TE UVS Tirol 2008/04/03 2008/17/0261-2

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn A. F., XY, vertreten durch Mag. L. S., XY, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 15.01.2008, Zl XY, sowie gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 03.01.2008, Zl XY, wie folgt:

 

I.

zu S-35.897/07(Strafverfahren)

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung zu Punkt 1. gegen das Straferkenntnis insofern Folge gegeben, als die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) auf Euro 1.162,00 herabgesetzt wird, dies bei gleich bleibender Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Hinsichtlich Punkt 2. wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 insofern abgeändert wird, als gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hinsichtlich Punkt 1. in der Höhe von 10 Prozent der verhängten Strafe, das sind somit Euro 116,20 zu bezahlen.

 

II.

zu VA-F-779/2007(Führerscheinentzugsverfahren)

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben am 22.11.2007 um 04.44 Uhr in Innsbruck, Leipziger Platz 2, den PKW XY (I)

1.

in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholisierungsgrad: über 0,80 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft)

2.

haben Sie den Führerschein nicht mitgeführt.?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO und zu Punkt 2. nach § 14 Abs 1 Z 1 FSG und wurde ihm gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) und gemäß § 37 Abs 1 FSG zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 03.01.2008 zu Zl XY wurde dem Beschuldigten das Recht aberkannt von seinem ausländischen Führerschein für die Klassen A und B in Österreich Gebrauch zu machen. Es wurde ihm untersagt entsprechende Kraftfahrzeuge für einen Zeitraum von vier Monaten zu lenken, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins vom 22.11.2007.

 

Es wurde ihm verboten ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug sowie ein Invalidenkraftfahrzeug für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung zu lenken. Es wurde die begleitende Maßnahme einer Nachschulung angeordnet. Der Berufungswerber wurde aufgefordert eines von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten innerhalb der Entzugsdauer, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, beizubringen. Der Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen beide Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter Berufung erhoben und in diesen zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigte sei in der Nacht des 22.11.2007 gemeinsam mit einem italienisch Freund in der Stadt unterwegs gewesen. Letzterer sei bereits stark alkoholisiert und ihm sei schlecht gewesen. Er habe sich strikt geweigert mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nach Hause zu fahren und habe sich zunehmend aggressiv verhalten. Der Beschuldigte habe ihn in Sorge um ihn und trotz eigener Alkoholisierung mit dem Auto nach Hause gebracht. Im Anschluss daran habe er das Auto abstellen wollen und sei gerade auf der Suche nach einem Parkplatz gewesen, als er von der Polizei aufgehalten worden sei.

 

Der Beschuldigte arbeite als Kellner in einem Familienbetrieb und verdiene monatlich netto ca. Euro 1.000,00 inklusive Trinkgeld. Er sei für zwei eheliche Kinder sorgepflichtig, für ein drittes außereheliches Kind sei derzeit ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anhängig.

 

Der Bescheid betreffend den Führerscheinentzug sei falsch bezeichnet. Der Bescheidadressat gehe aus dem Bescheid nicht korrekt hervor. Der Bescheide ordne rechtswidrig eine Nachschulung und ein amtsärztliches Gutachten an, dass sehe das Gesetz bei ausländischen Führerscheinen nicht vor.

 

Es werde daher beantragt der Berufung stattzugeben und den Bescheid vollinhaltlich zu beheben. Weiters wolle die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, da ihr diese ohne Rechtsgrundlage aberkannt worden sei. Außerdem werde ersucht, die Strafe in Ansehung der genannten Umstände und Einkommensverhältnisse angemessen herabzusetzen.

 

Festgehalten wird, dass anlässlich der öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung die Rechtsvertreterin die Berufung ausdrücklich auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Somit ist das erstinstanzliche Straferkenntnis bezüglich der Übertretung nach der StVO in Rechtskraft erwachsen und zwar dem Grunde nach.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde aufgrund des geringfügigen monatlichen Einkommens des Berufungswerbers die Strafe auf die Mindeststrafe herabgesetzt. Zudem konnte bei der Übertretung nach § 14 Abs 1 Z 1 FSG mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden, da der Berufungswerber den Polizeibeamten ja noch während der Amtshandlung den Führerschein, den er im PKW der vor dem Gasthof Rosengarten gestanden war, vorweisen konnte. Hier ist durchaus davon zu sprechen, dass das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig und die Folgen der Übertretung als minder zu bewerten waren.

 

Die Sachverhaltselemente aus denen die Erstinstanz die Erfüllung des Tatbestandes nach § 99 Abs 1 lit a StVO in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO abgeleitet hat, beziehen sich auf das Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad über 0,80 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft).

In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach diesen zitierten Gesetzesstellen hat die Berufungsinstanz jedenfalls vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG auszugehen.

Auch im Rahmen der Wertung hat die Behörde davon auszugehen, dass der Lenker die seiner Bestrafung zu Grunde liegende Übertretung begangen hat.

