Rechtssatz
Der Täter muß sich der Widerrechtlichkeit seiner Handlungsweise bewußt sein, um nach § 85 StG (nunmehr § 125 StGB) straffällig zu sein. Ein Irrtum des Täters über seine Befugnisse, zur Selbsthilfe zu greifen, ist ein Tatirrtum.Der Täter muß sich der Widerrechtlichkeit seiner Handlungsweise bewußt sein, um nach Paragraph 85, StG (nunmehr Paragraph 125, StGB) straffällig zu sein. Ein Irrtum des Täters über seine Befugnisse, zur Selbsthilfe zu greifen, ist ein Tatirrtum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0089563Dokumentnummer
JJR_19240606_OGH0002_0040OS00206_2400000_001