RS OGH 1926/1/12 3Ob10/26, 1Ob309/01z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1926
beobachten
merken

Norm

JN §81

Rechtssatz

Unter dem Gerichte, in dessen Sprengel ein unbewegliches Gut gelegen ist, ist in keinem Fall ein Gericht für Handelssachen zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 10/26
    Entscheidungstext OGH 12.01.1926 3 Ob 10/26
    Veröff: SZ 8/19
  • 1 Ob 309/01z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 309/01z
    Gegenteilig; Beisatz: Die sachliche Zuständigkeit wird durch § 81 JN nicht geregelt. Unterliegt eine Streitsache gemäß § 51 JN der Handelsgerichtsbarkeit, dann ist das Kausalgericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut liegt, zuständig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0046611

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten