TE OGH 1989/4/20 7Ob577/89

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durchden Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Verlassenschaft nach dem am 14.September 1987 verstorbenen Dr.Josef Ludwig (Sepp) L***, geboren am 28.Jänner 1907, 2.) Emma D***, geboren am 27.März 1946, Private, Soest, Kleine Osthofe 12, BRD, beide vertreten durch Dr.Eduard Pranz, Dr.Oswin Lukesch, Dr.Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Mathilde U***, geboren am 11.Feber 1933, Angestellte, Purgstall, Kirchenstraße 1, vertreten durch Dr.Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg/Wagram, wegen Löschung (Streitwert S 1,000.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 28.Feber 1989, GZ 14 R 261/88-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 14.September 1988, GZ 1 Cg 377/88-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagenden Parteien begehren die Löschung des Eigentumsrechtes der Beklagten ob den Liegenschaften EZ 86 und 524 KG Purgstall mit der Begründung, daß die Eintragung des Eigentumsrechtes der Beklagten auf einem unwirksamen Titel beruhe. Das Erstgericht bewilligte die von den klagenden Parteien beantragte Anmerkung der Löschungsklage.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es die Parteienbezeichnungen durch Anführung der vollen Vornamen des Verstorbenen und seines Geburtsdatums sowie der Geburtsdaten der Zweitklägerin und der Beklagten im Kopf der Entscheidung ergänzte.

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß des Prozeßgerichtes, mit dem über einen Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung entschieden wird, ist ein Grundbuchsbeschluß, sodaß sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach den Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes richtet (SZ 58/71; SZ 57/40), Nach § 126 Abs 1 GBG ist gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtszug unstatthaft (SZ 58/71; RZ 1979/43 ua). Dies wird von der Rechtsmittelwerberin auch nicht verkannt. Ihre Auffassung, daß es sich wegen der "Maßgabe-Bestätigung" in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung handle, kann jedoch nicht geteilt werden. Auch die Bestätigung mit einer "Maßgabe" ist in allen jenen Fällen, in welchen der Inhalt der erstgerichtlichen Entscheidung in keiner ihre Rechtswirkungen berührenden Weise geändert wird, als bestätigende Entscheidung anzusehen (RZ 1972, 185; 5 Ob 24/80 ua). Durch die Ergänzung der Parteienbezeichnungen durch das Rekursgericht erfuhr der Inhalt des erstgerichtlichen Beschlusses keine seine Rechtswirkungen berührende Änderung. Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin liegt daher keine abändernde Entscheidung vor. Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E17376

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00577.89.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19890420_OGH0002_0070OB00577_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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