RS OGH 1926/2/24 1Ob108/26

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Veröffentlicht am 24.02.1926
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Norm

KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Eine Pfandbestellung, die nach dem Eintritt der dem Gläubiger bekannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erfolgte, kann nach § 31 Abs 1 Z 2 KO auch dann als unwirksam angefochten werden, wenn das Pfandrecht in einer vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erwirkten Rangordnung einverleibt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 108/26
    Entscheidungstext OGH 24.02.1926 1 Ob 108/26
    Veröff: SZ 8/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0064836

Dokumentnummer

JJR_19260224_OGH0002_0010OB00108_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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