TE UVS Steiermark 2008/08/06 20.3-5/2008

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Veröffentlicht am 06.08.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 25. Februar 2008 eingebrachte Beschwerde des F C P, vertreten durch Mag. C P, Rechtsanwalt in W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 3, 8 und 9 Unterbringungsgesetz (UbG) sowie §§ 46 und 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), wie folgt entschieden: Die Einweisung des Beschwerdeführers am 09. Jänner 2008 von der Universitätsklinik für Kinder und Jugendheilkunde des LKH Graz in die geschlossene Abteilung der Universitätsklinik für Psychiatrie des LKH Graz durch die Polizeiärztin der Bundespolizeidirektion Graz war rechtmäßig. Die weiteren Anträge a) den Transport ins Universitätsklinikum (am 08. Jänner 2008) für rechtswidrig zu erklären, da dieser bereits eine Zwangsanhaltung durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Seiten der belangten Behörde, das Landespolizeikommando Steiermark, darstellte. b) die Anhaltung in der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde für rechtswidrig zu erklären, da dem Abteilungsleiter der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde Hoheitsrecht und Parteistellung nach dem UBG zukommt und dies daher eine Zwangsanhaltung durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellte. c) die Anforderung der Polizeiärztin für rechtswidrig zu erklären e) die nicht sofortige Untersuchung und damit Anhaltung an der Universitätsklinik für Psychiatrie für rechtswidrig zu erklären, da die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht gegeben waren und dies daher eine Zwangsanhaltung durch Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellte. f) die Unterbrechung der laufenden Behandlung durch Dr. med. J R und durch von ihr beigezogenen Ärzten und Instituten durch die 1. bis 4. belangten Behörden (Bundespolizeidirektion Graz, Landespolizeikommando Steiermark, KAGes - Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft mbH, LKH Universitätsklinikum Graz, Abteilungsleiter von 2. und 3. Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Universitätsklinik für Psychiatrie) als gesetzwidrig zu erklären, da bei Unterbringungen die Handlungen in der Durchführung der Unterbringung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalten darstellen, gleichlautend wie die Anhaltung in Gefängnissen Justizverwaltungssache ist. g) die Zwangsbehandlung während der Anhaltung, konkret vom 8. Jänner 2008 bis 14. Jänner 2008, als rechtswidrig zu erklären, da sie eine Ausübung der faktischen widerrechtlichen verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt darstellt waren als unzulässig zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für Inneres) gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003 einen mit ?

547,10 bestimmten Kostenaufwand binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

I. 1. In der Beschwerde vom 25. Februar 2008, einschließlich des Schriftsatzes der Mängelbehebung, behauptet der Beschwerdeführer durch seine zwangsweise Verbringung in die Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde Graz am 08. Jänner 2008 und seine Verbringung am 09. Jänner 2008 in die Psychiatrie der Universitätsklinik Graz durch eine Polizeiärztin der Bundespolizeidirektion Graz, sowie seine Anhaltung und Zwangsbehandlung bis 14. Jänner 2008, in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit, keiner erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden zu sein. Auch sei ihm der Rechtsbeistand verweigert worden. Eine Kostennote in der Höhe von ? 1.380,-- vorbehaltlich des Verhandlungsaufwandes wurde gestellt. Der Unabhängige Verwaltungssenat holte vom Bezirksgericht Graz-Ost, GZ.: 231P 982/07-z, den Beschluss vom 23. Jänner 2008 ein, wonach dem Beschwerdeführer ein Verfahrenssachwalter beigegeben wurde. Der Beschluss ist bis dato aufgrund des Rekurses nicht rechtskräftig. Des Weiteren wurde ein Aktenvermerk, GZ.: 231P 982/07-z, vom 23. Jänner 2008 vom Bezirksgericht Graz-Ost vorgelegt, in dem ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Richterin im Beisein MMag. S wiedergegeben wird. 2. Mit Schriftsatz vom 20. April 2008 gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Äußerung zur Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ab, indem er großteils das Ergebnis der Erledigung der Richtlinienbeschwerde vom Landespolizeikommando Steiermark vom 31. März 2008 wiedergab und hiezu bemerkte, dass die Zuständigkeitsverteilung, Bundespolizeidirektion für den Polizeiarzt und Landespolizeikommando für Verletzungen des Sicherheitspolizeigesetzes, für die Behandlung der Beschwerde durch den Unabhängigen Verwaltungssenat jedenfalls keine Relevanz haben. 3. Am 23. Juni 2008 erstattete die Bundespolizeidirektion Graz eine Gegenschrift, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die Polizeiärztin am 09. Jänner 2008 im fünften Stock der Kinderklinik des LKH Graz eine Untersuchung des Beschwerdeführers nach dem UbG durchgeführt habe. Da mit dem Beschwerdeführer kein zielführendes Gespräch möglich war und aufgrund seines Zustandsbildes, wurde eine Bescheinigung nach § 8 UbG ausgestellt. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie die Zuerkennung des Kostenersatzes. Des Weiteren wurde am 11. Juli 2008 die ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 8 UbG dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark auf Anforderung vorgelegt. 4. Mit dem am 29. Juli 2008 eingelangten Schriftsatz des Beschwerdeführers wurden im Wesentlichen nähere Ausführungen zur Beschwerde dargetan, als auch der Antrag gestellt 14 Zeugen, wovon 13 namentlich genannt wurden, einzuvernehmen. II.

