Norm
ABGB §951Rechtssatz
Das dem verkürzten Noterben im § 951 ABGB eingeräumte Recht, vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages zu verlangen, setzt nicht den Bestand einer letztwilligen Anordnung des Erblassers voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0025798Dokumentnummer
JJR_19200601_OGH0002_0030RV00159_2000000_001