Vgl auch; Beisatz: Diese Rettungskosten müssen grundsätzlich objektiv dem Zweck dienen, den versicherten Schaden abzuwenden oder zu vermindern. Ein "Rettungswille" im Sinn der Absicht, die Rettungsobliegenheit zu erfüllen, wird nicht verlangt. (T2) Veröff: SZ 72/133
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 7 Ob 23/25w
vgl; Beisatz nur wie T2 Beisatz: Unter die Rettungspflicht und demnach auch unter den Begriff Rettungskosten fallen nur Kosten, die der Abwehr jener Schäden dienen, die der Versicherer zu decken hätte. Von vornherein nicht unter den Begriff der Rettungskosten fallen auch all jene Ausgaben, die „sowieso“, das heißt ohne Rücksicht auf die Rettungsmaßnahme erwachsen wären. (T4) Beisatz: Unvorhergesehener Mehraufwand für die eigene Vertragserfüllung ist nicht als Rettungskosten zu qualifizieren. (T5)