TE UVS Tirol 2008/09/03 2008/22/0223-17

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl  über die Berufung des Herrn R. B., ge. XY, v.d. RAe Dr. K. N., Dr. N. S., 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 10.01.2008, Zl FSE-933-2007, wegen Entzug der Lenkberechtigung, soweit darüber nicht bereits mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21.01.2008, Zl uvs-2008/22/0223-1, abgesprochen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 FSG wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen, gerechnet ab der Zustellung des angefochtenen Bescheides, das ist der 11.01.2008 unter Nichteinrechnung des Zeitraumes  von der Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21.01.2008, Zl 2008/22/0223-1, bis zur Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides an den Berufungswerber entzogen wird. Der gegenständliche Entzug der Lenkberechtigung endet sohin vorbehaltlich der Absolvierung der angeordneten Nachschulung (§ 24 Abs 3 4. Satz FSG) 31 Tage nach Zustellung der gegenständlichen Bescheidausfertigung an den Berufungswerber.

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend berichtigt, als die bei der angeordneten Nachschulung festgelegte Befristung von vier Monaten ersatzlos gestrichen wird.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 10.01.2008, Zl FSE-933-2007, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 6 Wochen, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides entzogen sowie das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Überdies wurde eine Nachschulung angeordnet, die innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren ist.

 

Begründend führte die Behörde I. Instanz aus, dass der Berufungswerber am 28.07.2007, um 23.40 Uhr, in Radfeld, auf der A 12 Inntalautobahn auf Höhe Strkm. 29.00 in Fahrtrichtung Westen das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen um mehr als 50 km/h überschritten habe (die Angabe, er habe alternativ dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um mehr als 40 km/h überschritten, erfolgte offenkundig irrtümlich). Weiters wurde angeführt, dass dem Berufungswerber bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 07.12.2005, Zl FSE-799-2005 die Lenkberechtigung für die Dauer von 2 Wochen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen wurde und folgerichtig gemäß § 26 Abs 3 FSG die Entzugszeit nunmehr 6 Wochen betrage. Weiters wurde wegen Gefahr in Verzug einer allenfalls gegen den gegenständlichen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

 

?Mit dem angefochtenen Bescheid entzieht die BH Schwaz dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von sechs Wochen, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, aberkennt ihm das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkerberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und ordnet eine Nachschulung an, die innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren sei.

 

Dies wird im wesentlichen damit begründet, dass der Berufungswerber am 28.07.2007 um 23 Uhr 40 in Radfeld auf der A 12 Inntalautobahn, auf Höhe StrKm 29,00, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY gelenkt und hiebei die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um mehr als 40 km/h bzw. auf Freilandstraßen um mehr als 50 km/h überschritten habe, weshalb er wegen dieser Verwaltungsübertretung in 1. Instanz bestraft worden sei. Die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG sei nicht mehr gegeben, wenn jemand die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG sei nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h bzw im Freiland um mehr als 50 km/h überschreite. Gemäß § 26 (3) FSG habe die Behörde die Entzugsfrist bei der zweiten Begehung solcher Delikte innerhalb zwei Jahren mit sechs Wochen festzusetzen. Dem Berufungswerber sei bereits mit Bescheid vom 07.12.2005, Zl FSE-799-2005, die Lenkerberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen worden. Gemäß § 24 (3) FSG sei bei der Entziehung der Lenkerberechtigung von der Behörde eine begleitende Maßnahme anzuordnen, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h bereits zum zweiten Mal innerhalb von zwei Jahren überschritten und der Betroffene deswegen auch bereits rechtskräftig bestraft worden sei. Die Entziehung der Lenkerberechtigung stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar sei. Wegen Gefahr in Verzug bei einer allenfalls gegen den gegenständlichen Bescheid eingebrachten Berufung wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Wie sich aus dem Akt der BH Schwaz zu Zl VK-9186-2007 ergibt, sei am 28.07.2007 beim Berufungswerber um 23 Uhr 40 eine Geschwindigkeit von 173 km/h gemessen worden, betrage sohin die Überschreitung 63 km/h, sei, was besonders hervorzuheben ist, die Messtoleranz nicht hiebei berücksichtigt und sei die Messart ?Provida mit Videoaufzeichnung? sowie sei diese Geschwindigkeit mit einem Messgerät der Type LVA:Videospeed 250 (BP 70046), Nummer des Messgerätes 2006-002, vorgenommen worden. Dieses Gerät sei letztmalig am 10.05.2006 geeicht worden.

 

Generell ist einzuwenden, dass die im Rahmen der Strafverfügung vom 21.09.2007, Zl VK-9186-2007, ausgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht den Tatsachen entspricht bzw die Behörde unüberprüft und ohne die Richtigkeit dieser Geschwindigkeitsüberschreitung entsprechend zu hinterfragen, zugrunde legt. Die Behörde kann sich nicht allein darauf berufen bzw sich darauf beschränken, ob bzw dass ein erstinstanzlicher Strafbescheid erlassen worden ist. Das Vorliegen eines Strafbescheides ist zwar allenfalls Voraussetzung dafür, dass eine Entziehung einer Lenkerberechtigung überhaupt in Betracht kommen kann, entbindet die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung zur Überprüfung, ob die behauptete Tatsache, im gegenständlichen Fall, die behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung, die in diesem Umfang vom Berufungswerber ausdrücklich in abrede gestellt wird, gegeben ist oder nicht (vgl. hiezu VwGH 98/11/0162, 98/11/0096).

 

Ein rechtskräftiger Schuldspruch vermag nämlich nur den Umstand festzulegen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden hat, nicht aber deren Ausmaß. Letzteres ist aber für die Annahme einer bestimmten Tat nach § 7 (3) Z 4 FSG unumgänglich.

