RS OGH 1926/3/30 1Ob233/26, 5Ob256/74, 3Ob594/87, 5Ob149/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1926
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Norm

ABGB §1012

Rechtssatz

Der zur Rechnungslegung verpflichtete Machthaber hat die Rechnungsbelege dem Machtgeber vorzulegen, nicht aber auszufolgen. (Ausfolgepflicht erst nach Genehmigung der Rechnung).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 233/26
    Entscheidungstext OGH 30.03.1926 1 Ob 233/26
    Veröff: SZ 8/92
  • 5 Ob 256/74
    Entscheidungstext OGH 29.01.1975 5 Ob 256/74
    nur: Der zur Rechnungslegung verpflichtete Machthaber hat die Rechnungsbelege dem Machtgeber vorzulegen, nicht aber auszufolgen. (T1)
  • 3 Ob 594/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 3 Ob 594/87
    Beisatz: Die Belege sind, solange die Rechnung nicht genehmigt ist, gemeinsame Urkunden. (T2) Veröff: RdW 1988,385
  • 5 Ob 149/10p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 149/10p
    Vgl aber; Beisatz: Der Wohnungseigentumsverwalter hat nach Beendigung seiner Funktion ohne Verzug (vgl § 31 Abs 3 WEG 2002) alle seine Tätigkeit betreffenden Originalbelege an den neuen Verwalter bzw die Eigentümergemeinschaft herauszugeben, und zwar unabhängig von einer vorherigen Entlastung bzw Genehmigung der von ihm gelegten Rechnung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0022012

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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