Norm
EO §390 IVERechtssatz
Eine gemäß § 390 Abs 1 EO erlegte Sicherheit kann unter geänderten Verhältnissen nachträglich erhöht werden.Eine gemäß Paragraph 390, Absatz eins, EO erlegte Sicherheit kann unter geänderten Verhältnissen nachträglich erhöht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0005575Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014