 

Die Behörde hätte daher zu überprüfen gehabt, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem ausmaß von 63 km/h tatsächlich erfolgt ist. Da sie dies unterlassen hat, ist das gegenständliche Verfahren von vornherein mit einer Mangelhaftigkeit behaftet.

 

Als einziges Beweismittel in Verbindung mit der behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitung liegt, wie sich aus der anzeige ergibt, das Ergebnis des Geschwindigkeitsmessgerätes LVA: Videospeed 250 (BP 70046) vor, wobei die Behörde verpflichtet gewesen wäre, sich damit auseinander zu setzen, ob dieses Messgerät fehlerhaft war oder nicht, ordnungsgemäß geeicht war oder nicht, die Plomben an diesem Messgerät ordnungsgemäß angebracht waren oder nicht, die in den Eichvorschriften für Geschwindigkeitsmessgeräte festgelegten Eichfehlergrenzen berücksichtigt wurden oder nicht. Dem Berufungswerber wurden keine wie immer gearteten Unterlagen und Beweismittel vorgelegt, aus denen nachvollzogen werden kann, ob das Messgerät ordnungsgemäß war oder nicht, weshalb hier ein weiterer Verfahrensmangel im Sinne der Nichtwahrung des Parteiengehörs vorliegt.

 

Ein Messgerät kann nämlich nur dann als Beweis herangezogen werden, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, dass es mangelfrei ist, ansonsten eine Unverwertbarkeit dieses Beweismittels vorliegt. Dies umsomehr, da unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz lediglich einige wenige km/h?s vorliegen sollen, um die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Freiland um mehr als 50 km/h seitens der Behörde rechtfertigen zu können. Da sohin dem Umstand, ob dieses einziges Beweismittel im Sinne der Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit desselben maßgebliche Bedeutung zukommt, wäre hier seitens der Behörde mit besonderer Umsicht vorzugehen gewesen.

 

Die Behörde begründet den Entzug der Lenkerberechtigung damit, dass dies eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit darstelle, die unaufschiebbar sei. Des weiteren dass die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG dann nicht mehr gegeben sei, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h bzw im Freiland um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Der gegenständliche Vorfall hat sich am 28.07.2007 zugetragen, der angefochtene Bescheid wurde am 11.01.2008 zugestellt, sodass nicht mehr aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Frist davon gesprochen werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit beim Berufungswerber nicht mehr gegeben bzw die Entziehung der Lenkerberechtigung zum Schutze der Verkehrssicherheit unaufschiebbar sei.?

 

Mit (rechtskräftiger) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.09.2007 wurde dem Berufungswerber für den gegenständlichen Vorfall zur Last gelegt, er habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 54 km/h überschritten. Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind nun grundsätzlich an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Entzügen der Lenkberechtigung wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in ständiger Rechtssprechung ausgeführt hat, dass eine Bindungswirkung nur in Ansehung der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht jedoch bezüglich des Ausmaßes gegeben ist (vgl etwa VwGH 21.01.1997, 96/11/0084, 27.01.2005, 2003/11/0169), hat sich seit der mit BGBl I 2005/15 erfolgten Änderung der StVO insofern eine hier relevante Änderung der Gesetzeslage ergeben, als nunmehr in § 99 Abs 2c Z 9 StVO ein eigener Straftatbestand geschaffen wurde, der mit den Bestimmungen des FSG in Bezug auf die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (§ 7 Abs 3 Z 4 und § 26 Abs 3 FSG) korrespondiert.

 

Wird nun in einem Straferkenntnis (bzw wie hier einer rechtskräftigen Strafverfügung) festgestellt, dass die zulässige Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 54 km/h überschritten wurde und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Strafsanktionsnorm des § 99 Abs 2c Z 9 StVO eine Geldstrafe verhängt, besteht auch in Bezug auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung insofern Bindungswirkung, als jedenfalls die zulässige Geschwindigkeit von (hier) 110 km/h außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten wurde. Um nämlich eine Strafe nach dieser Strafsanktionsnorm verhängen zu können, ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, entgegen der vorherigen Rechtslage, nunmehr sehr wohl ein wesentliches Tatbestandselement und muss von einer oben dargelegten Bindungswirkung ausgegangen werden (vgl etwa UVS-Tirol, uvs-2007/22/2290-2, 12.09.2007, die Behandlung der diesbezüglichen Beschwerde an den VwGH wurde mit Beschluss vom 20.11.2007, 2007/11/0227 abgelehnt, siehe auch die entsprechenden Anmerkungen in Grundtner/Pürstl, Führerscheingesetz § 26, E 15 und E 18 und E 19).

 

In der gegenständlichen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 21.09.2007 wurde die Strafe jedoch unter Bezugnahme auf die Blankettstrafnorm des § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt und konnte die oben angeführte Bindungswirkung im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht eintreten. Die Berufungsbehörde war daher verpflichtet, sich mit den Einwendungen, was das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung betraf, auseinanderzusetzen.

 

Aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall zu Unrecht die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen wurde, erließ die  Berufungsbehörde jedoch noch den mit 21.01.2008 datierten Bescheid mit der Geschäftszahl uvs-2008/22/0223-1. Auf die eingehende Begründung in diesem Bescheid wird hingewiesen.

 

In weiterer Folge wurde der Eichschein des gegenständlichen Geschwindigkeitsmessgerätes ?Videospeed 250?, EichscheinNr. Bp-70046, eingeholt und eine mündliche Verhandlung für den 18.03.2008 anberaumt. Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung wurde der Berufungswerber und jene Polizeibeamten, die die gegenständliche Messung durchgeführt haben,  einvernommen. Bei dieser Verhandlung wurde auch die Videoaufzeichnung der gegenständlichen Messung vorgeführt und vom Meldungsleger RI N. Bildauszüge dieser Videoaufzeichnung sowie handschriftliche Aufzeichnungen vorgelegt.

