RS OGH 1924/6/6 4Os206/24

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Veröffentlicht am 06.06.1924
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Rechtssatz

Der Täter muß sich der Widerrechtlichkeit seiner Handlungsweise bewußt sein, um nach § 85 StG (nunmehr § 125 StGB) straffällig zu sein. Ein Irrtum des Täters über seine Befugnisse, zur Selbsthilfe zu greifen, ist ein Tatirrtum.Der Täter muß sich der Widerrechtlichkeit seiner Handlungsweise bewußt sein, um nach Paragraph 85, StG (nunmehr Paragraph 125, StGB) straffällig zu sein. Ein Irrtum des Täters über seine Befugnisse, zur Selbsthilfe zu greifen, ist ein Tatirrtum.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 206/24
    Entscheidungstext OGH 06.06.1924 4 Os 206/24
    Veröff: SSt 4/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0089563

Dokumentnummer

JJR_19240606_OGH0002_0040OS00206_2400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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