Norm
ABGB §1116aRechtssatz
Unter dem Worte "Erben" im § 1116 a ABGB sind nicht nur alle oder einige der Gesamtrechtsnachfolger zu verstehen, sondern jeder, auf den das durch den Tod des Mieters in seinem Bestande unberührt gebliebene Mietverhältnis nach erbrechtlichen Bestimmungen überhaupt übergegangen ist. Es kann daher gegenüber einer Person, die das Bestandrecht an einer Wohnung auf Grund eines Vermächtnisses erlangte, nicht mit einer Räumungsklage, sondern nur mit einer Kündigung vorgegangen werden.Unter dem Worte "Erben" im Paragraph 1116, a ABGB sind nicht nur alle oder einige der Gesamtrechtsnachfolger zu verstehen, sondern jeder, auf den das durch den Tod des Mieters in seinem Bestande unberührt gebliebene Mietverhältnis nach erbrechtlichen Bestimmungen überhaupt übergegangen ist. Es kann daher gegenüber einer Person, die das Bestandrecht an einer Wohnung auf Grund eines Vermächtnisses erlangte, nicht mit einer Räumungsklage, sondern nur mit einer Kündigung vorgegangen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0021290Dokumentnummer
JJR_19250824_OGH0002_0020OB00715_2500000_001