 

Weiters wurde eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens (BEV), Ing. S. zur Frage der Toleranzen beim System ?Videospeed 250? eingeholt. Die entsprechende Anfrage vom 25.03.2008 lautete wie folgt:

 

?Sehr geehrter Herr Ing. S.,

in einer Berufungsangelegenheit wurde seitens des Rechtsvertreters vorgebracht, er habe mit einem Herrn "B." vom BEV telefoniert und habe ihm dieser die Auskunft erteilt, dass bei einer Messung der Geschwindigkeit mit dem Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart "Videospeed 250" nicht nur die Werte lt. Verwendungsbestimmung Punkt 6.3.4. (es liegt eine Videoaufzeichnung vor) der ausnahmsweisen Zulassung zur Eichung GZ 1417/2000 (das wäre wie hier bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h 5 Prozent), sondern auch noch die Eichfehlergrenzen lt Punkt 7.1. der ausnahmeweisen Zulassung (das wäre hier 3 Prozent) in Abzug zu bringen sind. Es ergäbe sich daher ein abzuziehender Wert von insgesamt 8 Prozent der gemessenen Geschwindigkeit.

Müssen nun die Eichfehlergrenzen nach Punkt 7.1. tatsächlich dem nach 6.3.4 abzuziehenden Wert zugeschlagen werden, mithin bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h tatsächlich 8 Prozent in Abzug gebracht werden? Dies würde wohl der bisherigen Praxis widersprechen (so auch die einschreitenden Polizeibeamten).?

 

Ing. S. beantwortete diese Anfrage per E-Mail vom 28.03.2008 wie folgt:

 

?Sehr geehrter Herr Dr. Triendl!

 

Laut Auskunft von Herrn B. muss es sich hiebei um ein Missverständnis handeln. Er selbst betont, diese Auskunft in der Form nicht gegeben zu haben. Wie auch immer, Sie haben natürlich recht damit, dass der zusätzlich Abzug der Eichfehlergrenzen bei dieser Geräteart eine neue Praxis darstellen würde.

zur Klarstellung: Bei Geschwindigkeitsmessgeräten der Bauart Videospeed 250 sind bei Vorliegen eines Bildbeweises zur Dokumentation des gleichbleibenden Abstandes 5 km/h bzw. 5 Prozent abzuziehen, ohne Bildbeweis sind 10 km/h bzw. 10 Prozent abzuziehen. Weitere Abzüge von der gemessenen Geschwindigkeit sind seitens der Eichbehörde nicht vorgesehen.?

 

Mit 07.05.2008 legte der Berufungswerber ein mit 28.04.2008 datiertes Privatgutachten des Sachverständigen für Elektrotechnik DI T. G. vor. Zusammenfassend führte dieser Sachverständige aus dass seiner Ansicht nach im gegenständlichen Fall keine einwandfreie Bestimmung der Geschwindigkeit erfolgte und begründete dies wie folgt (Gutachten Seite 5):

 

?Begründung:

1.

Die Geschwindigkeit von 173 km/h ist aus technischer Sicht keineswegs gesichert, weil eine Messung über mindestens 300m (wie laut Eichschein vorgeschrieben) nicht erfolgt ist.

2.

Wenn von einer Geschwindigkeit von 173 km/h ausgegangen werden könnte, dann müsste (laut Eichschein) eine Messtoleranz von 10Prozent abgezogen werden, das ergäbe gegenständlich 155,7 km/h.

3.

Die mittlere Geschwindigkeit von 167 km/h wurde über eine Distanz von nur 186m ermittelt. Die anzusetzenden Messtoleranz ist hier ?10Prozent, da die erforderlichen 300m nicht eingehalten wurden. Das ergäbe gegenständlich 150,3 km/h.

4.

Die mittlere Geschwindigkeit von 169 km/h wurde über eine Distanz von nur 254m ermittelt. Die anzusetzende Messtoleranz ist hier ?10Prozent, da die erforderlichen 300m nicht eingehalten wurden. Das ergäbe gegenständlich 152,1 km/h.

5.

Die mittlere Geschwindigkeit von 138 km/h wurde über eine Distanz von 300m ermittelt. Die anzusetzende Messtoleranz ist hier ?5Prozent, das ergäbe gegenständlich 131,1 km/h.

6.

Laut ADAC sollte die Messstrecke 500 m betragen, über diese Distanz liegt keine Messung vor.?

 

In einer Besprechung vor dem UVS-Tirol am 16.05.2008 führte Herr C. S., Fachbeamter bei der Polizei, Landesverkehrsabteilung Tirol, aus wie folgt:

 

?Aufgrund des vorliegenden Beweismaterials ist aus seiner Sicht gesichert, dass die Messbeamten über eine Fahrtstrecke von mindestens 300 m einen gleich bleibenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug  eingehalten haben. Dies ergibt sich aus seiner Sicht eindeutig aus der Videoaufzeichnung.

 

Die Messung über 300 m hat gezeigt, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über diese Fahrstrecke 171 km/h betragen hat. Auf dem Video zeigte sich auch, dass kurzfristig sogar eine Geschwindigkeit von mehr als 173 km/h gemessen wurde (kurzes Aufblinken von 174 km/h). Die Geschwindigkeit von 173 km/h wurde jedoch mehrfach auf dieser Fahrtstrecke gemessen.

 

Aus Sicht des Herrn S. sind die Ausführungen im Gutachten G. nicht nachvollziehbar. Es ist offenkundig, dass Herr G. das System nicht kennt, zumal er von falschen Voraussetzungen.

