Norm
KO §31 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Pfandbestellung, die nach dem Eintritt der dem Gläubiger bekannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erfolgte, kann nach § 31 Abs 1 Z 2 KO auch dann als unwirksam angefochten werden, wenn das Pfandrecht in einer vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erwirkten Rangordnung einverleibt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0064836Dokumentnummer
JJR_19260224_OGH0002_0010OB00108_2600000_001