TE UVS Tirol 2008/08/07 2008/31/2202-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2008
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Christian Hengl über die Berufung der M. A., N. 66/1, W.-O., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. E. S.-R., XY-Straße 21, O., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.6.2008, Zahl 1a-BB-998/99, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.06.2008, Zahl 1a-BB-998/99, wurde die Gültigkeit der M. A. am 5.12.1969 für die Klassen B und F erteilten Lenkberechtigung, Zahl 998/69, gemäß §§ 24 Abs 1 Z. 2, 3 Abs 1 Z. 3 und 8 FSG sowie § 2 Abs 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung durch die Auflage eingeschränkt, dass diese vierteljährlich auf die Dauer von 2 Jahren Leberwerte incl CDT-Wert sowie psychiatrische Kontrollbefunde dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vorzulegen habe.

 

Zudem wurde in dem genannten Bescheid ausgesprochen, dass die Beschuldigte den Führerschein gemäß § 13 Abs 2 FSG zum Zwecke der Eintragung dieser Auflage Code 104 binnen einer Woche ab Rechtskraft dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vorzulegen habe.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschuldigte durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin vor wie folgt:

 

?In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt die Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, GZ la-BB-998/99, vom 25.06.2008 die Berufung und führt dazu aus wie folgt:

Es werden folgende Berufungsgründe geltend gemacht:

 

1.

materielle Rechtswidrigkeit

2.

wesentliche Verfahrensverstöße

3.

unzweckmäßige Ermessensübung

4.

unrichtige Beweiswürdigung

 

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach bekämpft und dazu ausgeführt wie folgt:

1. Zur materiellen Rechtswidrigkeit:

Gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkerberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkerberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkerberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkerberechtigung sind in § 3 Führerscheingesetz geregelt. Gemäß § 3 Abs 1 darf eine Lenkerberechtigung nur an Personen erteilt werden, die das erforderliche Mindestalter aufweisen, verkehrszuverlässig sind, gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken und die einen entsprechenden erste Hilfe Kurs nachgewiesen haben. Bei der Berufungswerberin lagen seinerzeit anlässlich der Ausstellung des Führerscheins sämtliche Vorraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung vor und sind diese bis zum heutigen Tage gegeben. Da keine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gegeben ist, hat die Behörde daher die Bestimmungen des Führerscheingesetzes unrichtig angewendet, es liegt materielle Rechtswidrigkeit vor. (vgl dazu VwGH vom 17.12.2002, GZ 2001/11/0051).

 

Auch die Bestimmungen der FSG-Gesundheitsverordnung wurden von der Behörde unrichtig angewendet. Die FSG-GV spricht allgemein in § 2 davon, dass in den Fällen des §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen angeordnet werden können. Der gegenständliche Bescheid erlegt der Berufungswerberin jedoch auch auf, dass sie vierteljährlich die Leberwerte inkl CDT beizubringen hat.

 

2. Zu den wesentlichen Verfahrensverstößen:

Im gegenständlichen ?Ermittlungsverfahren? wurden der Grundsatz der materiellen Wahrheit und das Recht auf Gehör der betroffenen Partei verletzt. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Behörde mangelhaft durchgeführt. Der Partei wurde zunächst nicht gehörig mitgeteilt, warum die Bezirkshauptmannschaft Kufstein überhaupt tätig geworden ist. Der Partei wäre weiters durch die ursprünglich ?angedachte? Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft jegliche Möglichkeit des Rechtsschutzes bzw der Erhebung eines Rechtsmittels genommen worden (?Ladung? der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 28.05.2008). Erst durch die Zustellung des berufungsgegenständlichen Bescheides auf Antrag der Parteienvertreterin, ist der Partei bekannt geworden, was Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens ist. Die Partei hatte zu keiner Zeit von der Behörde die Möglichkeit eingeräumt bekommen, eine Stellungnahme zu den ärztlichen Gutachten abzugeben bzw den Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens, eventuell eines Privatgutachtens, zu beantragen. Nach der ständigen Rechtsprechung muss die Behörde der Partei das Parteiengehör ausdrücklich in förmlicher Weise und von Amts wegen einräumen. Dies ist nachweislich nicht von der Behörde durchgeführt worden. Die Partei wurde daher in Ihren Verfahrensrechten, insbesondere dem Recht auf Gehör gemäß § 37 AVG, verletzt. Diese Verletzung hat jedenfalls Einfluss auf die Entscheidung gehabt, da die Partei keine Möglichkeit hatte, Stellung zu beziehen.