 

Das Messgerät selbst wurde von der Firma GESIG in Wien eingebaut und von Herr S. dort übernommen. Dabei ist ein Beamter des BEV dabei, der die Eichung vornimmt und entsprechende Eichzeichen (Klebemarken) am Gerät anbringt. Dieser übergibt auch den Eichschein und ab diesem Zeitpunkt ist das Gerät einsatzbereit. In weiterer Folge werden am Gerät keine Manipulationen, weder von ihm noch von den anderen Polizeibeamten, vorgenommen. Seitens der Polizei können lediglich Sicherungen ausgetauscht werden In jedem anderen Fall (also zB bei irgendeinem Defekt), muss nach Wien zur Firma GESIG gefahren werden.

 

Der Austausch der Reifen erfolgt bei einer Fachfirma und wird von Herrn S. kontrolliert, ob diese mit dem Eichschein übereinstimmen. Während des Jahres wird ständig überprüft, ob das Reifenprofil den Anforderungen entspricht.?

 

Der Schulungsbeauftragte bei der Landesverkehrsabteilung, ChefInsp. H. K., führte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 23.05.2008 zu folgender Fragestellung aus wie folgt:

 

1.

Ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel (insbesondere die gegenständliche Videoaufzeichnung), sichergestellt, dass der Messbeamte über eine Fahrtstrecke von mindestens 300 m einen gleich bleibenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat?

2.

Welche höchste Geschwindigkeit wurde auf dieser Messstrecke gemessen?

 

?Beantwortung der offenen Fragen zum Aktenvermerk von C. S. durch Schulungsbeauftragen der LVA, ChefInsp H. K.

 

Antwort:

1.

Nach Durchsicht des vorliegenden Beweismittels, Videoaufzeichnung wird festgehalten, dass der Beamte kein Sachverständiger ist und kein Sachverständigengutachten bzw Sachverständigenauskunft erteilen kann. Es kann aber aufgrund seiner langjährigen Erfahrung die Feststellung machen, ob beim Nachfahren ein gleich bleibender Abstand eingehalten wird oder nicht. In diesem Fall wurde während der gesamten Aufnahmezeit ein konstanter Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten. Diese Aussage wurde anhand der Videoaufzeichnung getroffen.

2.

Wie auf der Videoaufzeichnung ersichtlich ist, wurde innerhalb der vorgeschriebenen   300 m, in der der gleich bleibende abstand eingehalten wurde, mehrmals die Geschwindigkeit mit 173 Km/h, ja sogar einmal die 174 Km/h, angezeigt. Daraus resultierend ergibt sich die Anzeigegeschwindigkeit von 173 km/h, die der Beamte als höchst gemessene Geschwindigkeit im Messbereich zur anzeige gebracht hat.

 

Zum Gutachten selbst kann ich nur angeben, dass der Gutachter das System vermutlich nicht kennt und grundlegende Vorgangsweisen falsch auslegt bzw interpretiert. Die Bestimmungen beim Nachfahren mit Fahrzeuge mit eingebauter Videoeinrichtung wurden eingehalten, die Reifendimension beim Fahrzeug stimmt mit dem Eintrag im Eichschein überein. Nähere bzw genauere Detail zu dieser Übertretung kann nur durch ein Sachverständigengutachten herausgearbeitet werden.?

 

In einem Telefonat vom 03.06.2008 teilte der kraftfahrtechnische Sachverständiger des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehr, Ing. R. R. mit, dass eine Auswertung des gegenständlichen Videos, was den gleich bleibenden Abstand betrifft,  von Seiten der Sachverständigen seiner Abteilung nur aufgrund des optischen Eindruckes erfolgen kann. Sollte eine ?technische? Auswertung des Videos erforderlich sein, könnte dies aufgrund des Fehlens diesbezüglicher technischer Einrichtungen nicht abgedeckt werden. Für diesen Fall empfiehlt er, einen Mitarbeiter des BEV zum Sachverständigen zu bestellen.

 

In einem Telefonat mit Ing. S., BEV teilt dieser mit, dass seiner Ansicht nach, um jede Unsicherheit auszuschließen, eine technische Auswertung des Videos empfehlenswert erscheint. Er erklärt weiters, dass bei diesem System eine ?Kalibrierung? des Fahrzeugtachos (also des Standardtachos des Fahrzeuges) nicht vorgesehen ist, zumal das System ?Videospeed 250? ein geschlossenes, von diesem Tacho unabhängiges System darstellt. Der Fahrzeugtacho zeigt selbstredend stets eine höhere Geschwindigkeit an als die vom System gemessene tatsächliche Geschwindigkeit. Eine ?Reifentoleranz? gebe es dann nicht, wenn die Reifen die richtige Dimension aufweisen und das Reifenprofil den gesetzlichen Anforderungen entspricht. In diesen Fällen sei die ?Reifentoleranz? quasi in den Toleranzen lt. Zulassung (5 Prozent bzw 10 Prozent bei Geschwindigkeit über 100 km/h) bereits enthalten.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 03.06.2008, Zl uvs-2008/22/0223-10, wurde Herrn Ing. B. S., BEV, zum nichtamtlichen messtechnischen Sachverständige im gegenständlichen Verfahren bestellt und mit Schreiben vom 03.06.2008 beauftragt, ein Gutachten zur Frage zu erstellen, von welcher Höchstgeschwindigkeit im gegenständlichen Fall aus sachverständiger Sicht ausgegangen werden muss.

 

Ing. S. erstellte daraufhin folgendes, mit 15.07.2008 datierte Gutachten:

 

?1. ALLGEMEINES

Im vorliegenden Gutachten soll die Frage beantwortet werden, ob eine mittels einer Videonachfahreinrichtung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung eines Fahrzeuges dem Messwert nach als ordnungsgemäß betrachtet werden kann. Diese Aussage hat Einfluss auf die rechtlichen Folgen der Übertretung einer verordneten Höchstgeschwindigkeit.

