TE OGH 2023/3/22 7Ob195/22k

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Veröffentlicht am 22.03.2023
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* F*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, und deren Nebenintervenienten Ing. G* S*, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 845.281,31 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5. Juli 2022, GZ 4 R 55/22b-302, womit das Teilurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4. Februar 2022, GZ 9 Cg 32/21x-292, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Februar 2022, GZ 9 Cg 32/21x-294, abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Teilurteil wird dahingehend abgeändert, dass es einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen klagsstattgebenden Teils zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 38.821,44 EUR samt 9,2 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz ab 9. Oktober 2014 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig an kapitalisierten Zinsen 73.911,46 EUR samt 4 % Zinsen seit 18. August 2015 sowie weitere Zinsen aus 38.821,44 EUR in Höhe von 4 % von 9. November 2011 bis 8. Oktober 2014 zu bezahlen, wird abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“

Im darüber hinausgehenden Umfang (195.622,58 EUR sA) wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Die Stadtwerke sind ein Versorgungsbetrieb der Klägerin. Nach mehrjähriger Planung ließ die Klägerin im Zeitraum 2012 bis 2014 an der Mündung der I* in den R* („I*spitz“) ein Kraftwerk errichten.

[2]            Die Klägerin beauftragte die G* AG (in der Folge Maklerin), ein passendes Angebot für eine möglichst umfassende Bauwesen-, Montage- und Bauherrenhaftpflichtversicherung für das Kraftwerksprojekt einzuholen. Nachdem der Klägerin mehrere Angebote vorgelegt wurden, entschied sie sich, jenes der Beklagten anzunehmen. Mit dieser hatte sie auch für andere Großprojekte schon Versicherungsverträge abgeschlossen.

[3]       Der Versicherungsvertrag sollte insbesondere das Risiko Hochwasser umfassen. Den Vertragsparteien war bekannt, dass die I* in der Vergangenheit wiederholt Hochwasser geführt hatte und es teilweise zu massiven Überschwemmungen gekommen war. Die Beklagte konnte die Hochwassergefahr für das Kraftwerk als auch für den Bestand im Bereich der Flussmündung erkennen. Sie hätte Überlegungen und Berechnungen anstellen lassen können, welche Kosten anfallen würden, sofern dieser Bestand durch ein Hochwasser beschädigt oder vernichtet würde.

[4]            Der Versicherungsvertrag wurde für die Klägerin durch die Maklerin ausverhandelt. Bei der Formulierung des Vertrags griffen die Maklerin und die Beklagte auf ein Grundkonzept zurück, das sich aus ihrer wiederholten Zusammenarbeit ergeben hatte. Sie verwendeten außerdem Standardformulierungen der Versicherungsbranche.

[5]       Nach Übermittlung mehrerer wechselseitiger Vorschläge schlossen die Beklagte und Klägerin einen Versicherungsvertrag, der dem letzten Antrag der Klägerin entsprach und auszugsweise wie folgt lautet:

Industrie-Individualversicherung [...]

0100 Bau- / Montageversicherung

[…]

Gesamtversicherungssummen inkl Vorsorge und I. Risiko-Summen                                     31.950.000,00Gesamtversicherungssummen inkl Vorsorge und römisch eins. Risiko-Summen 31.950.000,00

0200 Bauherrenhaftpflichtversicherung

[…]

Beiblatt zu Polizze Nummer *

I. Bauwesenversicherung:römisch eins. Bauwesenversicherung:

[...]

Versicherungsort

Ort: Bau- /Montagegelände am Mündungsbereich R* / I* inkl Umgehungsgerinne etc

sowie der gesamte Baustellenbereich inkl aller Lagerplätze und Vormontageplätze (auch externer), sowie die entsprechenden Transportwege zwischen diesen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass als Transportwege der Baustellenverkehr zu verstehen ist.

Gegenstand der Versicherung

sämtliche Lieferungen / Leistungen des Versicherungsnehmers bzw. sämtlicher von ihm beauftragten Firmen, Subunternehmer und Personen im Rahmen der Errichtung des versicherten Objektes / Projektes

Errichtung Kraftwerk I*spitz

Zur Klarstellung: versichert sind, wenn in der Versicherungssumme enthalten, auch zB

• sämtliche Vorbereitungsaktivitäten an der Baustelle

• provisorische Bauarbeiten

• Erdarbeiten

• Kanalisierungs-, Rohr-, Verkabelungs- und sonstige Anschlussarbeiten

• Maßnahmen zur Wasserhaltung / Abdichtungsarbeiten (inkl. Material)

• Außenanlagen, Gartenanlagen (das Anwachs- bzw Gedeihrisiko ist nicht versichert)

• die gesamte Bauleistung und Arbeiten der Bauhandwerker einschließlich aller Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe

• die gesamte Montageleistung und Arbeiten der Monteure einschließlich aller Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe

[...]

