Rechtssatz
(Vor GBG 1955) Bei Anträgen auf Bewilligung der Streitanmerkung bestimmt sich die Frist zum Rekurse und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses auch dann, wenn die Anträge beim Prozeßgerichte gestellt wurden, nach den Vorschriften der §§ 123, 126 GBG.(Vor GBG 1955) Bei Anträgen auf Bewilligung der Streitanmerkung bestimmt sich die Frist zum Rekurse und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses auch dann, wenn die Anträge beim Prozeßgerichte gestellt wurden, nach den Vorschriften der Paragraphen 123, 126, GBG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0060359Im RIS seit
17.11.1925Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024