TE UVS Tirol 2008/03/19 2008/24/0753-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn C. F., XY Straße 25, D-B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 08.02.2008, Zl VK-11265-2007, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe zu bezahlen, das sind Euro 16,00.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 21.11.2007 um 08.04 Uhr

Tatort: Vomp, auf der A12 Inntalautobahn, Fahrtrichtung Innsbruck, auf Höhe Strkm 48.500

Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY

 

Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim gegenständlichen Fahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, an der Rückseite des Fahrzeuges keine gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und Senkrecht zur Längsmittelebene angebracht war.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 10a KFG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden, sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Stellungnahme der EU Kommission vom 31.7.2000, auf die Frage einer Fragestunde des EU Parlaments über die Auswirkung von unterschiedlichen Ausrüstungsvorschriften von Kfz innerhalb der EU gäbe, in der stehe, dass es den einzelnen Ländern nicht gestattet sei, eine Geldbuße zu erheben, wenn das Fahrzeug den Bestimmungen seines Zulassungsstaates voll entspreche. Antwort der Kommission vom 31.7.2000: Innerhalb der Gemeinschaft gäbe es gemeinsame Regeln für den Straßenverkehr bei deren Einhaltung die Freizügigkeit gewährleistet sein solle. Diese Regeln betreffen die Befähigung des Fahrers zum Führen eines Fahrzeuges, die technische Überwachung des Fahrzeuges, für schwere Nutzfahrzeuge die höchstzulässigen Massen und Abmessungen, die Gurtpflicht für Fahrer und Beifahrer und das Wiener Übereinkommen von 1968. Im Übereinkommen seien generelle Leitlinien für die Freizügigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr festgelegt und in Anhang 5 ?Technische Anforderungen an die Kfz und Anh? werde ausgesagt: Jede Vertragspartei könne für die KFZ, die sie zulasse, und für die Anhänger, die entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften verkehren dürfen, Vorschriften erlassen, die die Bestimmungen dieses Anhangs ergänzen oder verschärfen. Daher könnten die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zugelassene Fahrzeuge einen Erste-Hilfe-Kasten, Feuerlöscher oder Ersatzglühlampen mitführen müssen. Im Wiener Übereinkommen sei ferner festgelegt, dass: ?Alle Fz im internationalen Verkehr die zum Zeitpunkt ihrer ersten Inbetriebnahme im Zulassungsland geltenden techn Vorschriften erfüllen (müssen).? Daher würden die Mitgliedstatten nicht vorschreiben können, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen sei, nicht obligatorisch mitzuführen seien. In den vom Herrn Abgeordneten genannten Fällen müssten die Fahrzeuge also bei Reisen in Spanien nicht mit Ersatzglühlampen und bei Reisen in Deutschland nicht mir Erst-Hilfe-Kästen ausgerüstet sein. Entsprechend dürften auch gegen ausländische Fahrzeugführer, die diese einzelstaatlichen Vorschriften nicht einhalten, auch keine Geldbußen verhängt werden. Bislang sei es nicht für notwendig erachtet worden, die verschiedenen nationalen Straßenverkehrsvorschriften bezüglich der Zusatzausrüstung zu harmonisieren und die Mitgliedstaaten hätten diese Harmonisierung nicht gefordert.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt. Aufgrund dessen steht der von der Erstbehörde angefochtene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Beschuldigte am 21.11.2007 um 08.04 Uhr in Vomp, auf der A12 Inntalautobahn, Fahrtrichtung Innsbruck, auf Höhe Strkm 48.500, als Lenker des Lastkraftwagen, XY, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim gegenständlichen Fahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, an der Rückseite des Fahrzeuges keine gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und Senkrecht zur Längsmittelebene angebracht war.

 

Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was den Ort und die Zeit der Übertretung, das Fahrzeug und die Person des Lenkers anlangt, aus der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Wiesing vom 24.11.2007, Zahl XY.

 

Insgesamt gibt es aus den oben angeführten Umständen für die Berufungsbehörde keinen Grund dafür, an den Angaben der amtshandelnden Organe zu zweifeln, zumal ihnen im Rahmen zuzumuten ist, objektiv einen strafbaren Sachverhalt festzustellen. Dem Meldungsleger als Organ der  Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Zudem sind die Ausführungen in der Anzeige widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert.

 

Schließlich wurde vom Beschuldigten die Tat in keinster Weise nicht in Abrede gestellt.

 

In rechtlicher Hinsicht erfolgt daraus folgendes:

Gemäß § 102 Abs 10a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967, in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr  57/2007 (KFG), hat der Lenker eines

1.

Lastkraftwagens,

2.

Sattelzugfahrzeuges,

3.

jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg dafür zu sorgen, dass an der Rückseite des Fahrzeuges eine von hinten sichtbare gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht ist. Werden mit den genannten Fahrzeugen Anhänger gezogen, so hat der Lenker diese Warntafeln an der Rückseite des Anhängers anzubringen.

