TE UVS Tirol 2008/06/26 2008/26/1759-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn G. E. S., D-H. H., vertreten durch die J. Rechtsanwälte D. und Partner OG, XY-Platz 12, A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.04.2008, Zahl KS-1669-2008, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), gemäß § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

I. Der Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,00 auf Euro 120,00, bei Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu diesem Punkt gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 12,00, neu festgesetzt.

 

II. Die Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 60,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.04.2008, Zl KS-1669-2008, wurde Herrn G. E. S., D-H. H., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 24.01.2008  22.12 Uhr

Tatort: A 12, Inntalautobahn, km 0024.300, Fahrtrichtung Innsbruck

Fahrzeug: LKW, XY (D)

 

1. Sie haben das KFZ gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftwagen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird.

Eine solche Bestätigung wurde von Ihnen nicht mitgeführt. Der vorgelegte Nachweis war am 14.05.2004 abgelaufen und daher ungültig.

 

2. Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges (mit diesem gezogenen Anhänger), bei dem die höchste zulässige Gesamtmasse des LKW oder Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t und bei LKW mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des LKW oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, die Bestimmungen des § 3 Abs 1 lit b der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2006, LGBI 91/2006, missachtet, da in der Zeit zwischen 1. November eines jeden Jahres und 30. April des Folgejahres an Werktagen von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr, sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr, auf der A 12 Inntalautobahn zwischen Strkm 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein und Strkm 90,0 im Gemeindegebiet von Zirl das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten ist.

Die Fahrt fiel nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung und Sie waren auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 42 Abs 6 StVO (Spruchpunkt 1.) und § 3 Abs 1 lit b der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2006, LGBl Nr 91/2006 (Spruchpunkt 2.), verstoßen. Über diesen wurde daher zu Punkt 1. gemäß § 99 Abs 2b StVO eine Geldstrafe von Euro 220,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, und zu Punkt 2. gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt. Der vom Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Strafen bestimmt.

 

Dagegen hat Herr G. E. S., vertreten durch die J. Rechtsanwälte D. und Partner OG, XY-Platz 12, A., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:

 

?Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Einschreiter vorgeworfen, am 24.01.2008 um 22:12 Uhr auf der Inntalautobahn bei Straßenkilometer 0024.300 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY gelenkt, obwohl das Fahrzeug ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t aufwies. Eine Ausnahmebewilligung betreffend die Fahrverbote in der Zeit vom 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr sei nicht vorgelegen.

 

Er wurde daher wegen Übertretung des § 42 Abs 6 StVO und des § 3 Abs 1 lit b der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2006, LGBI 91/2006 für schuldig; erkannt.

 

Die Erstbehörde geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass vom Einschreiter ein Fahrzeug gelenkt wurde, das ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t aufweist. Dieses Faktum ist jedoch durch keine Aktengrundlage, jedenfalls keine, die dem Rechtsvertreter im Wege des Akteneinsichtsersuchens zugesandt wurde, nachvollziehbar.

 

Eine Behörde hat jedoch, wenn es von einem erwiesenen Sachverhalt ausgeht, die von ihr getroffenen Sachverhaltsannahmen entsprechend zu begründen. Die einzige Begründung, die die Erstbehörde anführt, ist, dass der Meldungsleger dies so gemeldet hätte. Einen objektiven Nachweis in der Form, dass eine Kopie des Zulassungsscheins oder ähnlicher gleichwertiger Urkunden vorliegt, ist nicht gegeben.

 

Da ein Tatbestandsmerkmal daher nicht erwiesen ist, hätte die Bestrafung des Einschreiters daher nicht erfolgen dürfen.

 

Des weiteren ist die Bestrafung des Einschreiters rechtwidrig, da dieser für eine Tathandlung mit einer zweifachen Strafe belegt wird.

 

Der von der Erstbehörde dem Straferkenntnis gesamt zu Grunde gelegte Sachverhalt ist kurz zusammengefasst folgender:

 

Der Einschreiter habe am 24.01.2008 um 22:12 Uhr auf der A12, Inntalautobahn, Straßenkilometer 0024.300, Gemeinde Kundl, Fahrtrichtung Innsbruck, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY gelenkt, obwohl das Fahrzeug ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t aufgewiesen habe.