1. Aufgrund des Akteninhaltes als auch der am 29. Juli 2008 erfolgten Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Polizeiärztin HR Dr. J B, Dr. K S und Dr. M E, beide zum Vorfallszeitpunkt als Ärzte in der Kinderklinik des LKH Graz tätig, wurde nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer leidet unter dem Prada-Willi Syndrom. Am 08. Jänner 2008 befand sich der Beschwerdeführer im Beisein des Vaters, Mag. A P, und der Mutter, Dr. D P-B, sowie deren Freundin Mag. H S in seinem alleine bewohnten Haus in B 27. Aufgrund einer Intervention der Mutter des Beschwerdeführers rief Mag. H S die Rettung zwecks Überführung in das LKH Graz. Beim Eintreffen der Rettung wollte der Beschwerdeführer vorerst nicht mitfahren, jedoch bestand Dr. P-B darauf und geleitete ihn der Rettungsfahrer zum Fahrzeug. Als der Beschwerdeführer im Rettungsfahrzeug saß, wollte er dieses wieder verlassen, jedoch entgegnete ihm der Rettungsfahrer, dass er in dem Fall die Polizei rufen werde bzw den Polizeiarzt verständige. Polizeibeamte waren nicht vor Ort. Bei der Fahrt im Rettungsauto in das LKH Graz war auch die Mutter des Beschwerdeführers zugegen. Bei der Aufnahme in die Kinderklinik des LKH Graz waren beide Elternteile anwesend. Der Beschwerdeführer wurde in einem unversperrten Zimmer untergebracht, bekam eine Infusion und wurde ihm Blut abgenommen. Am 09. Jänner 2008 wurde nach einer Beratung unter den behandelnden Ärzten und unter Einschluss eines Erwachsenen- und Kinderpsychiaters aufgrund des Zustandes des Beschwerdeführers die Polizeiärztin HR Dr. J B zwecks Einweisung nach dem Unterbringungsgesetz fernmündlich angefordert. Der Beschwerdeführer war desorientiert, ging in andere Patientenzimmer, weinte, sagte er höre andere Stimmen, als ihm das Pflegepersonal die Haare waschen wollte, äußerte er, dies sei nicht möglich weil er Löcher im Kopf habe. Da sich die Abteilung der Kinderklinik im fünften Stock befand, musste der Beschwerdeführer ständig begleitet werde, um eine Selbstgefährdung auszuschließen. In der Kinderklinik des LKH Graz wurde HR Dr. J B von einem Arzt über das Zustandsbild des Beschwerdeführers informiert. Nach dem Gespräch wollte sie mit dem Beschwerdeführer sprechen, jedoch gab dieser lediglich an, dass er ein Loch im Kopf habe, eine weitere Kommunikation war nicht möglich, obwohl dies mehrmals versucht wurde. Der Beschwerdeführer wendete dabei den Blick ab, war weinerlich und bot das Bild einer schweren gehemmten Depression mit paranoiden haluzinatorischen Zuständen. Die Polizeiärztin stellte sodann die ärztliche Bescheinigung nach § 8 UbG aus, da sie eine Suizidgefährdung des dispositionsunfähigen, unansprechbaren, schwer depressiven Beschwerdeführers feststellte. Eine alternative Unterbringung war aufgrund des Fehlens der Kommunikationsmöglichkeit mit dem Beschwerdeführer, als auch da von Seiten der Familie niemand anwesend war, nicht vorhanden. Die Polizeiärztin hatte auch keine Information, dass der Beschwerdeführer von einem Anwalt vertreten war. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer sodann in die geschlossene Abteilung der Universitätsklinik für Psychiatrie im LKH Graz überstellt. Am 14. Jänner 2008 wurde nach Erstanhörung durch das Gericht im Unterbringungsverfahren als auch im Sachwalterschaftsverfahren der Beschwerdeführer entlassen (siehe Beilage B). 2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den Akteninhalt als auch die Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugen HR Dr. B, Dr. S und Dr. E. Soweit das Geschehen vom 08. Jänner 2008 wiedergegeben wird (Fahrt mit dem Rettungsfahrzeug ins LKH Graz und Aufnahme in die Kinderklinik), geht der Unabhängige Verwaltungssenat von der Aussage des Beschwerdeführers als auch vom Akteninhalt aus. Da sich hiebei der festgestellte Sachverhalt mit den Darstellungen des Beschwerdeführers deckt, war die Einvernahme des Mag. A P, Dr. D P-B, Mag. H S, der Rettungsfahrer