Versicherungssummen

Herstellungswert (in €):

                           14.000.000 Bauliche Anlagen

                           12.000.000 Technische Anlagen

                           (6,35 Mio. Turbinen, E-Technik

                           4,76 Mio. Stahlwasserbau

                           0,58 Mio. Netzanbindung) 

26.000.000 GESAMT

Zusätzliche Summen auf erstes Risiko sofern nicht im Herstellungswert enthalten p.a. für die Bau- und Montagetätigkeit gemeinsam (in €):

a) zusätzliche Kosten im Schadenfall (Aufräumungs-, Abbruchkosten, De- und Remontagekosten, Entsorgungs-, Isolierungs-, Dekontaminations- und gemeinsam Deponiekosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Bergungskosten)

b) Baugrund und Bodenmassen

c) Schadensuchkosten

d) Hilfsbauten etc. gemäß Art. 2, Pkt. 2 lit a) der BW1d) Hilfsbauten etc. gemäß Artikel 2,, Pkt. 2 Litera a,) der BW1

e) Bauhilfsstoffe

f) Schalungen, Rüstungen etc. gemäß Art. 2, Pkt. 2 lit e) der BW1f) Schalungen, Rüstungen etc. gemäß Artikel 2,, Pkt. 2 Litera e,) der BW1

g) Baustelleneinrichtung (inkl Baucontainer und deren Inhalt), Bauausrüstung, Montageausrüstung (AMMB, Art 1 Pkt 2.1)g) Baustelleneinrichtung (inkl Baucontainer und deren Inhalt), Bauausrüstung, Montageausrüstung (AMMB, Artikel eins, Pkt 2.1)

[...]

Für die Punkte a) bis j) gemeinsam 750.000

Die vereinbarten I. Risiko-Summen stehen pro Projekt einmal zur Verfügung.Die vereinbarten römisch eins. Risiko-Summen stehen pro Projekt einmal zur Verfügung.

[…]

Selbstbehalt je Schadenfall (fix) (in €):

EUR 3.500,00, EUR 10.000,00 für Hochwasser,

Überschwemmung

[...]

Vertragsgrundlagen

• Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos (BW 1/75)

• Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Montageversicherung (AMMB) in der Fassung 1/1995

• Besondere Bedingungen

Allgemeine Besondere Bedingungen

diese gelten für den Bau-, Montageteil gemeinsam

Anerkennungsklausel

Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Vertragsabschluss sämtliche erheblichen Gefahrenumstände bekannt geworden sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden.

[…]

Maklerklausel

Der gesamte Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit gegenständlichem Vertrag wird mit der

G* Aktiengesellschaft

abgewickelt.

Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers gelten dem Versicherer als zugegangen, wenn diese [beim Makler] eingelangt sind. Der Makler ist zu deren unverzüglichen Weiterleitung an den Versicherer verpflichtet.

Versicherungsanträge sowie Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers, die ein Versicherungsverhältnis begründen oder den Deckungsumfang eines bestehenden Vertragsverhältnisses erweitern sollen, gelten jedoch erst mit ihrem tatsächlichen Eingang beim Versicherer als diesem zugegangen.

Der Versicherer akzeptiert bei den Fristen gemäß §§ 38 und 39 VersVG eine angemessene Verlängerung für die Prüfungspflicht des Maklers sowie den Postlauf vom Makler zum Versicherungsnehmer.Der Versicherer akzeptiert bei den Fristen gemäß Paragraphen 38 und 39 VersVG eine angemessene Verlängerung für die Prüfungspflicht des Maklers sowie den Postlauf vom Makler zum Versicherungsnehmer.

[...]

Bewegungs- und Schutzkosten

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf zusätzliche Bewegungs- und Schutzkosten im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.

[...]

Versicherungsort

Als Versicherungsort gilt der gesamte Baustellenbereich inkl aller örtlichen Lagerplätze (Umkreis 100 km) sowie die entsprechenden Transportwege zwischen diesen.

Zur Klarstellung wird festgehalten, dass als Transportwege der Baustellenverkehr zu verstehen ist.

Ersatzleistung

Die Versicherungssummen gelten vorläufig. Die endgültigen Werte werden anhand der Schlussrechnung(en)/Jahresumsatzrechnung ermittelt und auch der endgültigen Prämienabrechnung zugrundegelegt. Die vorläufig errechnete/festgelegte Versicherungssumme des Gesamtprojektes inkl. der Vorsorgeversicherungssumme und den Summen auf Erstes Risiko bilden die höchstmögliche Entschädigung zum Schadenzeitpunkt.

