Rechtssatz
Für die Begründung des Gerichtsstandes nach § 99 JN ist die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Klägers ohne Belang.Für die Begründung des Gerichtsstandes nach Paragraph 99, JN ist die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Klägers ohne Belang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0046964Dokumentnummer
JJR_19201012_OGH0002_00200R00165_2000000_001