S B, GI G H und RI H J nicht notwendig. Entsprechende Beweisanträge werden zurückgewiesen. Wenn im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2008, eingelangt am 29. Juli 2008, nunmehr erstmalig explizit behauptet wird, dass der Rettungsfahrer im Auftrag der anfahrenden Polizei den Beschwerdeführer festhielt, so ist dies völlig unglaubwürdig. Im gesamten Verfahren wurde dies bis dorthin niemals behauptet und gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme an, dass ihm der Rettungsfahrer mitteilte, dass er bei Aussteigen aus dem Fahrzeug den Polizeiarzt kommen lassen würde. Auch aus den Erhebungen im Rahmen des Richtlinienverfahrens gemäß § 89 SPG kommt hervor, dass der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit Dr. J R, seiner behandelnden Ärztin, einwilligte, mit der Rettung mitzufahren. Eine Intervention eines Polizeiarztes war nur bei Nichteinwilligung des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt. Im Übrigen gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zur Auffassung, dass die Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung bezüglich des Geschehenen bereits vorweg mit ihm abgesprochen war. Dies deshalb, da er bei einer Gegenüberstellung in der Verhandlung die beteiligten Personen, insbesondere die Polizeiärztin, nicht mehr kannte und die Frage nach der Beauftragung des Rechtsanwaltes insofern sinnwidrig beantwortete, indem er angab bereits bevor er ins Krankenhaus gekommen sei, einen Anwalt beauftragt habe. Auch wisse er nicht mehr wie lange dies vorher war, weil er sich nicht alles merken könne. Ausdrücklich wird auch auf den vom Bezirksgericht Graz-Ost von der Richterin Mag. E J-K angefertigten Aktenvermerk vom 23. Jänner 2008 verwiesen, der die geistige Auffassungsgabe des Beschwerdeführers detailliert wiedergibt. Einzig und allein der Umstand, dass das Sachwalterschaftsverfahren durch Erhebung des Rekurses noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, lässt die Vorgangsweise des Beschwerdeführers im konkreten Verfahren erklären. Zum 09. Jänner 2008 konnte der Beschwerdeführer zur Amtshandlung der Polizeiärztin keine Angaben machen, da er von sich aus nichts wahrnahm. Dies deckt sich auch mit der Darstellung der Polizeiärztin, dass er zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung nicht ansprechbar war und den Eindruck einer Person mit verzweifelter tiefer gehemmter Depression machte. Die Ausführungen der Zeugin HR Dr. B sind glaubhaft und nachvollziehbar und finden ihre Deckung auch in der Zeugenaussage Dr. K S, die als Ärztin in der Kinderklinik den Beschwerdeführer in seinem Verhalten beobachten konnte. Die Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, dass die Polizeiärztin eine Blankobescheinigung ausgestellt habe, ohne den Beschwerdeführer zu untersuchen und hiebei der Schluss gezogen wurde, dass eine Telefondiagnose gestellt wurde, entbehrt jeglicher Grundlage. Der Zeuge Dr. M E, Arzt auf der Kinderklinik des LKH Graz, gab selbst an, mit der Polizeiärztin gesprochen zu haben. Unbestritten ist jedoch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der § 8 UbG-Bescheinigung sodann in die geschlossene Abteilung der Universitätsklinik für Psychiatrie des LKH Graz kam und dort bis 14. Jänner 2008 verblieb, wonach er nach Erstanhörung im Unterbringungsverfahren durch die Richterin Mag. E J-K, entlassen wurde (siehe auch Beschluss des BG Graz-Ost, GZ.: 231P 982/07-z, vom 23. Jänner 2008). Die beantragten Einvernahmen von Univ.-Prof. DDr. H-P K, LKH Universitätsklinikum Graz, zur Aufnahme in die Universitätsklinik für Psychiatrie des LKH Graz, die Einvernahme des Zeugen Univ.-Prof. Dr. W M, Arzt in der Universitätsklinik für Psychiatrie des LKH Graz, die Einvernahme von Dr. B R zum Beweis, dass die Aufnahme und Unterbringung in die geschlossene Abteilung der Universitätsklinik für Psychiatrie des LKH Graz am 09. Jänner 2008 rechtswidrig war, die Einvernahme des Univ.-Prof. Dr. H F als Vorstand der geschlossenen Abteilung der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik für Psychiatrie des LKH Graz, die Einvernahme von Univ.-Prof. Dr. M D-S zum Beweis über die Aufnahme und Unterbringung in der Universitätsklinik für Kinder und Jugendheilkunde am 08. Jänner 2008, die Einvernahme der Zeugin Univ.-Prof. Dr. E K zum Beweis der Unterbringung in der geschlossenen Abteilung der Universitätsklinik für Psychiatrie des LKH Graz, die Einvernahme des Univ.