RS OGH 2025/10/23 1Ob415/26; 1Ob767/82; 3Ob30/85 (3Ob37/85); 9ObA188/87; 9Ob284/01g; 9Ob10/10a; 2Ob8

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Veröffentlicht am 18.05.1926
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Norm

AO §47
KO §150 Abs5
  1. AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Eine nach § 47 AO unzulässige Sonderbegünstigung liegt nur dann vor, wenn die betreffende Vereinbarung im Hinblick auf einen bevorstehenden gerichtlichen Ausgleich oder aus Anlass eines solchen getroffen wurde.Eine nach Paragraph 47, AO unzulässige Sonderbegünstigung liegt nur dann vor, wenn die betreffende Vereinbarung im Hinblick auf einen bevorstehenden gerichtlichen Ausgleich oder aus Anlass eines solchen getroffen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0051928

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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