hat, ist er als dessen ?Lenker? nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dennoch zur Vorweisung der Fahrzeugpapiere verpflichtet (vgl VwGH 28.01.1981, Zl 80/03/3032 ua). Nachdem nun der Berufungswerber den betreffenden Standort unzweifelhaft nur durch das vorangegangene Lenken des Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erreichen konnte, ist er als ?Lenker? im Sinne der vorzitierten Gesetzesbestimmungen anzusehen und hat für ihn deshalb die Verpflichtung bestanden, dem Organ der Straßenaufsicht auf dessen Verlangen den Führerschein und Fahrzeugschein auszufolgen. Dabei ist es nach Ansicht der Berufungsbehörde ohne Relevanz, dass die Aufforderung selbst abseits der Gemeindestraße auf Privatgrund erfolgt ist. Dem KFG kann nämlich nicht entnommen werden, dass auch die Aufforderung zur Vorweisung der Fahrzeugpapiere auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgen muss.

Worauf die Frage des Berufungswerbers, ob die Polizeibeamten zum Betreten des Grundstückes berechtigt waren, abzielt, bleibt unklar. Der Vollständigkeit halber wird dennoch angemerkt, dass für die Berufungsbehörde nicht ersichtlich ist, welche Rechtsvorschriften dadurch hätten verletzt werden können. Nachdem das betreffende Grundstück nicht eingezäunt war, hat insbesondere auch Art 9 StGG dem Betreten des Grundstückes nicht entgegengestanden.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Berufungswerber in Punkt 1. und 2. vorgeworfenen Übertretungen um sog Ungehorsamsdelikte handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten.

Wenn er geltend macht, dass das Mitführen von Kopien bislang noch nie Grund für eine Beanstandung gewesen sei, ist für ihn damit nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen vom Berufungswerber nicht ausreichend präzisiert worden ist, er insbesondere nicht ausgeführt hat, ob bzw wann das Nichtmitführen der betreffenden Dokumente auch seitens österreichischer Straßenaufsichtsorgane unbeanstandet geblieben ist, würde selbst dann, wenn in anderen Fällen von einer Strafverfolgung abgesehen worden wäre, keine Rechtfertigung oder Entschuldigung für weitere Verstöße gegen die betreffenden Verhaltensvorschriften vorliegen. Sollte dem Berufungswerber die Verpflichtung zur Mitführung der Originaldokumente nicht bekannt gewesen sein, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich ein ausländischer Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, und zwar insbesondere durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden, informieren (vgl VwGH v 30.10.1990, Zl 90/02/0149 uva). Dass er entsprechende behördliche Auskünfte eingeholt bzw sich bei den zuständigen Behörden vor Durchführung der betreffenden Fahrt über die maßgeblichen Vorschriften informiert hat, bringt der Berufungswerber selbst nicht vor.

Dem Berufungswerber liegt daher hinsichtlich Spruchpunkt 1. und 2. auch ein Verschulden zur Last. Da er die betreffenden Originaldokumente offenbar bewusst nicht mitgeführt hat, war von Vorsatz auszugehen. Sollte ihm die Verbotswidrigkeit dieses Verhaltens nicht bekannt gewesen sein, ergibt sich dadurch keine andere Beurteilung der Schuldfrage. Damit hätte ihm lediglich das Unrechtsbewusstsein gefehlt, ein Schuldelement, welches von jenem des Vorsatzes zu unterscheiden ist (vgl VwGH vom 11.9.1997, Zl 96/17/0233).

 

Die Bestrafung zu den Punkten 1. und 2. ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber in diesen Spruchpunkten angelasteten Übertretungen ist nicht unerheblich. Die betreffenden Vorschriften sollen den Organen der Straßenaufsicht bei Amtshandlungen die sofortige und verlässliche Feststellung der Lenker- und Fahrzeugdaten und damit einen effizienten Gesetzesvollzug ermöglichen. Diesem staatlichen Interesse hat der Berufungswerber zuwider gehandelt.

Bezüglich des Verschuldens war, wie erwähnt, von Vorsatz auszugehen. Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber nicht strafvorgemerkt aufscheint. Sonstige Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers liegen keine Angaben vor. Es war daher insofern eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 11.11.1998, Zl 98/04/0034 uva), wobei aufgrund der Tätigkeit des Berufungswerbers als Arzt jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die zu Punkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 0,72 Prozent (KFG) bzw 1,65 Prozent (FSG) ausgeschöpft. Strafen in diesem geringen Ausmaß wären selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse gerechtfertigt.