-Prof. Dr. P S als Kinderpsychiater in der Universitätsklinik für Kinder und Jugendheilkunde des LKH Graz, die Einvernahme von Dr. J R als behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, konnten entfallen. Begründet wird dies damit, dass die Beweisanträge zum einen völlig unzureichend konkretisiert sind und daher reine Erkundungsbeweise darstellen würden, zum anderen, dass die genannten Zeugen bei der Amtshandlung der Polizeiärztin nicht zugegen waren und die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung der Universitätsklinik für Psychiatrie des LKH Graz kein Beweisthema im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat darstellt. Auch die beantragte Einvernahme der Zeugin Dr. A O-J, Richterin am Bezirksgericht Graz-Ost, zum Beweis, dass die Unterbringung am 08. und 09. Jänner 2008 rechtswidrig gewesen sei, die Richterin hat an diesen Tagen nicht den Beschwerdeführer gesehen, sondern erstmalig am 14. Jänner 2008, war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Festgehalten wird, dass in den gestellten Beweisanträgen geradezu ein Hang das Verfahren in die Länge zu ziehen, manifestiert. III.

Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 25. Februar 2008 mittels Telefax ein, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Bemerkt wird hiezu, dass für die behauptete Maßnahme am 08. Jänner 2008 die Beschwerdefrist ebenfalls eingehalten wurde, da der Beschwerdeführer offensichtlich sodann dispositionsunfähig wurde und somit die Beschwerdefrist erst mit Entlassung aus der geschlossenen Abteilung der Universitätsklinik für Psychiatrie in Graz zu laufen begann. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die behaupteten Maßnahmen im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurden. 2. Zur Frage, ob der Transport mit dem Rettungsfahrzeug in das LKH Graz eine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 67 c AVG darstellt, vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark folgende Rechtsansicht: Die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes qualifiziert ein faktisches Organhandeln dann als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (Walter/Mayer, Grundriss des Österreichischen Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, Wien 1996, Rdz 608). Um einen nach Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG tauglichen Beschwerdegegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens darstellen zu können, muss der Akt von einem Verwaltungsorgan gesetzt werden. Das heißt, der Akt darf weder einer anderen Staatsfunktion (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit), noch einer nicht staatlichen Tätigkeit zuordenbar sein (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde - Handbuch, S 31, Verlag Österreich, 1. Auflage, Wien 2006). Dass die Rettungsfahrer, die den Beschwerdeführer mitnahmen, keine staatliche Tätigkeit ausübten und auch keiner staatlichen Organisation zugehörig sind, ist manifest. Allein der Umstand, dass der Rettungsfahrer gegenüber dem Beschwerdeführer äußerte, dass er im Falle des Nichtmitkommens den Polizeiarzt einschalten werde, lässt noch nicht die unmittelbare Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zutage treten. Mag dieser Umstand als auch die verbale Intervention der Mutter des Beschwerdeführers, diesen bewegt haben, in das Rettungsfahrzeug zu steigen und sich in das LKH führen zu lassen, so fehlt es hiebei sicherlich an der Unmittelbarkeit der Befehlsgewalt, da eine verbale Drohung die Polizei hinzuzuziehen den Rettungsfahrer sicherlich zu keinem verlängerten Arm der Behörde machte. Dass der Fahrer im Auftrag der anfahrenden Polizei den Beschwerdeführer im Rettungsauto festhielt wurde nicht im Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer selbst gab an keine Polizei wahrgenommen zu haben. Die zu beurteilende Handlung der Rettungsfahrer kann auch kein hoheitliches Verhalten im Sinne des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes LGBl. 20/1990 begründen. In § 14 leg cit sind zwar Duldungsverpflichtungen für das Betreten und die Benützung von Grundstücken und Baulichkeiten vorgesehen und können der Hoheitsverwaltung zugerechnet werden, jedoch sieht das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz keine