RS OGH 2006/9/27 1Ob933/25; 1Ob381/24; 5Ob722/78; 1Ob513/84; 1Ob658/84; 1Ob567/85; 1Ob619/86; 7Ob577

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Veröffentlicht am 17.11.1925
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Rechtssatz

(Vor GBG 1955) Bei Anträgen auf Bewilligung der Streitanmerkung bestimmt sich die Frist zum Rekurse und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses auch dann, wenn die Anträge beim Prozeßgerichte gestellt wurden, nach den Vorschriften der §§ 123, 126 GBG.(Vor GBG 1955) Bei Anträgen auf Bewilligung der Streitanmerkung bestimmt sich die Frist zum Rekurse und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses auch dann, wenn die Anträge beim Prozeßgerichte gestellt wurden, nach den Vorschriften der Paragraphen 123, 126, GBG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0060359

Im RIS seit

17.11.1925

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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