RS OGH 2024/3/19 2R200/20; 6Ob544/94; 7Ob569/94 (7Ob570/94); 7Ob271/02g; 4Ob5/20v; 4Ob179/23m

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Veröffentlicht am 08.11.1920
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Rechtssatz

Der Entschädigungsbetrag nach § 408 ZPO ist ein selbständiger Anspruch mit selbständigem Rechtsgrund; er fällt nicht unter die im § 54 JN aufgezählten Nebenforderungen.Der Entschädigungsbetrag nach Paragraph 408, ZPO ist ein selbständiger Anspruch mit selbständigem Rechtsgrund; er fällt nicht unter die im Paragraph 54, JN aufgezählten Nebenforderungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0041183

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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