 

Darüber hinaus wurde das gegenständliche ?Verfahren? gegen die Berufungswerberin offensichtlich durch eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit der Beamten der Abteilung für Soziales des Amtes der Tiroler Landesregierung und/oder der Kufsteiner Amtsärztin in Gang gesetzt. Die Berufungswerberin hatte sich nämlich nach ihrem erfolgreichen Alkoholentzug vertrauensvoll, unter Mitteilung ihrer höchstpersönlichen und privaten Daten, an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung für Soziales, gewandt und um einen Kostenbeitrag nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz für die Teilnahme an der Nachsorgegruppe des Vereines BIN angesucht. Die Abteilung für Soziales hat die Kufsteiner Amtsärztin mit der Begutachtung der Berufungswerberin beauftragt um über den Antrag auf Kostenentscheidung zu entscheiden. Dieselbe Amtsärztin erstellte ein Gutachten im berufungsgegenständlichen Verfahren. Es ist davon auszugehen, dass sie dabei ihr Wissen aufgrund des Antrages beim Land wegen der Kostentragung, verwertet hat. Es ist nahe liegend, dass die Bezirkshauptmannschaft Kufstein nur deshalb Kenntnis von der Alkoholkrankheit der Berufungswerberin erlangt hat.

 

Gemäß Art 20 Abs 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes, grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordnen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, usw oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu ua VwGH Gz 91/10/0130 und GZ 90/13/0237) liegt eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit vor, wenn dem Betroffenen aus der Verletzung der Verschwiegenheit hinsichtlich seiner schutzwürdigen Interessen ein Nachteil erwächst. Es muss eine Abwägung der in Konflikt stehenden Interessen vorgenommen werden. Hier ist auf der einen Seite der Schutz des Privatlebens und dem Schutz auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten (Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG) dem Schutz der Verkehrssicherheit entgegenzuhalten. Bei der Berufungswerberin handelt es sich um eine 63jährige Pensionistin, die nach einem schweren persönlichen Verlust, alkoholkrank wurde. Sie hat die Alkoholkrankheit mittlerweile erfolgreich überwunden und verfügt daher auch über einwandfreie Leberwerte. Bis zum heutigen Tage gab es noch nie Komplikationen mit dem Lenkerberechtigung in Bezug auf Alkohol. Die Interessensabwägung fällt daher eindeutig für die Berufungswerberin aus, das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung für Soziales, und/oder die Amtsärztin wären nicht berechtigt gewesen, die persönlichen Daten der Berufungswerberin an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein, Führerscheinstelle, weiterzuleiten. Es liegt daher eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit sowie eine Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz vor. Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein hat in der Folge das Verfahren gegen die Berufungswerberin aufgrund einer gesetzwidrigen Mitteilung, sohin eines gesetzwidrig erlangten Beweises, eingeleitet und wäre diesbezüglich verpflichtet gewesen, diese Mitteilung, wonach eine Alkoholkrankheit bestanden habe, gar nicht zu verwerten. Die Leberwerte der Berufungswerberin geben nämlich für sich alleine keinerlei Rückschlüsse auf eine derartige frühere Alkoholerkrankung. Kurz und Gut: Ohne die Mitgliedschaft der Berufungswerberin beim Verein BIN, der Alkoholkranke und erfolgreich vom Alkohol entwöhnte Menschen therapeutisch (nach) betreut, und dem Antrag beim Amt der Tiroler Landesregierung, hätte es das gegenständliche Verfahren mit den weitreichenden Führerscheinauflagen gar nicht gegeben.

 

Wie genau das gegenständliche Verfahren in ?Gang gebracht? wurde, verbleibt im Dunkeln. Es ist jedoch evident, dass es durch eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit bzw durch eine Verwertung von persönlichen Daten, die aufgrund des Kostentragungsantrages der Berufungswerberin bekannt wurden, zum Tätigwerden der Behörde nach dem Führerscheingesetz gekommen ist. Gesetzwidrig ist in diesem Zusammenhang auch die ?Doppeltätigkeit? des Amtsarztes für das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales und der Gutachtertätigkeit im Rahmen des Führerscheingesetzes. Wie kann ein Gutachter ein objektives Gutachten erstellen, wenn er durch das Wissen um personenbezogene Daten aus einem vollkommen anderen Verwaltungsverfahren (wie hier dem Ansuchen auf Kostentragung der Berufungswerberin nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz), bereits beeinflusst ist.