 

Ausgehend von diesem einheitlichen und konkreten Sachverhalt, wird das gleiche Faktum wie die gleiche Tatsache rechtlich zwei verschiedenen Tatbeständen untergeordnet.

 

Im Sinne der ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es nicht zulässig und daher rechtswidrig, wenn jemand für ein und dasselbe Verhalten mehr als einmal bestraft wird. Die Erstbehörde hätte daher nur eine der beiden verwendeten Gesetzesbestimmungen heranziehen dürfen, da mit beiden Gesetzesbestimmungen das gleiche Verhalten pönalisiert wird.

 

Die Erstbehörde hat sich auch damit nicht auseinandergesetzt, welcher dieser beiden Strafbestimmungen, die sie herangezogen hat, allfällig der Vorrang zukommen würde. Auch hierin liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

Darüber hinaus erscheint die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, auf der die Bestrafung zu Spruch 2 basiert, verfassungswidrig, da der Inhalt dieser Verordnung nicht sachgerecht ist. Es wird pauschal angenommen, dass im Verordnungsgebiet eine Belastung vorliegt, die es rechtfertigen würde, im Sinne des § 9 a Abs 9 des Immissionsschutzgesetzes-Luft eine Verkehrsbeschränkung zu erlassen. Das Verbot gilt dann allgemein, unabhängig davon, ob die konkret gegebene Luftqualität ein Handeln im Sinne des Immissionsschutzgesetzes-Luft notwendig machen würde oder eben auch nicht. Eine sachgerechte Vorgehensweise wäre, dass die Verkehrsbeschränkung dann gilt, wenn gewisse Grenzwerte überschritten werden. Solche Kriterien sind jedoch in der Verordnung nicht vorgesehen und ist diese Verordnung daher gesetzes- und verfassungswidrig.?

 

Der Berufungswerber hat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt. Ebenfalls wurden die bei der Kontrolle hergestellten Kopien der vom Berufungswerber mitgeführten Dokumente, und zwar insbesondere des Fahrzeugscheines, der (abgelaufenen) Lärmarmbescheinigung und des COP-Dokuments, eingeholt.

 

Sachverhaltfeststellungen:

Herr G. E. S., geb am XY, wohnhaft in XY-Straße 2, D-H. H., hat am Donnerstag, dem 24.01.2008, um 22.12 Uhr, den Lastkraftwagen mit dem deutschen Kennzeichen XY, höchstzulässiges Gesamtgewicht 10,5 t, auf der A12 Inntalautobahn, bei Straßenkilometer 24,300, in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt. Der LKW war mit Keramikfliesen beladen.

Für die betreffende Fahrt hat keine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs 3 IG-L vorgelegen. Herr G. E. S. hat bei der betreffenden Fahrt auch keine gültige Bestätigung gemäß § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt, weil diese bereits am 14.05.2004 abgelaufen war.

 

Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 31.03.2008, GZ A1/0000004517/01/2008, und der vom Meldungsleger ergänzend vorgelegten Unterlagen (Kopien des Fahrzeugscheines, der Lärmarmbescheinigung und des COP-Dokuments).

Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er diese verwaltungsstrafrechtlich relevante Fakten richtig und vollständig wahrgenommen und wiedergegeben hat. An der Richtigkeit des Anzeigeninhaltes ergeben sich sohin keine Zweifel. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den ihm persönlich offenbar nicht bekannten Berufungswerber in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste.

Die Richtigkeit der vorstehenden Feststellungen hat im Übrigen auch der Berufungswerber selbst nicht in Abrede gestellt. Lediglich bezüglich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes hat er das Fehlen entsprechender Beweise bemängelt. Dem wurde durch Einholung einer Kopie des Fahrzeugscheines, aus dem das betreffende Gewicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, Rechnung getragen.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind die folgenden Bestimmungen beachtlich:

 

?1. Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl I Nr 115/1997, in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 34/2003:

 

Verordnung

§ 10

(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann

1.

auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9) sowie

2.

unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs 5 und 6 innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen. In den Fällen des § 8 Abs 4 haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.