 

2. BEFUND

Geschwindigkeitsmessgeräte der Bauart Videospeed 250 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) mit GZ 1417/2000 zur Eichung zugelassen. Mit GZ 1121/2003 wurde eine Änderung zugelassen die aber nur die Verwendung der Messgeräte an Motorrädern ohne Kamera betrifft.

Das im gegenständlichen Fall verwendete Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart Videospeed 250 mit der Seriennummer 2006-002 wurde zuletzt vor dem Vorfall am 10.05.2006 amtlich geeicht. Die gesetzliche Nacheichfrist endet somit am 31.12.2009. Daher wurde das Gerät zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalles innerhalb der gesetzlichen Nacheichfrist verwendet.

Zum Nachweis der Geschwindigkeitsübertretung wurde ein Video angefertigte das dem gegenständlichen Akt beiliegt (Ausschnitt) und zur Auswertung somit zur Verfügung stand.

 

3. GUTACHTEN

Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte der im gegenständlichen Fall verwendeten Bauart Videospeed 250 messen die Eigengeschwindigkeit von Exekutivfahrzeugen. Eine Zuordnung dieser Geschwindigkeit zu einem anderen Fahrzeug kann nur dadurch erfolgen, dass ein gleich bleibender Abstand zu diesem Fahrzeug eingehalten wird. Um sicherzustellen, dass dieser konstante Abstand gegeben ist, muss die ?Nachfahrt? über eine Wegstrecke von mindestens 300 m erfolgen. Zusätzlich besteht bei Geräten der genannten Bauart die Möglichkeit, eine Durchschnittsgeschwindigkeitsmessung durchzuführen.

 

Die Messmethode erbringt nur dann richtige Ergebnisse, wenn die Dimension der Reifen am Exekutivfahrzeug immer der im Eichschein festgeschriebenen entspricht.

 

Um allfällige Unwägbarkeiten der Messmethode zu berücksichtigen ist in den vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen der Zulassung zur Eichung erlassenen Verwendungsbestimmunen ein Abzug vorgesehen der den Messwert verringert und somit zu Gunsten eines/einer Beschuldigten wirkt.

 

Diese Abzüge sind so gestaffelt, dass bei Vorliegen eines eindeutigen Bildbeweises der den gleich bleibendes Abstand dokumentiert 5 km/h bei Messwerten bis 100 km/h bzw 5 Prozent bei Messwerten über 100 km/h abzuziehen sind. In Fällen, in denen kein Bildbeweis vorliegt sind   10 km/h bei Messwerten bis 100 km/h bzw 10 Prozent bei Messwerten über 100 km/h abzuziehen.

 

Im konkreten Fall liegt ein Bildbeweis vor dessen Analyse es ermöglicht festzustellen, ob der Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten in einem für den gegenständlichen Vorwurf ausreichenden Maß konstant war.

 

Die Auswertung des Videos erfolge nach folgender Methode:

 

Au dem Videofilm wurde relevante Einzelbilder extrahiert und diese ausgewertet. Asl verwendbares Maß am Fahrzeug des Beschuldigten kommen auf Grund des Umstandes, dass es sich um eine Messung in der Nacht handelt, nur die Rücklichter in Frage. Das Naturmaß wurde aus den im Internet verfügbaren technischen Daten für die gegenständliche Type Audi A5 genommen.

 

Die zur Berechnung des Abstandes notwenigen Daten er Videokamera liefert das Datenblatt das im BEV zur Verfügung steht.

 

Um den Abstand des Fahrzeuges des Beschuldigten zum Exekutivfahrzeug berechnen zu können, bedient man sich der optischen Gleichung die aussagt, dass das Verhältnis der Größe eines Objektes zu seiner Entwerfung von einer Linse gleich ist dem Verhältnis des abgebildeten Objektes zur Brennweite der Linse. Die Gleichung lässt sich einfach umformen um die Entfernung als Unbekannte berechnen zu können.

 

Objekt/abstand ist gleich Abbildung des Objekts / Brennweite

 

Die Abbildung des Objekts (in unserem Fall der Abstand der Aussenkanten der Rücklichter) wurden einerseits in einem Bildbearbeitungsprogramm aus den Einzelbildern heraus gemessen und mit dem Verhältnis Bildbreite zu Sensorbreite auf die tatsächliche Sensorgröße rückgerechnet sowie andererseits in einem weiteren Rechendurchgang mit Abmessungen an Ausdrucken der Bilder durchgeführt.

 

Um de Unsicherheit gering zu halten, wurden alle Messungen an allen Bildern im selben Vergrößerungsmaßstab durchgeführt. Weiters wurde so gemessen, dass der für den Beschuldigten günstigste Fall gegeben ist. Das heißt, im Zweifelsfall (bei unscharfen Kanten) wurde der Bildpunkt genommen, der ein günstigeres Ergebnis liefert.

 

Die Berechnungen ergaben folgendes Ergebnis:

 

Es wurde der Abstand der beiden Fahrzeuge zueinander am Beginn und am Ende der Durschnittsgeschwindigkeitsmessung errechnet. Bei dieser Messmethode ist relevant, dass der Abstand am Beginn und am Ende der Messung gleich ist.

 

Die Berechnung ergab, dass der Abstand am Ende der Messung um etwa 3 m geringer war als zu Beginn.

 

Auswirkung auf die Durchschnittsgeschwindigkeitsmessung:

Das Exekutivfahrzeug hat 300 m in 6,3 s zurückgelegt, das ergibt eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 171,4 km/h; Das Fahrzeug des Beschuldigten hat in dieser Zeit einen um die Entfernungsdifferenz verringerten Weg zurückgelegt (ca. 297 m) und somit eine Durchschnittsgeschwindigkeit von etwa 169,7 km/h eingehalten.

