Norm
ZPO §222 Abs2Rechtssatz
Für die Anwendung des § 225 Abs 2 ZPO ist nur maßgebend, daß das Urteil I.Instanz ein Versäumnisurteil ist; diese Bestimmung gilt für die Frist zur Erhebung der Revision auch dann, wenn bei der Berufungsverhandlung beide Teile vertreten waren.Für die Anwendung des Paragraph 225, Absatz 2, ZPO ist nur maßgebend, daß das Urteil römisch eins.Instanz ein Versäumnisurteil ist; diese Bestimmung gilt für die Frist zur Erhebung der Revision auch dann, wenn bei der Berufungsverhandlung beide Teile vertreten waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0037393Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018