(2) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog

1.

das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs 8) festzulegen,

2.

im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind,

3.

die Fristen (§ 12) zur Umsetzung der Maßnahmen (Z 2) festzusetzen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind.

....

Maßnahmen für den Verkehr

§ 14

 

(1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl Nr 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen

1.

zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und

2.

Geschwindigkeitsbeschränkungen

angeordnet werden.

(2) Beschränkungen gemäß Abs 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf

1.

die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl Nr 159, idF BGBl Nr 518/1994 genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

2.

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-Gelegenheits- oder Werkverkehr,

3.

Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift ?Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler? und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,

4.

Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,

5.

den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

6.

Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,

7.

Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind,

8.

Fahrzeuge mit Elektromotor sowie

9.

sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht im Maßnahmenkatalog (§ 10) für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.

Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.

....

 

Strafbestimmungen

§ 30

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

....

4. mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.

....

 

2. Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. November 2006, mit der auf der A 12 Inntalautobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, LGBl Nr 91/2006:

 

§ 1

Zielbestimmung

Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen, sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

 

§ 2

Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs 8 IG-L wird ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 12 Inntalautobahn zwischen km 0,00 an der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland und der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.

 

§ 3

Verbot

(1) Auf der A 12 Inntalautobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein bis Straßenkilometer 90,0 im Gemeindegebiet von Zirl ist das Fahren mit folgenden Fahrzeugen ab dem 1. Jänner 2007 verboten:

a)

in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt,

b)

in der Zeit zwischen 1. November eines jeden Jahres und 30. April des Folgejahres an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt.

(2) Eine bescheidmäßige Anordnung erfolgt nicht, das Verbot wirkt direkt.

 

3. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 2/2008:

 

§ 42

Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

....

(6) Ab 1. Jänner 1995 ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten

a)

mit Fahrzeugen des Straßendienstes,

b)

mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und

c)

mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird.

....

 

§ 99

Strafbestimmungen

....

(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von Euro 218,00 bis Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

(2b) Wer als Lenker eines Fahrzeuges die in Abs 2a genannte Verwaltungsübertretung innerhalb von 2 Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

....

 

4. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008:

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.?

 

Absehen von der Strafe

§ 21

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

....?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Vorweg wird angemerkt, dass gegenständlich keine Doppelbestrafung vorliegt, und zwar aus nachstehenden Erwägungen:

 

Gemäß § 22 Abs 1 VStG sind dann, wenn jemand mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Deliktskonkurrenz), die für diese vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen. Damit hat der Gesetzgeber für das Verwaltungsstrafverfahren das sog. Kumulationsprinzip normiert. Dieses gilt sowohl dann, wenn jemand durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Realkonkurrenz), als auch in dem hier vorliegenden Fall, dass eine begangene Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt (Idealkonkurrenz). Dass die Straftatbestände in Spruchpunkt 1. und 2. des vorliegenden Bescheides einander nicht ausschließen, diese zueinander also nicht im Verhältnis der Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion stehen, steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel. Es fehlt zunächst eine gesetzliche Regelung, wonach im Falle der Bestrafung wegen einer der in den Spruchpunkten 1. und 2. angeführten Übertretungen die Bestrafung nach der jeweils anderen Strafnorm ausscheidet. Damit liegt kein Fall der Subsidiarität vor. Von Spezialität spricht man dann, wenn ein Deliktstypus zunächst alle Tatbestandsmerkmale des anderen enthält, darüber hinaus aber auch noch andere, durch die der Sachverhalt in einer spezifischen Weise erfasst wird, wodurch die beiden Deliktstypen zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen (vgl VwGH 10.03.1966, Zl 2117/65). Dies trifft gegenständlich schon deshalb nicht zu, weil die Fahrverbotsnormen in mehrfacher Hinsicht voneinander abweichen. Die Verhaltenspflichten werden durch das grundsätzlich gebotene Verhalten und die dieses einschränkenden Ausnahmen umschrieben. Die betreffenden Normen unterscheiden sich zunächst hinsichtlich des zeitlichen und örtlichen Geltungsbereiches. Außerdem unterscheiden sich die Ausnahmebestimmungen vom Nachtfahrverbot gemäß der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes und gemäß § 42 Abs 6 StVO 1960 aufgrund des unterschiedlichen Schutzzweckes deutlich voneinander. Es besteht damit zwischen diesen Normen kein Verhältnis der Spezialität. Von Konsumtion spricht man schließlich dann, wenn die wertabwägende Auslegung der formal erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist (vgl VwGH 16.11.1988, Zl 88/02/0144 ua). Auch dies ist nicht der Fall, zumal der Schutzzweck der beiden übertretenen Normen jeweils ein anderer ist. Während das gemäß dem IG-L erlassene Nachtfahrverbot den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Luftschadstoffen bezweckt, soll das Nachtfahrverbot gemäß § 42 Abs 6 StVO 1960 der Belästigung der Bevölkerung durch Lärm entgegenwirken. Es kann also nicht davon gesprochen werden, dass durch die Unterstellung der Tat unter einen der beiden Tatbestände diese in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt vollkommen gewürdigt ist.