 

Das ergibt einen Unterschied in der Geschwindigkeit von ca. 1 Prozent (sowohl bei Abmessungen an Ausdrucken als auch bei Verwendung eines Bildbearbeitungsprogramms).

 

Diese Abweichung liegt deutlich innerhalb der vorgesehenen Abzüge von 5 km/h bzw 5 Prozent.

 

Ergänzend wurden äquivalente Berechnungen auch für den Abschnitt der Messungen durchgeführt, in denen der Momentanwert der Geschwindigkeit für mehrere Sekunden über 170 km/h betrug. Auch in diesem Fall kann ein Geschwindigkeitswert von über 170 km/h (vor Abzug der Toleranzen) bestätigt werden. Es sei allerdings festgestellt, dass eine Geschwindigkeitsfeststellung über 3 s (das entspricht etwa 142 m) nicht den eichbehördlichen Bestimmungen genügt.

 

In jedem Fall ergibt die Auswertung des vorgelegten Videofilmes einen Geschwindigkeitswert der auch nach Abzug der eichbehördlich festgelegten Toleranzen über der um 50 km/h vermehrten verordneten Höchstgeschwindigkeit im konkreten Fall liegt.

 

Anmerkungen zu den angaben im Privatgutachten, erstellt von Hrn. DI G.:

 

1.

Da eine Durchschnittsgeschwindigkeitsmessung über 300 m vorliegt, ist die Verwendung laut Bestimmungen der Eichbehörde gegeben.

2.

Die Höhe des Abzuges richtet sich laut Verwendungsbestimmungen einzig und allein danach, ob ein verwertbarer Bildbeweis vorliegt oder nicht. Im konkreten Fall sind daher 5 Prozent (da es sich im eine Messwert über 100 km/h handelt) abzuziehen.

3.

Die genannten Daten aus Geschwindigkeitsmessungen sind nicht nachvollziehbar. Auf dem vorliegenden Video ist vom Beginn es Ausschnitts an eine offensichtlich zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführte Durchschnittsgeschwindigkeitmessung (300 m, 138 km/h) eingeblendet. Diese Messwerte blieben bei der gegenständlichen Bauart bis zu einer neuerlichen Messung eingeblendet. Zum Zeitpunkt 23.40.43 wird eine neue Durchschnittsgeschwindigkeitsmessung gestartet welche das Ergebnis 171 km/h liefert. Dieses Ergebnis liegt auch dem gegenständlichen Gutachten zu Grunde. Die von Hrn. DI G. genannten Ergebnisse sind aus der laufenden Messung heraus genommene Zwischenwerte.

4.

Der ADAC ist ein privater deutscher Verein dessen Empfehlungen keinerlei verbindlichen Einfluss auf Entscheidungen der österreichischen Eichbehörde haben können.

 

4. ZUSAMMENFASSUNG

Die Auswertung des vorliegenden Videofilms ergibt eindeutig, dass die Verwendungsbestimmungen des BEV eingehalten wurden und ein verwertbarer Geschwindigkeitswert ermittelt wurde. Der vorwerfbare Wert liegt nach Abzug aller vorgesehenen Toleranzen definitiv über 160 km/h.?

 

In der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2008 wurde dieses Gutachten von Ing. S. erörtert und ausgeführt wie folgt:

 

?Wesentlich für die Verwendung eichpflichtiger Messgeräte ist grundsätzlich einmal die rechtliche Situation, ob das Messgerät amtlich geeicht war. Das habe ich im Gutachten ausgeführt. Es liegt im Akt auch ein Eichschein bei vom 10.05.2006. Die gesetzliche Nacheichfrist beträgt bei Geschwindigkeitsmessgeräten dieser Bauart drei Jahre, dh sie endet am 31.12.2009, dh zumindest wurde dieses Messgerät innerhalb der Nacheichfrist verwendet und ist auch gültig geeicht. Um zu der Schlussfolgerung zu kommen, ob die Messung in Ordnung war oder nicht, wurde das Video ausgewertet, das dem Akt beiliegt. Also der Ausschnitt dieser Aufzeichnung, den die Polizei gemacht hat. Wesentlich war, dass auf dem Video ein Abschnitt gefunden wurde, wo eine der Zulassung entsprechende Messung über eine Wegstrecke von mindestens 300 m erfolgte. Nur dieser eine  Teil der Aufzeichnung wurde auch ausgewertet, weil er den Bestimmungen entspricht. Das Wesentliche am Messverfahren der Durchschnittgeschwindigkeitsmessung ist, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen am Anfang und am Ende der Messstrecke gleich sein muss. Dazwischen ist es eigentlich irrelevant, welchen Abstand die Fahrzeuge zueinander haben, da am Ende beide Fahrzeuge 300 m zurückgelegt haben. Die Zeit dazu wird festgehalten, wenn der Abstand gleich  ist. Am Beginn und am Ende sind auch wirklich beide Fahrzeuge 300 m gefahren. Um das festzustellen, ob das so gegeben war, wurde anhand der Abmessungen der Rücklichter ermittelt, ob der Abstand am Beginn und am Ende der Messung gleich war. Das Naturmaß der Rücklichter wurde aus dem Internet aus den Fahrzeugdaten des gegebenen Fahrzeuges herausgesucht. Aus der optischen Gleichung mit Brennweite und Chipgröße konnte ermittelt werde, wie groß der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen war und daraus ergab sich dann, dass am Ende der Messung das Beschuldigtenfahrzeug um 3 m weniger zurückgelegt hat als das Fahrzeug der Exekutive. Daraus ergibt sich eine Geschwindigkeitsdifferenz, wenn man das ausrechnet, von etwa 1 Prozent. Da die Polizei im Sinne der Zulassung 5 Prozent abgezogen hat vom Geschwindigkeitswert, ist somit nach meiner Ansicht alles im Sinne des Beschuldigten getan worden. Da das Messgerät selbst eine sehr geringe Fehlerquote hat, die sich eigentlich mit der Auslösung der Anzeige ergibt und der Rest dieser Toleranz auf Reifenabnützung und eben Abstandsfehler zurückzuführen ist. Daher ist aus meiner Sicht mit 5 Prozent Abzug genug getan, um im Sinne des Beschuldigten zu handeln und war auch die Messung nach eichbehördlichen Bestimmungen in Ordnung.

