Norm
JN §54Rechtssatz
Der Entschädigungsbetrag nach § 408 ZPO ist ein selbständiger Anspruch mit selbständigem Rechtsgrund; er fällt nicht unter die im § 54 JN aufgezählten Nebenforderungen.Der Entschädigungsbetrag nach Paragraph 408, ZPO ist ein selbständiger Anspruch mit selbständigem Rechtsgrund; er fällt nicht unter die im Paragraph 54, JN aufgezählten Nebenforderungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0041183Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024