 

Zu den einzelnen Spruchpunkten ist Folgendes festzuhalten:

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Dieser hat entgegen § 42 Abs 6 StVO einen LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t im Verbotszeitraum 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Er ist dabei nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen von diesem Verbot gefallen. Wenn der Rechtsvertreter ausgeführt hat, dass der LKW tatsächlich lärmarm gewesen sei, geht dieses Vorbringen ins Leere, weil eine Ausnahme vom Fahrverbot das Vorliegen und Mitführen einer gültigen Lärmarmbescheinigung voraussetzt. Das vom Lenker mitgeführt Zertifikat war allerdings bereits seit nahezu vier Jahren abgelaufen.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber in diesem Punkt vorgeworfenen Übertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Wenn er bei der Anhaltung vorgebracht hat, dass er vom Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lärmarmbescheinigung keine Kenntnis gehabt habe, kann ihn dies nicht entschuldigen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er sich vor Durchführung der betreffenden Fahrt davon überzeugen müssen, ob alle erforderlichen Dokumente vorliegen bzw diese nach wie vor Gültigkeit besitzen. Dass er dies offenkundig verabsäumt hat, ist ihm als Verschulden anzulasten.

Der Berufungswerber hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der ihm in Punkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Dabei war jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Die Bestrafung zu Punkt 1. ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber in diesem Spruchpunkt angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die betreffende Norm dient, wie erwähnt, dem Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelästigungen durch den schweren Güterverkehr und bezieht sich somit auf höchstrangige Rechtsgüter. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber dadurch, dass er ein Schwerfahrzeug nach 22.00 Uhr unzulässigerweise auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, in beträchtlicher Weise zuwidergehandelt.

Bezüglich des Verschuldens war, wie erwähnt, Fahrlässigkeit anzunehmen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Sonstige Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber, obwohl für ihn dazu im Verfahren mehrfach die Möglichkeit bestanden hätte (Einspruch, Berufung), keine Angaben gemacht. Es war daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen (VwGH 11.11.1998, Zl 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien ist die Berufungsbehörde zur Ansicht gelangt, dass für die dem Berufungswerber unter Punkt 1. angelastete Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von Euro 120,00 zu verhängen ist. Eine Strafherabsetzung war deshalb vorzunehmen, weil aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit die Ausschöpfung des für die betreffende Übertretung vorgesehen Strafrahmens zu ca 30 Prozent nicht nachvollzogen werden konnte. Eine weitere Strafmilderung war indes aufgrund des erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung nicht möglich. Vor allem haben auch generalpräventive Erwägungen eine Bestrafung in der nunmehr bestimmten Höhe erfordert. Es soll durch Verhängung entsprechend hoher Strafe das besondere Gewicht bzw die besondere Bedeutung der betreffenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift für den Schutz der Bevölkerung allgemein bewusst gemacht werden. Eine geringere Strafe wäre nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht geeignet, hier eine steuernde Wirkung zu erzielen, bzw derartigen Verstößen nachhaltig zu begegnen. Insbesondere bestünde die Gefahr, dass bei geringeren Strafen die wirtschaftlichen Interessen an der Vermeidung von Fahrverzögerungen vorangestellt werden und die Gefahr von Beanstandungen bewusst in Kauf genommen wird.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers haben die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG nicht vorgelegen. Es fehlt bereits an dem in dieser Bestimmung geforderten geringfügigen Verschulden. Von einem solchen ist nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Im Gegenteil ist aufgrund der Tatsache, dass der der Berufungswerber offenbar keinerlei Überprüfung der Dokumente vorgenommen hat, von einem durchaus erheblichen Sorgfaltsverstoß auszugehen.