 

Zu der Ergänzung A zum Gutachten von Herrn DI G.:

Wie in meinen vorherigen Ausführungen schon erwähnt, ist bei der Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit über 300 m nur der Abstand am Beginn und am Ende der Messung relevant. Alles war dazwischen liegt, hat für die Messung und für die Genauigkeit keine Relevanz. Somit ist auch eine einzelne Auswertung der Videobilder nicht notwendig und führt auch zu keinem zielführenden Ergebnis. Wie gesagt, der Abstand war am Beginn und am Ende annähernd konstant und somit  war diese Messung als in Ordnung zu betrachten.

 

Zu der Ergänzung B zum Gutachten von DI G. ist, wie ebenfalls bereits erwähnt, auszuführen: Die 5 Prozent Toleranz beinhaltet alles, was zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden kann. Die 3 Prozent Eichfehlergrenze, die darin enthalten sind, sind nicht exklusive dem Reifenumfangsfehler zu sehen, sondern inklusive, da das Messgerät selbst aufgrund einer ganz genauen Zeitbasis und einer sehr genauen Einstellung der Wegenpulskonstante bei der Eichung einen Fehler deutlich geringer als 3 Prozent hat. Also wie gesagt begrenzt mit der Auflösung der Anzeige +/- 1 km/h. Daher kann der Rest dieser Eichfehlergrenze dem Reifenumfangsfehler zugeordnet werden.?

 

Ing. S. fasste das Ergebnis einer eingehenden Diskussion zwischen ihm und dem Privatsachverständigen DI G. wie folgt zusammen:

 

?Es gibt eine Einigung zwischen Herrn DI G. und mir über den Modus der Berechnung. Wir haben die Bilder auf seinem Laptop neu ausgewertet, haben uns auf ein Berechnungsverfahren geeinigt, indem wir den konkreten Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen aus den bekannten und gemessenen Daten errechnet haben, haben alle Unwegbarkeiten an den Bildern zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt und kommen auf einen maximal ermittelten Abstandsunterschied zwischen den beiden Fahrzeugen am Ende der 300 m-Messstrecke von knapp 6,5 m. Anschließend sind nach meiner Meinung nur mehr die 3 Prozent Eichfehlergrenze zu berücksichtigen, was zu einem Endergebnis von knappest über 160 km/h führt, 160,3 km/h etwa. Soweit die Berechnungen.

 

Es wurden deshalb nur 3 Prozent berücksichtigt, da die Unwegbarkeit des Verfahrens, die in den 5 Prozent der in der Zulassung genannten Abzüge bereits integriert sind, durch die konkrete Ausrechnung des Abstandes zwischen den beiden Fahrzeugen wegfällt. Somit bleibt nur mehr die Eichfehlergrenze als abzuziehendes Maß über. Das ergibt letztendlich 160,3 km/h vorwerfbaren  Geschwindigkeitswert.?

 

Der Sachverständige Ing. S. führt zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Durchschnittsgeschwindigkeitsmessung und der Anwendbarkeit des Modus B beim gegenständlichen Durchschnittsgeschwindigkeitsmessgerät aus wie folgt:

 

?Die Methode der Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit ist nach der Zulassung zur Eichung, Zl 1417/2000, im Wege der Ausführung ausdrücklich gestattet. Es steht hier, dass der Modus B und der Modus D für die Verwendung im eichpflichtigen Verkehr zugelassen sind.?

 

Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschuldigten, dass in der Zulassung, Position 6.3.2., ?Besondere Bestimmungen? nicht auf die Durchschnittsgeschwindigkeit verwiesen werde, antwortete er wie folgt:

 

?Es stimmt, unter Punkt 6. sind die Bestimmungen für die Verwendung des genannten Messgerätes beschrieben. Der Punkt 6.3.2 beschreibt die grundsätzliche Methode, mit der mit diesem Messgerät gemessen wird. Nachfahren in annähernd konstanten Abstand. Das ist einerseits möglich, in dem man nachfährt und die aktuelle Geschwindigkeit als vorwerfbaren Tatbestand nimmt. Es ist durch die Beschreibung in 6.3.2 meines Erachtens nicht ausgeschlossen, dass man die Sonderform der Durchschnittsgeschwindigkeitsmessung benutzt, die im selben Modus mindestens 300 m konstanter Abstand durchgeführt wird.?

 

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

A) Sachverhalt

1. Sacherhaltsfeststellungen:

 

Fest steht, dass der Berufungswerber am 28.07.2007, um 23.40 Uhr, in Radfeld , auf der A 12 Inntalautobahn auf Höhe Strkm. 29.00 in Fahrtrichtung Westen das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h außerhalb des Ortsgebietes um jedenfalls mehr als 50 km/h überschritten hat.

 

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellt Sachverhalt wird nur hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeits-überschreitung bestritten (vgl etwa die Aussage des Berufungswerbers vor dem UVS-Tirol vom 18.03.2008). Dieses sei jedenfalls weniger als 50 km/h gewesen. Das zu dieser Frage durchgeführte umfangreiche Ermittlungsverfahren hat jedoch gezeigt, dass dem Berufungswerber jedenfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h zur Last zu legen ist.

