Rechtssatz
Eine in einem Besitzstörungsstreit gemäß § 458 ZPO erlassene einstweilige Verfügung wird durch ein von den Parteien vereinbartes Ruhen des Verfahrens wirkungslos. Der auf Grund der einstweiligen Verfügung erwirkten Exekution kann die Vereinbarung auf das Ruhen des Verfahrens mittels Klage nach § 35 EO entgegensetzt werden.Eine in einem Besitzstörungsstreit gemäß Paragraph 458, ZPO erlassene einstweilige Verfügung wird durch ein von den Parteien vereinbartes Ruhen des Verfahrens wirkungslos. Der auf Grund der einstweiligen Verfügung erwirkten Exekution kann die Vereinbarung auf das Ruhen des Verfahrens mittels Klage nach Paragraph 35, EO entgegensetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0036753Dokumentnummer
JJR_19260504_OGH0002_0010OB00375_2600000_002