besonderen Zwangsbefugnisse gegenüber hilfsbedürftigen Personen vor. Somit gehen die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten der Rettungsdienste - insofern sie nicht als Hilfsorgan von Sicherheitsorganen beigezogen werden und damit deren Vorführungsermächtigung nach § 9 UbG teilhaben - nicht weiter als bei Privatpersonen. Der im Steiermärkischen Rettungsdienstgesetz formulierte Aufgabenkatalog (erste Hilfe bei erheblichen Gesundheitsstörungen, bei Zuführung zur ärztlichen Versorgung, Beförderung in Krankenanstalt) vermittelt noch keine Zwangsbefugnisse (siehe Kopetzki, Unterbringungsrecht II, Springerverlag, S 554 ff). In concreto wurde der Rettungsdienst auf Initiative der Mutter des Beschwerdeführers und nicht durch Einschreiten der Polizei aktiv. Da somit in dem Punkt ein hoheitliches Handeln fehlt, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. 3. Die Anhaltung des Beschwerdeführers am 08. und 09. Jänner 2008 in der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde in Graz stellt ebenfalls keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Zur Unterbringung im Sinne des UbG sind psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen befugt, Personen unterzubringen, dh dass die Personen in einem geschlossenen Bereich anzuhalten sind oder sonst in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (Kopetzki, Unterbringungsrecht I, Springer-Verlag, Wien - New York 1995, S 161). Die Universitätsklinik für Kinder und Jugendliche im LKH Graz ist keine psychiatrische Krankenanstalt und hat der Beschwerdeführer zum anderen selbst angegeben, dass er dort in keinem geschlossenen Bereich angehalten wurde. Er konnte sich dort frei bewegen. Auf die Frage, ob er dort bleiben wollte, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht dort bleiben wollte, jedoch bin ich auch nicht weggegangen. Daher kann von einer Zwangsanhaltung keinesfalls gesprochen werden. Auch die dort behauptete Zwangsbehandlung wäre als ein Akt privaten Zwanges im Rahmen einer ärztlich-therapeutischen Funktion zuzuordnen und im Zivilrechtswege einer Klärung zuzuführen. Somit war auch der Punkt der Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, da hier keinesfalls die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt von Seiten eines Hoheitsträgers ausgeübt wurde. 4. Die Anforderung der Polizeiärztin stellt aufgrund der fehlenden Unmittelbarkeit gegenüber dem Beschwerdeführer a limine keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar und war daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Hiebei handelt es sich um eine ausschließlich die Polizeiärztin betreffende Angelegenheit, die keine unmittelbare Auswirkung auf den Beschwerdeführer hatte. Die Entsendung der Polizeiärztin in das LKH ist ein interner Behördenakt. 5. Soweit die Beschwerde nicht die sofortige Untersuchung und damit die Anhaltung an der Universitätsklinik für Psychiatrie, die Unterbrechung der laufenden Behandlung durch Dr. med. J R und die Zwangsbehandlung während der Anhaltung vom 09. bis 14. Jänner 2008 beinhaltet, waren diese auch zurückzuweisen. Hiezu wird ausgeführt, dass es sich bei Beschwerden im Sinne des § 67 c AVG um ein subsidiäres Rechtsmittel handelt. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen die Regelungen über die so genannten Maßnahmenbeschwerden nur der Schließung einer Lücke im Rechtschutzsystem, nicht aber in der Öffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Daraus folgt hinsichtlich von Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz die Unzulässigkeit von Maßnahmenbeschwerden nach § 67 a Abs 1 Z 2 AVG gegen Anstaltsakte insoweit dagegen ein Rechtsmittel an das ordentliche Gericht zur Verfügung steht. Gemäß § 10 Abs 1 UbG haben die Abteilungsleiter und ein weiterer Facharzt die betroffene Person unverzüglich zu untersuchen. Sie darf nur aufgenommen werden, wenn nach übereinstimmenden, unabhängig voneinander erstellten ärztlichen Zeugnissen die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. Die Prüfung der Zulässigkeit der Unterbringung in der Anstalt obliegt gemäß § 18 UbG dem Gericht. Gemäß § 2 leg cit gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie (im folgenden