 

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe haben nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht vorgelegen. Es fehlt nämlich bereit an dem in § 21 Abs 1 VStG geforderten geringfügigen Verschulden. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen.

 

Die Berufung gegen die Spruchpunkte 1. und 2. war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Die Festsetzung des vom Berufungswerber hinsichtlich dieser Fakten zu entrichtenden Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

 

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Damit eine taugliche, die Verjährung ausschließende Verfolgungshandlung vorliegt, muss sich diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG beziehen (VwGH 18.09.1987, 86/17/0020 uva). Die Tat muss dem Beschuldigten dabei in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des § 31 Abs 1 VStG eingetreten ist, ist also von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG auszugehen und ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG näher zu konkretisieren und individualisieren (vgl VwGH 14.11.1989, Zl 89/04/0049 ua). Der Spruch eines Straferkenntnisses muss also so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, dh aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann (vgl VwSlg 12.466 A/1987 ua).

 

Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber in Punkt 3. eine Übertretung nach § 36 lit b KFG angelastet.

Diese Bestimmung hat insofern subsidiäre Geltung, als sie in einem Anwendungsfall ua des § 82 KFG nicht zum Tragen kommt (arg ?unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen?).

In § 82 Abs 1 letzter Satz KFG findet sich nun für Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen ohne dauernden Standort im Bundesgebiet eine spezielle Regelung bezüglich der Führung der Kennzeichen. Nach dieser Bestimmung ist die Verwendung solcher Fahrzeuge im Inland nur dann zulässig, wenn an diesen das zugewiesene (ausländischen) Kennzeichen angebracht ist.

 

Der Umstand, dass die Erstinstanz dem Berufungswerber eine Übertretung nach § 36 lit b KFG statt eine Übertretung des § 82 Abs 1 letzter Satz leg cit zur Last gelegt hat, würde nun für sich allein noch nicht zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Berufungsbehörde nämlich grundsätzlich gestattet, einen von der Erstinstanz angenommenen Sachverhalt unter einer andere gesetzliche Bestimmung zu subsumieren, als dies die Erstinstanz getan hat (vgl VwGH 21.06.1932, Zl A 188/32).

Im gegenständlichen Fall scheidet dies aber nach Ansicht der Berufungsbehörde deshalb aus, weil in dem durch die Erstinstanz erhobenen Tatvorwurf das Tatbestandsmerkmal ?ohne dauernden Standort im Bundesgebiet? fehlt. Dass es sich dabei um ein wesentliches, also für die Vollständigkeit des Tatvorwurfes erforderliches Tatbestandsmerkmal handelt, ist schon deshalb anzunehmen, weil dieses Merkmal maßgeblich für die Bestimmung der anzuwendenden Norm ist. Bei der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischer Zulassung bzw ausländischen Kennzeichen, die ihren dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist zudem zu beachten, dass die Verwendung derselben nur für die Dauer von einem Monat ab der Einbringung ins Bundesgebiet gestattet ist und nach Ablauf dieser Zeit dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung fehlt (vgl VwGH 21.05.1996, Zl 95/11/0378). Bei Verwendung eines solchen Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr würde daher eine Übertretung nach § 36 lit a KFG vorliegen und käme die gleichzeitige Bestrafung wegen Nichtverwendung der, nunmehr erforderlichen inländischen, Kennzeichen wegen Konsumtion nicht mehr in Betracht. Je nachdem, ob das Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen seinen dauernden Standort im oder außerhalb des Bundesgebietes hat, können sich an dessen Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr sohin unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen, und zwar auch was die Strafbarkeit der nicht ordnungsgemäßen Verwendung der zugewiesenen Kennzeichen anlangt, was ebenfalls die Relevanz dieses Tatbestandsmerkmales zeigt.

 

Eine entsprechende Ergänzung des Tatvorwurfes war der Berufungsbehörde nicht gestattet, weil diese an die ?Sache? des erstinstanzlichen Verfahrens gebunden ist, ihr also keine Befugnis zukommt, dem Beschuldigten im Berufungserkenntnis eine andere Tat zur Last zu legen, als er im erstinstanzlichen Straferkenntnis schuldig erkannt worden ist (vgl VwGH 02.10.1989, Zl 89/04/0073 uva).

