Norm
StPO §464Rechtssatz
Eine Angabe der Umstände, welche die Berufung begründen sollen, ist im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich. Unter Strafe im § 464 StPO ist auch die Nebenstrafe zu verstehen.Eine Angabe der Umstände, welche die Berufung begründen sollen, ist im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich. Unter Strafe im Paragraph 464, StPO ist auch die Nebenstrafe zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0101772Dokumentnummer
JJR_19240725_OGH0002_0040OS00285_2400000_001