Anstalt), in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden (im folgenden Unterbringung). Darunter fallen gemäß § 33 Abs 3 leg cit Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes und sind vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen, wobei in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden und unverzüglich dem Vertreter des Kranken mitzuteilen ist. Auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Unterbringung im Sinne des Unterbringungsgesetzes vorliegt, sobald eine in eine Anstalt eingelieferte Person durch Anstaltspersonal Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Ab dem Zeitpunkt ist sie im Sinne des § 1 Abs 1 UbG in einer Krankenanstalt aufgenommen. § 10 Abs 1 2. Satz UbG, der von der Aufnahme nach Erstellung zweier ärztlicher Zeugnisse spricht, steht dem nicht entgegen. Da deren Erstellung unverzüglich zu erfolgen hat, steht der Beginn der mit Aufnahme verbundenen Einschränkung der Bewegungsfreiheit praktisch in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Einlieferung des Betreffenden in die Anstalt. Nur dieses Verständnis trägt dem deklarierten Ziel des Unterbringungsgesetzes, die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Anstalt aufgenommen werden, besonders zu schützen (§ 1 Abs 1 leg cit), ausreichend Rechnung. In jedem anderen Fall hätte die Krankenanstalt die Möglichkeit mit der Aufnahme einer eingelieferten Person zuzuwarten und damit das Einsetzen des mit der Aufnahme bzw Unterbringung verbundenen besonderen Rechtsschutzes hinauszuschieben. In concreto war mit der Überstellung des Beschwerdeführers in die Universitätsklinik für Psychiatrie am 09. Jänner 2008 bis zum 14. Jänner 2008 eine Unterbringung im Sinne des Unterbringungsgesetzes vorgelegen. Nach § 18 UbG hat über die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken in den Fällen der §§ 10 und 11 leg cit das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden. Im Fall der Aufnahme einer Person ohne Verlangen hat gemäß § 17 UbG der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Nach § 14 Abs 1 UbG wird mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten Kranken der Patientenanwalt kraft Gesetzes dessen Vertreter für das in diesem Bundesgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 verankerten Rechte. Nach § 19 Abs 1 UbG hat sich das Gericht binnen vier Tagen ab Kenntnis von der Unterbringung einen persönlichen Eindruck vom Kranken in der Anstalt zu verschaffen. Nach § 30 UbG haben die Gerichte die Zulässigkeit der Unterbringung nach Ablauf der festgesetzten Frist erneut zu prüfen. Den Gerichten kommt schließlich auch die Kontrolle der Zuständigkeit der in den §§ 33, 34 und 35 UbG geregelten Regelungen und der ärztlichen Behandlung von Kranken zu. Aus diesen Regelungen ergibt sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Prüfung der im Unterbringungsgesetz geregelten Zwangsakte in Krankenanstalten und Abteilung für Psychiatrie. Der Gesetzgeber hat hiebei insoweit Art 6 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheiten, BGBl Nr. 684/1988, vorgesehen Alternative - Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges einer festgenommenen oder angehaltenen Person durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde - im Sinne der erstgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Eine Einschränkung der Prüfungsbefugnis der ordentlichen Gerichte in Ansehung von Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz in zeitlicher Hinsicht ist diesem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus der umfassenden Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Prüfung der Zulässigkeit einer Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz folgt die Unzuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate zur Prüfung einer solchen Maßnahme und den daraus möglicherweise - wie in der Beschwerde behauptet - ergebenden Folgen, wie die Unterbrechung der laufenden Behandlung durch Dr. med. J R und durch von ihr beigezogenen Ärzten und Instituten. Die diesbezüglichen Beschwerdeanträge waren daher wegen Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark zurückzuweisen. 