 

Gemäß § 102 Abs 10c KFG ist die Anbringung der reflektierenden Warntafel gemäß Abs 10a nicht erforderlich, wenn an der Rückseite des Fahrzeuges

1.

die gelb-rote Warneinrichtung, die der ECE-Regelung Nr 70 zu entsprechen hat, oder

2.

gelb-rote Folien, die hinsichtlich des Signalbildes und der Rückstrahlwirkung den Vorgaben der ECE-Regelung Nr 70 gleichwertig sind, angebracht sind.

3.

eine retroreflektierende Markierung oder Konturmarkierung, die der ECE-Regelung Nr 104 entspricht.

 

Die getroffenen Feststellungen zeigen, dass der Berufungswerber, vorliegende Verwaltungsübertretung zu vertreten hat.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, sodass insofern eine Verlagerung der Behauptungslast eintritt, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat.

 

Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.4.1990, GZ 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1989, GZ 89/08/0221).

Die Glaubhaftmachung mangelndes Verschulden, ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

 

Soweit der Berufungswerber den Rechtsstandpunkt vertritt, es sei Österreich nach den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr verwehrt, ein Fahrzeug, das jenen Vorschriften, die im Heimatstaat (Standort) des Fahrzeuges gültig seien, entspreche, zu bestrafen, ist der Berufungswerber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom 20.09.2000, Zahl 97/03/0136) zu verweisen, der in einem ähnlich gelagerten Fall, Folgendes ausgesprochen hat:

 

?Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid zunächst ein, es sei Österreich nach den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr verwehrt, ein Fahrzeug, das jenen Vorschriften, die im Heimatstaat (Standort) des Fahrzeuges gültig seien, entspreche, im Hinblick auf seine Ausrüstung zu beanstanden. Da es sich bei der Regelung des § 102 Abs 10a KFG, aus näher dargelegten Gründen, um eine Ausrüstungsvorschrift handle, könne diese Vorschrift auf die im Ausland zugelassenen, verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge nicht angewendet werden. Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass § 102 Abs 10a KFG 1967 den Kraftfahrzeuglenker dazu verpflichtet, während der ganzen Fahrt dafür zu sorgen, dass die erwähnte Warntafel am Fahrzeug angebracht ist. Wenn die Warntafel während der Fahrt nicht ordnungsgemäß angebracht ist, handelt der Lenker des Fahrzeuges tatbildmäßig.

 

Die Auffassung des Beschwerdeführers, bei § 102 Abs 10a KFG 1967 handle es sich um eine Ausrüstungsvorschrift, ist daher nicht zu teilen (vgl das hg Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl 97/03/0018). Der Beschwerdeführer übersieht bei seinem Vorbringen überdies, dass das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, BGBl Nr 289/1982, keinen Anwendungsvorrang im Verhältnis zu (späterem) innerstaatlichem Recht genießt, wie dies dem Beschwerdeführer offenbar vorzuschweben scheint. Auch ist der erwähnte Staatsvertrag nicht unmittelbar anwendbar und er stellt auch keinen Maßstab für die Rechtmäßigkeit eines anderen Gesetzes dar (vgl zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl 97/03/0305). Schon aus diesem Grunde könnte der Vertrag an der Verbindlichkeit der Regelung des § 102 Abs 10a KFG auch gegenüber dem Lenker ausländischer Kraftfahrzeuge nichts ändern. (Anm Beschwerde wurde abgewiesen.)

 

Anlehnend an die obige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das Vorbringen des Berufungswerbers somit nicht zielführend.

 

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 KFG normiert:

Strafbestimmungen

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die  Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Als Verschuldensgrad wird Fahrlässigkeit angenommen. Als mildernd war die Unbescholtenheit zu werten, als erschwerend nichts.

 

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe von Euro 80,00 bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu Euro 5.000,00 im aller untersten Bereich bemessen und ist jedenfalls schuld- und tatangemessen und zumindest erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von weitere lls ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Einklang n derartigen Handlungen abzuhalten. Sie ließe sich auch mit allenfalls ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Soweit, der, Berufungswerber, den, Rechtsstandpunkt, vertritt, es, sei, Österreich, nach, den, Bestimmungen, des, Wiener, Übereinkommens, über, den, Straßenverkehr, verwehrt, ein, Fahrzeug, das, jene, Vorschriften, die, im, Heimatstaat, (Standort), des, Fahrzeuges, gültig, seien, entsprechen, zu, bestrafen, ist, der, Berufungswerber, auf, die, Rechtsprechung, des, Verwaltungsgerichtshofes, (siehe, Erkenntnis, vom, 20.09.2000, 97/03/0136), zu, verweisen
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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