 

Da auch die sonstigen, innerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen denselben Mangel des Tatvorwurfes aufgewiesen haben, war der Berufung gegen Spruchpunkt 3. bereits aus diesem Grund Folge zu geben, das Straferkenntnis insoweit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

 

Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Was die Anforderungen an eine ordnungsgemäße, zur Unterbrechung der Verjährungsfrist führende Verfolgungshandlung anlangt, wird auf die Ausführung zu Spruchpunkt 3. verwiesen.

 

Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber in Punkt 4. vorgeworfen, dass er das in Rede stehende Kraftfahrzeug am 25.02.2007 um 16.11 Uhr auf dem die Orte Lans und Rans verbindenden Gemeindeweg so geparkt habe, dass nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben seien.

Dies stellt keinen korrekte Verfolgungshandlung dar. Zunächst hat sich im Berufungsverfahren ergeben, dass zwischen der ersten Amtshandlung um ca 16.11 Uhr und dem dem Berufungswerber in Punkt 4. angelasteten Parken ca 20  bis 30 Minuten verstrichen sind. Im Falle des Verstoßes gegen ein Parkverbot bedarf es für die Tatzeitumschreibung außerdem der Angabe eines Zeitraumes (vgl VwGH 19.01.1990, 89/18/0192 ua). Der konkret erhobene Tatvorwurf ist unter die angezogene Verwaltungsvorschrift nicht subsumierbar, weil das Abstellen eines Fahrzeuges in der dem Berufungswerber im Spruch konkret angelasteten Dauer von einer Minute noch kein Parken darstellen würde.

Eine Richtigstellung des Tatvorwurfes, indem dem Berufungswerber nunmehr das Abstellen des Fahrzeuges ab ca 16.35 Uhr für die im Ermittlungsverfahren hervorgekommene Dauer von mehr als 10 Minuten angelastet wird, war der Berufungsbehörde, die, wie bereits zu Punkt 3. ausgeführt, auf die Beurteilung der durch die Erstinstanz vorgeworfenen Tat beschränkt ist, nicht gestattet.

 

Da keine der innerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen hinsichtlich dieses Tatvorwurfes eine korrekte Tatzeitumschreibung enthalten hat, war das angefochtene Straferkenntnis auch in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Der, Umstand, dass, die, Erstinstanz, dem, Berufungswerber, eine, Übertretung,nach, § 36 lit b KFG, statt, eine, Übertretung, des, § 82 Abs 1 letzer Satz leg cit, zur, Last, gelegt, hat, würde, nun, für, sich, allein, noch, nicht, zur, Einstellung, des, Verwaltungsstrafverfahrens, führen. Im, gegenständlichen, Fall, scheidet, dies, aber, nach, Ansicht, der, Berufungsbehörde, deshalb, aus, weil, in, dem, durch, die, Erstinstanz, erhobenen, Tatvorwurf, das, Tatbestandsmerkmal, ?ohne, dauernden, Standort, im, Bundesgebiet?, fehlt. Dass, es, sich, dabei, um, ein, wesentliches, also, für, die, Vollständigkeit, des, Tatvorwurfes, erforderliches, Tatbestandsmerkmal handelt, ist, schon, deshalb, anzunehmen, weil, dieses, Merkmal, maßgeblich, für, die, Bestimmung, der, anzuwendenden, Norm, ist. Bei, der, Verwendung, von, Fahrzeugen, mit, ausländischer, Zulassung, bzw, ausländischen, Kennzeichen, die, ihren, dauernden, Standort, im, Bundesgebiet, haben, ist, zudem, zu, beachten, dass, die, Verwendung, derselben, nur, für, die, Dauer, von, einem, Monat, ab, der, Einbringung, ins, Bundesgebiet, gestattet, ist, und, nach, Ablauf, dieser, Zeit, dem, Fahrzeug, die, für, die, Verwendung, auf, inländischen, Straßen, mit, öffentlichem, Verkehr, erforderliche, Zulassung, fehlt. Bei, der, Verwendung, eines, solchen, Fahrzeuges, auf, Straßen, mit, öffentlichem, Verkehr, würde, daher, eine, Übertretung, nach, § 36 lit a KFG, vorliegen, und, käme, die, gleichzeitige, Bestrafung, wegen, Nichtverwendung, der, nunmehr, erforderlichen, inländischen, Kennzeichen, wegen Konsumtion, nicht, mehr, in, Betracht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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