RS OGH 2007/11/15 1Rv36/19, 2Ob218/60, 2Ob58/63, 8Ob33/86, 8Ob49/86, 8Ob60/86, 8Ob41/87, 2Ob86/95, 6

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Veröffentlicht am 18.02.1919
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Rechtssatz

Die Kosten einer für den hilflos gewordenen Verletzten notwendigen ständigen Pflegeperson gehören zu den Ersatzverbindlichkeit nach den §§ 1323 bis 1325 ABGB.Die Kosten einer für den hilflos gewordenen Verletzten notwendigen ständigen Pflegeperson gehören zu den Ersatzverbindlichkeit nach den Paragraphen 1323 bis 1325 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0030732

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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