 

Der Berufung gegen Punkt 1. war daher insofern Folge zu geben, als die Geldstrafe entsprechend herabzusetzen war. Folgerichtig waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich dieses Faktums neu zu bemessen.

 

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht für die Berufungsbehörde auch außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm in Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Dieser hat einen LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t während des durch die Verordnung LGBl Nr 91/2006 festgelegten ?Verbotszeitraumes? innerhalb des darin ebenfalls bestimmten Sanierungsgebietes gelenkt und damit gegen § 3 der zitierten Verordnung verstoßen. Die betreffende Fahrt ist unstrittig nicht unter die Ausnahmebestimmungen der betreffenden Verordnung oder des IG-L gefallen und hat dafür insbesondere auch keine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs 3 IG-L vorgelegen.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich auch bei der dem Berufungswerber in Punkt 2. angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt. Der Berufungswerber hat wiederum keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden dartun oder zumindest glaubhaft machen könnten.

Sollte er von der betreffenden Norm allenfalls keine Kenntnis gehabt haben, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Nach § 5 Abs 2 VStG ist nämlich die Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschriften nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Wie nun aber der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich ein ausländischer Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, und zwar insbesondere durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden, informieren (vgl VwGH 30.10.1990, Zl 90/02/0149 uva). Dass er entsprechende behördliche Auskünfte eingeholt bzw sich bei den zuständigen Behörden vor Durchführung der betreffenden Fahrt über die maßgeblichen Vorschriften informiert hat, bringt der Berufungswerber selbst nicht vor. Von einem Kraftfahrer, der im Güterverkehr unterwegs ist, ist außerdem bei Zugrundelegung eines allgemein gültigen Sorgfaltsmaßstabes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich vor Durchführung einer Transportfahrt über die in den von ihm befahrenen Ländern bzw auf den von ihm befahrenen, im Regelfall bereits im voraus bekannten Strecken geltenden Rechtsvorschriften Kenntnis verschafft. Dies wäre über Internet (z.B. Google-Eingabe: ?Fahrverbote A 12?) oder auch durch Anfrage bei der Autobahnpolizei ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. Es stellt schließlich eine amtsbekannte Tatsache dar, dass ua an der Staatsgrenze bei Kufstein auf einem 4,25 mal 2,50 m großen Hinweiszeichen auf das Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t zwischen Kufstein Süd und Zirl West aufmerksam gemacht worden ist bzw wird.

Der Berufungswerber hat sohin auch hinsichtlich dieses Faktums zumindest fahrlässige Tatbegehung zu verantworten.

 

Auch das übrige Berufungsvorbringen zu diesem Punkt erweist sich als nicht zielführend. Wenn der Berufungswerber eine Gesetzes- bzw Verfassungswidrigkeit der Verordnung des Landeshauptmannes, mit der auf der A 12 Inntalautobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, LGBl Nr 91/2006, behauptet, kann den diesbezüglichen Ausführungen nicht gefolgt werden.