 

Selbst bei Berücksichtigung aller Messungenauigkeiten/Unsicherheitsfaktoren zugunsten des Beschuldigten ergibt sich nach Aussage beider Sachverständigen, also des nichtamtlichen Sachverständige Ing. S. und des Privatsachverständigen Herrn DI G., dass die hier zulässige Geschwindigkeit überschritten wurde (vgl dazu die jeweiligen Aussagen der beiden Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2008). Dass der nichtamtliche Sachverständige zulässigerweise von einer im übrigen für den Berufungswerber denklogisch günstigeren Betrachtung der (bloßen) Durchschnittsgeschwindigkeit ausgegangen ist, ist für die Berufungsbehörde unzweifelhaft zulässig. Aus der Videoaufzeichnung und dem daraus angefertigten Bildmaterial ergibt sich nämlich auch für den Laien nachvollziehbar, dass der Beschuldigte auch Geschwindigkeiten über 169 km/h (das ist die vom nichtamtlichen Sachverständigen angenommene Durchschnittsgeschwindigkeit vor Abzug der Toleranzen) gefahren ist und stellt sohin das Abstellen auf die Durchschnittsgeschwindigkeit das jedenfalls für den Berufungswerber günstigere Berechnungsmodell dar. Dass dieses zulässigerweise zur Anwendung gekommen ist, erklärt der nichtamtliche Sachverständige selbst eingehend und nachvollziehbar (siehe dazu seine oben wiedergegebene Aussage vor dem UVS-Tirol) unter Verweis auf Punkt 5.2. der ?Ausnahmsweisen Zulassung zur Eichung GZ 1417/2000 vom 26.01.2000?,  in der ausgeführt ist, ?dass das Geschwindigkeitsmessgerät für die Messung der Eigengeschwindigkeit eines Fahrzeuges und der Möglichkeit der Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit über eine frei festzulegende Strecke ausgeführt ist. Von den möglichen Betriebsarten des Geschwindigkeitsmessgerätes sind nur der Modus B und der Modus D für die Verwendung im eichpflichtigen Verkehr zugelassen.? Das gegenständliche Gerät war mit dem Modus zur Berechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit ausgestattet und war daher in dieser Ausstattung im eichpflichtigen Verkehr zugelassen. Der nichtamtliche Sachverständige konnte daher in unbedenklicher Art und Weise auf die für den Berufungswerber im übrigen günstigere Methode der Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit zurückgreifen.

 

Dass von der übereinstimmend von beiden Sachverständigen ermittelten vorwerfbaren Geschwindigkeit von 160,3 km/h noch weitere 2 Prozent Toleranz keinesfalls abzuziehen sind, hat der nichtamtliche Sachverständige ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Zusammenfassend ergibt sich dazu, dass sich die in der Zulassung angeführten 5 Prozent Toleranz  aus 3 Prozent Eichfehlergrenzen (inklusive zB der Abnützung der Reifen innerhalb des gesetzlichen Anforderungen an das Reifenprofil, siehe dazu etwa auch seine Aussage im oben wiedergegebenen Telefonat vom 03.06.2008, das Reifenprofil wird im übrigen, und das ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 16.05.2008 über eine Besprechung mit Herr C. S., LVS, laufend kontrolliert) und 2 Prozent ?Unwägbarkeiten des Verfahrens? zusammensetzen. Dass in jenen Fällen, in denen die Unwägbarkeiten des Verfahrens wie hier aufgrund konkreter Berechnungen (stets zugunsten des Beschuldigten) wegfallen, nicht weitere, gerade diesen nunmehr nicht mehr vorhandenen  Unwägbarkeiten dienende  2 Prozent Toleranz abzuziehen sind, liegt auf der Hand.

 

Daher ergibt sich insgesamt, dass der nichtamtliche Sachverständige Ing. S. schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass dem Berufungswerber unter Ausnützung aller nur denkmöglichen Messungenauigkeiten/Unsicherheitsfaktoren dennoch eine Geschwindigkeit von jedenfalls mehr als 160 km/h zu Last zu legen ist und er sohin die zulässige Geschwindigkeit von 110 km/h um jedenfalls mehr als 50 km/h überschritten hat.

 

B) Rechtliche Beurteilung:

 

a) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2006/32 (FSG) maßgebend:

 

?§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten  Zustand gefährden wird, oder

2.

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer  Handlungen schuldig machen wird.

 

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

 

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten  hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel  festgestellt wurde;

 

§ 24

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.

wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.

wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

 

§ 25

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

§ 26

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung, sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt, hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

?

§ 99 Abs 2c Z 9 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159, idF BGBl I 2006/152 (StVO) lautet wie folgt:

 

?Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um  mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.?

 

b) Rechtliche Würdigung:

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Berufungswerber die höchstzulässige Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes von 110 km/h um jedenfalls mehr als 50 km/h überschritten hat. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des oben zitierten § 7 Abs 3 Z 4 FSG vorliegt. Der Berufungswerber hat bereits am 01.12.2005 eine im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG  relevante Geschwindigkeitsübertretung begangen und wurde ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 07.12.2005, Zl FSE-799-2005 folgerichtig für zwei Wochen entzogen. Die gegenständliche Übertretung wurde sohin innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Übertretung begangen.

 

§ 26 Abs 3 FSG sieht in diesen Fällen zwingend eine Entzugszeit von 6 Wochen vor. In § 24 Abs 3 Z 2 FSG ist die zwingend Anordnung einer Nachschulung angeordnet. Die gegenständliche  Berufung war daher grundsätzlich als unbegründet abzuweisen, wenngleich spruchgemäß zu berücksichtigen war, dass die Lenkberechtigung des Berufungswerbers schon für einen bestimmten Zeitraum entzogen war. Auch die gesetzlich nicht gedeckte Befristung der Nachschulung war aus dem Spruch zu eliminieren.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung, auf, Freilandstraßen, um, mehr, als, 50 km/h, Videospeed 250, Gutachten, eines, messtechnischen, Sachverständigen
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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