Im gegenständlichen Fall ist im Sinne des § 7 Abs 4 FSG für die Wertung der in Abs 1 genannten und Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden und die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Im gegenständlichen Fall ist es keine Frage, dass ein Fahrzeuglenker der zum Zeitpunkt der Messung einen Atemluftalkoholgehalt von 0,80 mg/l (1,6 Promille) aufgewiesen hat, als besonders gefährlich im Straßenverkehr zu gelten hat.

Außerdem ist es als besonders verwerflich zu werten, dass sich der Berufungswerber alkoholisiert hinter das Steuer seines PKWs gesetzt hat.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

§ 7 Abs 2 FSG normiert, dass wenn es sich bei den in Abs 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen handelt, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

§ 26 Abs 2 FSG normiert, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs 1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

1.

die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und

2.

keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

 

Gemäß § 28 Abs 2 FSG ist vor Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.

 

Nach § 29 Abs 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3.

nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

Es liegt zum einen die Bindungswirkung an das Straferkenntnis vor und ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,80 mg/l gelenkt hat. Damit hat er eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO zu verantworten. Zugleich wurde ihm der Führerschein entzogen.

 

Wenn der Rechtsvertreter nunmehr ausführt, dass der Berufungswerber lediglich an einem gemeldeten Nebenwohnsitz aufhältig ist und daraus der Schluss gezogen wird, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil er eine Nachschulung und ein amtsärztliches Gutachten anordne, so ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungswerber angegeben hat, sich ständig in Innsbruck aufzuhalten ausgenommen in den Sommerferien, wo er mit seiner gesamten Familie in I. verweile.

 

Somit hat er seinen ordentlichen Aufenthalt in Innsbruck und ist dort jährlich mehr als 185 Tage anzutreffen. Die Lenkberechtigung wurde ihm daher trotz seiner Eigenschaft als italienischer Staatsbürger zu Recht abgenommen.

 

Im § 5 Abs 1 Z 1 FSG ist die Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG erwähnt, welche in Artikel 9 den ordentlichen Wohnsitz definiert.

Hierbei geht die Rechtsprechung nunmehr davon aus, dass ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich dann gegeben ist, wenn sich die betreffende Person 185 Tage bereits in Österreich aufhält oder beabsichtigt sich in Österreich aufzuhalten.

 

Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest, dass also der Wohnsitz nach § 5 Abs 1 Z 1 FSG wie er in § 30 Abs 1 und 3 FSG angeführt ist, ein solcher ist, den der Berufungswerber zweifelsfrei inne hat. Hierbei geht es nicht nur um die Bestimmung des Haupt- oder Nebenwohnsitzes sondern eben um einen Wohnsitz der seit mindestens 185 Tagen bereits besteht oder der für die Zukunft 185 Tage lang bestehen wird. Dass die ausländische Lenkberechtigung bis zum Ablauf der festgesetzten Frist sehr wohl abzunehmen ist, ergibt sich aus § 30 Abs 1 FSG. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass der betroffene Lenker seinen Wohnsitz in Österreich hat.

 

Im § 32 FSG wird der Behörde beim Lenkverbot zwingend die Anwendung des § 24 FSG aufgetragen. Mit allen Folgen. Für den Besitzer der ausländischen Lenkberechtigung gilt ein Lenkverbot bis er die begleitende Maßnahme absolviert hat. Im § 24 Abs 3 FSG ist wie schon oben ausgeführt, unter anderem festgehalten, dass wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden kann.

 

Insgesamt erweist sich somit die Berufung des Berufungswerbers hinsichtlich der Annordnung der Nachschulung und eines amtsärztlichen Gutachtens keinesfalls als begründet.

 

Wenn der Berufungswerber anführt, dass der Bescheid falsch bezeichnet worden ist, da der Bescheidadressat aus dem Bescheid nicht korrekt hervorgeht, so kann dem nicht gefolgt werden, da der betroffene XY ja anhand der Adresse seines Rechtsvertreters ausdrücklich genannt worden ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

HINWEIS:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,20 bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Wenn, der, Rechtsvertreter, nunmher, ausführt, dass, der, Berufungswerber, lediglich, an, einem, gemeldeten, Nebenwohnsitz, aufhältig, ist, und, daraus, der, Schluss, gezogen, wird, dass, der, Bescheid, rechtswidrig, sei, weil, er, eine, Nachschulung, und, ein, amtsärztliches, Gutachten, anordne, so, ist, zunächst, festzuhalten, dass, der, Berufungswerber, angegeben, hat, sich, ständig, in, Innsbruck, aufzuhalten, ausgenommen, in, den, Sommerferien, wo, er, mit, seiner, gesamten, Familie, in, I., verweile, Somit, hat, er, seinen, ordentlichen, Aufenthalt, in, Innsbruck, und, ist, dort, jährlich, mehr, als, 185 Tage, anzutreffen, Die, Lenkerberechtigung, wurde, ihm, daher, trotz, seiner, Eigenschaft, als, italienischer, Staatsbürger, zu, Recht, abgenommen
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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