TE UVS Tirol 2008/01/18 2008/13/0091-2

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Veröffentlicht am 18.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn D. D., I., gegen den am 26.12.2007 mündlich verkündeten und am 20.12.2007 dem Berufungswerber ausgefolgten Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Zahl Va-F-780/2007, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 FSG (Führerscheingesetz) wird der Berufung Folge gegeben, als die verhängte Entzugsdauer im Ausmaß von 3 Monaten auf 2 Wochen herabgesetzt wird.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F für einen Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab Verkündung des Bescheides, das war der 26.12.2007, entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten sowie weiters aufgefordert seinen Führerschein/Mopedausweis unverzüglich abzuliefern. Schließlich wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Berufungswerber am 11.8.2007 um 09.07 Uhr auf der Drautal Bundessstraße B 100 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY gelenkt und dabei die erlaubte zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um 49 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 17.9.2007 sei er gemäß § 99 (2c) Z 9 StVO (besonders gefährliche Verhältnisse) rechtskräftig bestraft worden.

 

In seiner fristgerecht gegen obgenannten Bescheid erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass sich diese lediglich gegen die Höhe der Entzugsdauer von 3 Monaten richte. Er gebe zu, dass er am 11.8.2007 in Oberdrauburg zu schnell mit seinem PKW im Ortsgebiet unterwegs gewesen sei. Im scheine die Höhe von 3 Monaten Entzugsdauer zu hoch, zumal seinerseits trotz erhöhter Geschwindigkeit zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung von Personen und Sachgütern ersichtlich gewesen sei. An diesem Samstag habe fast kein Verkehrsaufkommen geherrscht, was ihn auch vielleicht zu dieser Geschwindigkeitsübertretung verleiten habe lasse. Er wisse, dass dies kein Entschuldigungsgrund sei, jedoch bitte er höflich das Strafausmaß zu reduzieren, weil er aus beruflichen Gründen als Automechaniker bei H. R. zeitweise zu den diversen Baustellen fahren müsse.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 17.9.2007, Zahl S-7994/07, sowie in den Akt der Berufungsbehörde und dort insbesondere in die von der Berufungsbehörde eingeholte Anzeige, welche dem Strafverfahren S-7994/07 bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau zu Grunde liegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Der Berufungswerber hat am 11.8.2007 um 09.07 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY auf der Drautal Bundessstraße B 100 bei km 84,500 im Gemeindegebiet von Greifenburg in Fahrtrichtung Oberdrauburg die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet laut Radarmessung abzüglich der Messfehlergrenze um 49 km/h überschritten.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Berufungswerber mit Strafverfügung vom 17.9.2007 der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, Zahl S-7994/07, zur Last gelegt und ausgesprochen, dass er eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO begangen hat. Es wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2c Z 9 StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 290,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, 6 Stunden) verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung langte kein Rechtsmittel ein, sodass diese Strafverfügung in Rechtkraft erwachsen ist.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

Der Berufungswerber wurde , wie festgestellt wurde , am 17.9.2007 von der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 2c Z 9 StVO rechtskräftig bestraft.

 

Nach § 20 Abs 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

Gemäß § 99 Abs 2c Z 9 StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 72,00 bis Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.4.2000, Zahl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 FSG deckt, wie dies bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h, der Fall ist.

 

Bindungswirkung ist somit eingetreten.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Ziff 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.

ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz , SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2.

beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3.

als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4.

die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5.

es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6.

ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)

trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b)

wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7.

wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

8.

eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9.

eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10.

eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

11.

eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;

12.

die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13.

sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14.

wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs 4) vorgemerkt sind oder

15.

wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs 1 angeordnet worden ist.

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

§ 26 Abs 3 FSG normiert, dass im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung , sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt , hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

Bei der gegenständlichen dem Berufungswerber mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 17.9.2007, Zahl S-7994/07, zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h) handelt es sich um seine Erste.

 

Aus dem gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Berufungswerber diese Verwaltungsübertretung, allenfalls unter besonders gefährlichen Verhältnissen, begangen hat. Die vom Berufungswerber eingehaltene Geschwindigkeit wurde durch Messung mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke Multanova, Radar 6F, festgestellt und aufgezeichnet. Die dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, Zahl S-7994/07, zu Grunde liegende Anzeige ist durch ein angefertigtes Lichtbild objektiviert. Auf diesem Lichtbild ist der verfahrensgegenständliche PKW der Marke XY mit dem Kennzeichen XY für den 11.8.2007 um 09.07 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h abgebildet.

 

Selbst der Bezirkshauptmannschaft bestreitet in seiner Berufung den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht, er wendet sich lediglich gegen den Vorwurf die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen zu haben.

 

Im Gegenstandsfall ging die Entzugsbehörde offensichtlich lediglich davon aus, dass der Berufungswerber mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 17.9.2007 gemäß § 99 Abs 2 lit c StVO, nämlich im Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat, rechtskräftig bestraft wurde. Insofern hat die Erstbehörde die Entzugsdauer im gegenständlichen Fall mit 3 Monaten bemessen.

 

Da aber der Berufungswerber mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 17.9.2007, Zahl S-7994/07, wegen § 20 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 2c Z 9 StVO zur Last gelegt wurde, sich diese Bestimmung mit jener des § 7 Abs 3 Z 4 FSG deckt und dem Berufungswerber erstmals eine Verwaltungsübertretung wie die gegenständliche zur Last gelegt wurde, findet die Bestimmung des § 26 Abs 3 erster Fall StVO Anwendung und war daher die Entzugszeit des Berufungswerber mit 2 Wochen festzusetzen und der Berufung insofern Folge zu geben, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

HINWEIS:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,20 bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Aus, dem, gesamten, erstinstanzlichen, Verwaltungsakt, ergeben, sich, keine, Hinweise, dafür, dass, der, Berufungswerber, diese, Verwaltungsübertretung, allenfalls, unter, besonders, gefährlichen, Verhältnissen, begangen, hat
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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