 

3. unzweckmässige Ermessensübung:

Die Behörde schränkt die Gültigkeit des Führerscheines der Berufungswerberin durch massive Auflagen ein, obwohl der Berufungswerberin durch die medizinischen Gutachten Fahrtauglichkeit attestiert wird. So wird die Berufungswerberin durch den gegenständlichen Bescheid verpflichtet alle drei Monate !! auf die Dauer von zwei Jahren, also insgesamt achtmal, Kontrollbefunde hinsichtlich ihrer Leberwerte incl CDT Wert sowie psychiatrische Kontrollbefunde der Behörde vorzulegen. Abgesehen davon, dass der Bescheid ohnehin zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit bekämpft wird, ist festzuhalten, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen für die Festsetzung der Auflagen exzessiv überschritten hat. Überdies führen diese Auflagen zu einer massiven finanziellen Belastung der Berufungswerberin, die als Pensionistin nur über ein geringes Einkommen verfügt. Ein einziges Gutachten kostet etwa Euro 180,00 dazu kommen noch etwa Euro 40,00 für die CDT Werte. Die finanzielle Belastung alleine durch die Auflagen, die Kosten für die Ausstellung des neuen Führerscheines noch gar nicht eingerechnet, ergäbe dies eine finanzielle Belastung der Berufungswerberin von Euro 1760,00, dies obwohl sie sie im Straßenverkehr noch nie Probleme mit Alkohol hatte und ihre Leberwerte einwandfrei sind.

 

4. Unrichtiqe Beweiswürdigung:

Die Mitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, wonach bei der Berufungswerberin eine Alkoholerkrankung (wahrscheinlich bei der Beauftragung der Amtsärztin) vorgelegen habe, hätte von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein im gegenständlichen Verfahren gar nicht verwertet werden dürfen. Verwerten durfte die Behörde nur die einwandfreien Leberwerte, die nur für sich überhaupt keine Anhaltspunkte für eine früher bestehende Alkoholerkrankung geben.

 

Die gegenständlichen medizinischen Gutachten wurden von der Behörde unrichtig gewürdigt. Auszugehen ist davon, dass beide Gutachten, sowohl das der Amtsärztin als das der Psychiaterin von einer Fahrtauglichkeit ausgehen und die Leberwerte im Normbereich liegen, das heißt eine Alkoholabhängigkeit nicht vorliegt. Überhaupt spricht das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie von einem Alkoholmissbrauch und nicht von einer Alkoholabhängigkeit. Maßgeblich im Sinne der Bestimmungen des FSG ist jedoch die Alkoholabhängigkeit.

 

Die Behörde hätte daher in ihrem Sachverhalt feststellen müssen, dass die Fahrtauglichkeit unbeschränkt besteht.

 

Aus all den genannten Gründen ergeht daher im Berufungsverfahren der Antrag

den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben und das gegenständliche Verfahren gegen die Berufungswerberin einzustellen.

Wildschönau, am 07.07.2008, M. A.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, in welchem sich auch eine Kopie des zuvor angeführten Berufungserkenntnisses befindet.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

§ 3 FSG

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1) Z 3: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden die, gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

§ 8 FSG

Gesundheitliche Eignung

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: ?geeignet?, ?bedingt geeignet?, ?beschränkt geeignet? oder ?nicht geeignet?. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten ?geeignet? für diese Klassen zu lauten;

2.

zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten ?bedingt geeignet? für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3.

zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten ?beschränkt geeignet? zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4.

zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten ?nicht geeignet? für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

....

 

Gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Allgemeines

Gemäß § 2 Abs 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) hat das ärztliche Gutachten gegebenenfalls auszusprechen:

1.

ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,

2.

ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,

3.

ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,

4.

ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

 

Ärztliche Kontrolluntersuchungen können in den Fällen der §§ 5 bis16 als Auflage gemäß § 8 Abs 3 FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden.

 

Bereits aus der Zusammenschau dieser gesetzlichen Bestimmungen erhellt, dass die im gegenständlichen Fall verfügte Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung nicht in Einklang mit den Rechtsvorschriften steht.