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2003, Zl B 251/03-12 ua, und vom 03.03.2005, Zl V 64/04-10, zu verweisen, in welchen das Höchstgericht gegen im wesentlichen inhaltsgleiche ?Vorgängerverordnungen? keine rechtlichen Bedenken geäußert hat. Angemerkt wird weiters, dass im Zuge der Erlassung des in Rede stehenden Verbotes eine umfassende Grundlagenforschung erfolgt ist, was insbesondere die auf der Internetseite XY des Amts der Tiroler Landesregierung veröffentlichten Erhebungen und Studien zeigen. Diese Entscheidungsgrundlagen belegen die Notwendigkeit des betreffenden Fahrverbotes. Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot, wie er vom Berufungswerber behauptet wird, ist daher für die Berufungsbehörde nicht erkennbar.

 

Die Bestrafung zu Punkt 2. ist daher dem Grunde nach ebenfalls zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Wie sich aus § 1 der betreffenden Verordnung ergibt, bezweckt das darin festgelegte Fahrverbot während der Nachtstunden insbesondere den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen. Durch die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde das Schutzziel, ua im Interesse des Gesundheitsschutzes den schweren Güterverkehr während der Nachtstunden auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken, um so die innerhalb dieses Zeitraumes aufgrund der ungünstigen Ausbreitungsbedingungen besonders nachteiligen Schadstoffemissionen soweit als möglich zu reduzieren, unterlaufen. Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich.

Als Verschuldensform war, wie erwähnt, Fahrlässigkeit anzunehmen. Bezüglich der übrigen Strafzumessungskriterien wird auf die Ausführungen zu Punkt 1. verwiesen.

 

Unter Berücksichtigung dieser für die Strafbestimmung relevanten Punkte haben sich gegen die durch die Erstinstanz zu Punkt 2. verhängte Geldstrafe von Euro 300,00, womit der gesetzliche Strafrahmen zu weniger als 14 Prozent ausgeschöpft worden ist, keine Bedenken ergeben. Diese Geldstrafe wäre selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse gerechtfertigt, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Neben den durch die Erstinstanz angestellten Erwägungen haben auch hier vor allem generalpräventive Erwägungen eine Bestrafung in der vorliegenden Höhe geboten. Es soll nämlich, nachdem sich, wie aus zahlreichen anderen Berufungsverfahren bekannt ist, die Übertretungen gegen die Verordnung LGBl Nr 91/2006 häufen, auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der vom Berufungswerber übertretenen, höchstrangige Rechtsgüter (Leben und Gesundheit der Bevölkerung) betreffenden Schutznormen bewusst gemacht und soll durch Aufzeigen der im Falle des Verstoßes gegen das Nachtfahrverbot drohenden, nicht unbeträchtlichen Strafen dieser Entwicklung nachhaltig entgegengewirkt werden.

 

Auch hinsichtlich dieses Faktums haben die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG nicht vorgelegen. Der Berufungswerber ist deutlich nach Beginn des Nachtfahrverbotes in das Sanierungsgebiet eingefahren. Von einem geringfügigen Unrechtsgehalt oder Verschulden kann daher keinesfalls gesprochen werden.

 

Die Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher als unbegründet abzuweisen. Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich dieses Faktums stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

Schlagworte
Gemäß, § 22 VStG, sind, dann, wenn, jemand, mehrere, Verwaltungsübertretungen, begangen, hat, (Deliktskonkurrenz), die, für, diese, vorgesehenen, Strafen, nebeneinander, zu, verhängen. Damit, hat, der, Gesetzgeber, für, das, Verwaltungsstrafverfahren, das, sogenannte, Kumulationsprinzip, normiert. Dieses, gilt, sowohl, dann, wenn, jemand, durch, verschiedene, Taten, mehrere, Verwaltungsübertretungen, begangen, hat, (Realkonkurrenz), als, auch, in, dem, hier, vorliegenden, Fall, dass, eine, begangene, Tat, unter, mehrere, einander, nicht, ausschließende, Strafdrohungen, fällt, (Idealkonkurrenz). Dass, die, Straftatbestände, in, Spruchpunkt 1, und, 2, des, vorliegenden, Bescheides, einander, nicht, ausschließen, diese, zueinander, also, nicht, im, Verhältnis, der, Subsidiarität, Spezialität, oder, Konsumption, stehen, steht, für, die, Berufungsbehörde, außer, Zweifel
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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