Beisatz: Wer als nach § 19 Abs 2 Z 11 MG allein Eintrittsberechtigter in die Hauptmietrechte des verstrorbenen Mieters eingetreten ist, kann derjenigen, der vom Vermieter in der irrigen Annahme, auch er sei nach dieser Gesetzesstelle eintrittsberechtigt, als Mithauptmieter anerkannt wurde und gestützt darauf Mithauptmietrechte geltend macht, auf Feststellung Klagen, daß ihm die alleinigen Hauptmietrechte an der Wohnung des verstorbenen Mieters zustehen. (T1) = MietSlg 21523 ( 60 ); 21807 ( 60 )
Beisatz: Auch nach erfolgter Aufkündigung bleibt ihm bis zur rk Beendigung des über diesabgeführten Rechtsstreites und Erfüllung oder Durchsetzung des Unrteilsspruches der besitzrechtliche chutz gegenüber dem Bestandgeber wie auch gegenüber Dritten. (T3) = WoBl 1990,94 ( Würth )