 

Vielmehr ist dem amtsärztlichen Gutachten der Dr. K. N. vom 21.5.2008, Zahl 6-11/142, in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Facharztgutachten der Dr. A. B. vom 10.5.2008 zu entnehmen, dass offenbar die Fahrtauglichkeit der M. A. gegeben ist:

 

Das amtsärztliche Gutachten vom 21.5.2008 führt diesbezüglich aus:

?Bei Obgenannter besteht eine langjährige Alkoholkrankheit. Seit einer Alkoholentwöhnungstherapie 09/07 in M. ist Frau A. abstinent. Die beigebrachten Leberwerte sind dementsprechend unauffällig. Zur abschließenden Beurteilung der Fahrtauglichkeit wird noch ein psychiatrisches Facharztgutachten eingefordert. In diesem wird Fahrtauglichkeit attestiert, regelmäßige Kontrollen werden empfohlen. Bezug nehmend auf dieses Gutachten besteht auch aus amtsärztlicher Sicht weiterhin Fahrtauglichkeit. Zur Beobachtung der weiteren Entwicklung und um einen eventuellen Rückfall (bei erfahrungsgemäß erhöhter Rückfallwahrscheinlichkeit) frühzeitig erkennen zu können, wird eine amtsärztliche Kontrolluntersuchung in 2 Jahren für sinnvoll erachtet. Weiters sind vierteljährlich die Leberwerte incl CDT, sowie ein psychiatrischer Kontrollbefund unaufgefordert beizubringen.?

 

Das psychiatrische Facharztgutachten vom 10.5.2008 schließt wie folgt:

?Zum Untersuchungszeitpunkt besteht aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht grundsätzlich eine Fahrtauglichkeit. Empfohlen werden regelmäßige Labor-Kontrollen und psychiatrisch fachärztliche Untersuchungen.?

 

Dem Inhalt dieses Gutachtens kann daher, mangels einer medizinischen Indikation der Einschränkungen, nichts anderes entnommen werden, als dass M. A. ?geeignet? zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 Abs 3 FSG ist.

 

Fußend auf diesen ärztlichen Grundlagen wäre daher die Bezirkshauptmannschaft Kufstein gehalten gewesen, von der ?unbedingten? Fahreignung der Beschuldigten auszugehen. Die aus ärztlicher Sicht angeregten Auflagen stellen sich hinsichtlich der regelmäßigen Laborkontrollen und der psychiatrisch fachärztlichen Untersuchung als Empfehlung, hinsichtlich der amtsärztlichen Kontrolluntersuchung als Anregung dar.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

Es erübrigte sich daher ein Eingehen auf die von der Berufungswerberin geltend gemachte Verletzung der Amtsverschwiegenheit samt der daraus resultierenden Beweisverwertungsverbotsthematik.

 

Nur der Vollständigkeit halber darf an dieser Stelle angemerkt werden, dass zwischenzeitlich bei den Bezirkshauptmannschaften interne Anweisungen vorliegen, die eine automatische Weitergabe der Information über alkoholkranke Patienten vom begutachtenden Amtsarzt des Rehabilitationsverfahrens an die Führerscheinstelle der Bezirkshauptmannschaft unterbinden. Dies soll sicherstellen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten und die berührten Interessen bestmöglich geschützt werden.

 

HINWEIS:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,20 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Dem, Inhalt, dieses, Gutachtens, kann, daher, mangels, einer, medizinischen, Indikation, der, Einschränkungen, nichts, anderes, entnommen, werden, als, dass, M.A., ?geeignet?, zum, Lenken, von, Kraftfahrzeugen, gemäß, § 9 Abs 3 FSG, ist. Fußend, auf, diesen, ärztlichen, Grundlagen, wäre, daher, die, Bezirkshauptmannschaft, Kufstein, gehalten, gewesen, von, der, ?unbedingten?, Fahreignung, der, Beschuldigten, auszugehen. Die, aus, ärztlicher, Sicht, angeregten, Auflagen, stellen, sich, hinsichtlich, der, regelmäßigen, Laborkontrollen, und, der, psychiatrisch, fachärztlichen, Untersuchung, als, Empfehlung, hinsichtlich, der, amtsärztlichen, Kontrolluntersuchung, als, Anregung, dar. Es, erübrigte, sich, daher, ein, Eingehen, auf, die, von, der, Berufungswerberin, geltend, gemachte, Verletzung, der, Amtsverschwiegenheit, samt, der, daraus, resultierenden, Beweisverwertungsthematik. Nur, der, Vollständigkeit, darf, an, dieser, Stelle, angemerkt, werden, dass, zwischenzeitlich, bei, den, Bezirkshauptmannschaften, interne, Anweisungen, vorliegen, die, eine, automatische, Weitergabe, der, Information, über, alkoholkranke, Patienten, vom, begutachtenden, Amtsarzt, des, Rehabilitationsverfahrens, an, die, Führerscheinstelle, unterbinden
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten