RS OGH 1926/5/4 1Ob369/26, 6Ob368/64, 5Ob526/95, 1Ob136/11y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1926
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Norm

ABGB §951

Rechtssatz

Das Klagebegehren des verkürzten Noterben muß darauf gerichtet sein, daß der Beschenkte behufs Befriedigung des Noterben wegen des zu beziffernden Betrages des Ergänzungsanspruches die Exekution in den geschenkten Gegenstand zu dulden habe.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 369/26
    Entscheidungstext OGH 04.05.1926 1 Ob 369/26
    Veröff: SZ 8/140
  • 6 Ob 368/64
    Entscheidungstext OGH 03.02.1965 6 Ob 368/64
    Beisatz: Jedoch keine Exekutionsbeschränkung, wenn der Beschenkte zugleich unbedingt erbserklärter Erbe ist (§ 801 ABGB). (T1) Veröff: EvBl 1965/399 S 604
  • 5 Ob 526/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 526/95
    Vgl auch; Beisatz: Keine Beschränkung in Ansehung des Exekutionsobjektes hat stattzufinden, wenn der Beschenkte die geschenkte Sache deshalb nicht mehr besitzt, weil er sie im Sinne des § 952 ABGB unredlicherweise aus dem Besitz gelassen hat (unredlich ist insbesondere die Veräußerung der geschenkten Sache nach der Klagszustellung). (T2)
  • 1 Ob 136/11y
    Entscheidungstext OGH 26.07.2011 1 Ob 136/11y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0025638

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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