Norm
StGB §84 Abs2 Z2 ERechtssatz
Im Falle einer verabredeten Verbindung mehrerer Personen haftet jeder der Täter (nach § 155 d StG) auch für die Handlung der Mittäter, an der er zufolge der vorherigen Verabredung und der gemeinsamen Ausführung beteiligt ist.Im Falle einer verabredeten Verbindung mehrerer Personen haftet jeder der Täter (nach Paragraph 155, d StG) auch für die Handlung der Mittäter, an der er zufolge der vorherigen Verabredung und der gemeinsamen Ausführung beteiligt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0092849Im RIS seit
26.06.1922Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024