6. Gemäß § 3 UbG darf in einer Anstalt nur untergebracht werden, wer 1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und 2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. Gemäß § 8 leg cit darf eine Person gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine Anstalt gebracht werden, wenn ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt sie untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet. Gemäß § 46 Abs 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, dass sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt. Gemäß Abs 3 leg cit ist im Übrigen in diesen Fällen gemäß § 9 UbG vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen. Die Einlieferung einer Person in eine geschlossene Abteilung einer Krankenanstalt für Geisteskranke, ihre Aufnahme in die Anstalt und ihre zwangsweise Anhaltung, stellen Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (siehe Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz - Kommentar, S 508 ff, Linde Verlag, Wien 2005, 3. Auflage). Am 09. Jänner 2008 wurde der Polizeiarzt in die Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde des LKH Graz gerufen, um beim Beschwerdeführer eine Untersuchung im Sinne der §§ 8 und 9 UbG vorzunehmen. Aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers als auch des von einem anderen Arzt geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers kam die Polizeiärztin zum Schluss, eine § 8 UbG-Bescheinigung auszustellen, aufgrund derer der Beschwerdeführer in die geschlossene Abteilung der Universitätsklinik für Psychiatrie des LKH Graz überstellt wurde. Begründet wurde dies mit einer erheblichen Selbstgefährdung, da sich beim Beschwerdeführer das Bild einer schweren gehemmten Depression mit paranoiden haluzinatorischen Zuständen bot. Der Beschwerdeführer war nicht ansprechbar und konnte ohne Aufsicht nicht alleine gelassen werden. Eine Alternative zur Unterbringung außerhalb der Anstalt im Sinne des § 3 Z 2 UbG schied bereits deshalb aus, da der Beschwerdeführer nicht ansprechbar war, von der Familie niemand zugegen war und bei einem derartigen Zustand von vornherein erwartet werden kann, dass keine ausreichende ärztliche Behandlung außerhalb der Anstalt gegeben ist. Materiell-rechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist u.a. das Vorliegen einer psychischen Krankheit. § 3 UbG erwähnt nicht daneben auch noch geistig behinderte Personen. Somit ist die Absicht des Gesetzgebers, dass geistig Behinderte in Hinkunft nur dann in Abteilungen und Sonderanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden dürfen, wenn neben der geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten. Der Beschwerdeführer leidet unter dem Prada-Willi Syndrom und gilt vorerst als geistig behindert. Dies allein würde jedoch ohne Hinzutreten weitere Symptome einer psychischen Erkrankung, wodurch eine erhebliche Selbstgefährdung (Suizidgefahr) bestand, keinen Grund für eine Einweisung darstellen. Die Polizeiärztin konnte jedoch beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung konstatieren und war damit im Zusammenhang sein Leben bzw die Gesundheit ernstlich und erheblich gefährdet. Bemerkt wird noch, dass eine Befragung des Beschwerdeführers, obwohl dies mehrmals von der Polizeiärztin versucht wurde, aufgrund seines Zustandes nicht möglich war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 14. Jänner 2008 im Zuge des Unterbringungsverfahrens aus der Anstalt entlassen wurde, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der von der Polizeiärztin ausgestellten Bescheinigung im Sinne des § 8 UbG, da diese eine ex ante Beurteilung vorzunehmen hatte und das Zustandsbild des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt ohnedies ein anderes gewesen sein könnte. 7. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003, dem Bund (Bundesministerin für Inneres) ein Betrag von ? 547,10 zugesprochen. Dieser setzt sich zusammen aus ? 51,50 Vorlageaufwand, ? 220,30 Schriftsatzaufwand und ? 275,30 Verhandlungsaufwand.

Schlagworte
Zwangsgewalt Rettungsfahrer Drohung Erste Hilfe Einlieferung Unterbringung psychische Krankheit Bescheinigung geschlossene Abteilung Gefährdung
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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