RS OGH 1987/9/15 2R165/20, 4Ob568/87

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Veröffentlicht am 12.10.1920
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Norm

JN §99
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Für die Begründung des Gerichtsstandes nach § 99 JN ist die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Klägers ohne Belang.Für die Begründung des Gerichtsstandes nach Paragraph 99, JN ist die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Klägers ohne Belang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0046964

Dokumentnummer

JJR_19201012_OGH0002_00200R00165_2000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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