Rechtssatz
Zu einer Änderung eines Beschlusses, womit der Antrag auf Widerruf des bedingten Strafnachlasses abgewiesen wurde, ist das Beschwerdegericht nur innerhalb der im § 4, Absatz 1, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung (nunmehr § 56 StGB) festgesetzten Frist berechtigt.Zu einer Änderung eines Beschlusses, womit der Antrag auf Widerruf des bedingten Strafnachlasses abgewiesen wurde, ist das Beschwerdegericht nur innerhalb der im Paragraph 4,, Absatz 1, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung (nunmehr Paragraph 56, StGB) festgesetzten Frist berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0091757Dokumentnummer
JJR_19261010_OGH0002_0000OS00663_2600000_001