Die Ersatzleistung erfolgt auf Basis der am Schadenstag gültigen Wiederherstellungskosten (wie zB Stundensatz-Kalkulation des Versicherungsnehmers/der Versicherten, jeweils gültige Materialkosten, Regierechnungen). Leistungen von Fremdfirmen werden mit dem Fakturenwert angerechnet. Die Angemessenheit der Fremdrechnungen kann überprüft werden.

[…]

Überstunden, Eilfracht

Mitversichert im Rahmen der vereinbarten Summe auf I. Risiko sind auch Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten sowie Eilfrachten Schäden durch GewässerMitversichert im Rahmen der vereinbarten Summe auf römisch eins. Risiko sind auch Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten sowie Eilfrachten Schäden durch Gewässer

[…]

Zusätzliche Kosten im Schadenfall

In Ergänzung der Allgemeinen Bedingungen, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf zusätzliche Aufräumungs-, Abbruch- und Feuerlöschkosten (nur soweit das Feuerrisiko mitversichert ist), De- und Remontagekosten, Entsorgungs-, Isolierungs-, Dekontaminations- und Deponiekosten.

[...]

Schäden durch Gewässer

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Beschädigung, Zerstörung oder Verluste durch stehende oder fließende Gewässer sowie Grundwasser, wenn sich der Versicherungsort im Einflussbereich eines solchen Wassers befindet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

Schäden durch Hochwasser oder Ansteigen des Grundwassers gelten als unvorhergesehen und sind versichert, wenn

folgende Werte an der Messstelle G* erreicht bzw überschritten werden:

[...]

Oktober:314 m³/s

[...]

(insbesondere geht es hierbei um Schäden an den umgelegten S*bach und dessen Böschungs-/Außenanlagen – Umlegung im Projekt enthalten – durch Rückstau R*).

Es wird jetzt für die erste Bauphase eine einfache Spundwand mit Steinsatz werden. Im Eckbereich werden Aussteifungen vorgenommen. Die Oberkante beträgt weiterhin 430,5 müA. Statisch ist diese Abänderung geprüft. Diese Änderung der Ausführung hat auf die Schäden durch Gewässer keine Einschränkung.

[…]

Besondere Bedingungen zur Bauwesenversicherung

[...]

Baugrund und Bodenmassen

In Ergänzung der Allgemeinen Bedingungen, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden oder Verluste an Baugrund- und Bodenmassen, soweit diese nicht Bestandteil der versicherten Bauleistungen sind.

[…]

Besondere Bedingungen zur Montageversicherung

[…]

II. Bauherrenhaftpflichtversicherung:römisch zwei. Bauherrenhaftpflichtversicherung:

[…]

Gegenstand der Versicherung

Sämtliche Eigenschaften, Tätigkeiten und Rechtsverhältnisse des Versicherungsnehmers als Bauherr für die

WErrichtung Kraftwerk l*spitz

[…]

Vertragsgrundlagen

• AHVB und EHVB 2004 – H 940

[…]

1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schadenersatzverpflichtungen einschließlich Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364b ABGB – des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schadenersatzverpflichtungen einschließlich Ausgleichsverpflichtungen gemäß Paragraph 364 b, ABGB – des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten.

[...]“

[6]       Die Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos in der Fassung 1/1995 (BW 1/75) lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 1 – Art und Gegenstand der Versicherung

Die Bauwesenversicherung ist eine Sachversicherung. Sie bezieht sich auf das in der Polizze näher bezeichnete Bauvorhaben.

Artikel 2 – Versicherte Sachen

Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Bauvorhabens sind

1. folgende Sachen versichert, sofern sich aus Pkt. 2 und Art. 3 nichts anderes ergibt:1. folgende Sachen versichert, sofern sich aus Pkt. 2 und Artikel 3, nichts anderes ergibt:

Die gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauunternehmer einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe.

2. folgende Sachen nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung mitversichert:

a) Hilfsbauten (z.B. Baugrubenumschließungen), Hangsicherungen, Stütz- und Futtermauern sowie Spezialgründen;

b) Maßnahmen für die Wasserhaltung;

c) Baugrund- und Bodenmassen, soweit diese nicht Bestandteile der versicherten Bauleistung sind;

d) Bauhilfsstoffe;

[...]

i) die gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauhandwerker einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe.

[…]

Artikel 4 – Versicherte Gefahren und Schäden

1. Versicherungsschutz besteht – sofern sich aus Pkt. 2 und Art. 5 nichts anderes ergibt – für1. Versicherungsschutz besteht – sofern sich aus Pkt. 2 und Artikel 5, nichts anderes ergibt – für

a) Schäden an versicherten Sachen (Total- oder Teilschaden),

b) Verlust der versicherten Sachen, jedoch nur insoweit als die Schäden gem. lit. a) und der Verlust gem. lit. b) für den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbar sind.b) Verlust der versicherten Sachen, jedoch nur insoweit als die Schäden gem. Litera a,) und der Verlust gem. Litera b,) für den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbar sind.

2. Nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung besteht Versicherungsschutz auch für Schäden an oder Verlust der versicherten Sachen durch:

a) stehende oder fließende Gewässer sowie Grundwasser, wenn sich der Versicherungsort im Einflussbereich eines solchen Wassers befindet

[...]

Art 8 – Versicherungssummen (Versicherungswert)Artikel 8, – Versicherungssummen (Versicherungswert)

A Allgemeines

1. Der Berechnung der Versicherungssumme sind die Kosten gem. Art 2 Pkt 1 zugrunde zu legen. Auf Bestimmungen gem. Art 2 Pkt 2 wird besonders hingewiesen.1. Der Berechnung der Versicherungssumme sind die Kosten gem. Artikel 2, Pkt 1 zugrunde zu legen. Auf Bestimmungen gem. Artikel 2, Pkt 2 wird besonders hingewiesen.

2. Werden an den in Pkt 1 genannten Bauleistungen nach Abschluss der Versicherung Änderungen in der Bauweise und/oder im Umfang vorgenommen, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, auch diese Änderungen zu versichern, soweit der Versicherer für die Änderungen überhaupt Versicherungsschutz anbieten kann.

[…]

D. Versicherungssummen auf 'erstes Risiko'

[…]

Artikel 14 - Umfang der Versicherungsleistung

A. Begrenzung der Ersatzleistung

Der Versicherer leistet in jedem Versicherungsfall insgesamt nur Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme jeder einzelnen Post abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts.

[...]

F. Gemeinsame Bestimmungen für den Total- oder Teilschaden:

Der Versicherer leistet keinen Ersatz für

1. Kosten, die im Total- bzw. Teilschadensfall bei der Schadensbehebung nicht wieder anfallen.

2. Mehrkosten durch

a) Änderung der Bauweise sowie

b) Verbesserungen gegenüber dem Zustand der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.

G. Rettungskosten und Aufräumungskosten

Der Versicherer leistet im Rahmen der für jede einzelne Post zur Verfügung stehende Versicherungssumme unter Bedachtnahme auf die Begrenzung gem. Abschnitt A auch Ersatz für

1. Rettungskosten:

Rettungskosten sind die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten – ohne Gewinn – des Versicherungsnehmers (Versicherten), die im Fall unmittelbar drohender Gefahr bei Eintritt eines dem Grunde nach ersatzpflichtigen Versicherungsfalles aufgewendet werden müssen, um nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen – auch wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben.

2. Aufräumungskosten:

Aufräumungskosten sind die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten – ohne Gewinn – des Versicherungsnehmers (Versicherten), die infolge eines dem Grunde nach ersatzpflichtigen Versicherungsfalles aufgewendet werden müssen, um den Schadensort aufzuräumen einschließlich der damit verbundenen eventuell notwendigen

a) Abbrucharbeiten an versicherten Sachen sowie

b) Transportarbeiten.

H. Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumkosten:

Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten sind nur dann und insoweit versichert, als dies mit dem Versicherer besonders vereinbart ist.

[...]

Artikel 15 – Sachverständigenverfahren

1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles bei Meinungsverschiedenheiten verlangen, dass Ursache, Zeitpunkt, Verlauf, Kausalität, Höhe und Art des Schadens – für den im Rahmen dieses Vertrages Ersatz gefordert wird – durch Sachverständige festgestellt werde.

2. […]

b) Beide Sachverständigen wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch das für den Schadenort zuständige Gericht ernannt.

3. Die Feststellungen jedes Sachverständigen müssen alle Umstände enthalten, die im Rahmen dieser Versicherung für die Versicherungsleistung des Versicherers erheblich sind.

4. Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt diese beiden Parteien gleichzeitig vor.

5. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Erbringung der Ersatzleistung verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.

[…]“

[7]       Die Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen-Montageversicherung (AMMB) in der Fassung 1/1995 lauten auszugsweise:

Allgemeiner Teil

Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.

[...]

Besonderer Teil

Artikel 1

Versicherte Sachen

1. Versicherungsschutz besteht am Versicherungsort während der Versicherungsdauer gegen unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von versicherten Sachen des Montageobjektes, wie durch

1.10. […] Hochwasser

[…]

2. Auf Grund besonderer Vereinbarungen und nur im Zusammenhang mit dem Montageobjekt können am Versicherungsort mitversichert werden

2.1. eigene und gemietete Montageausrüstung und -behelfe der Versicherten, sofern sie von diesen selbst benützt werden,

[…]

Artikel 11

Ersatzleistung

1. Begrenzung der Ersatzleistung

Die Grenze der Ersatzleistung bildet abweichend von Art 10 (1) ABSDie Grenze der Ersatzleistung bildet abweichend von Artikel 10, (1) ABS

der Betrag, mit dem die vom Schaden betroffene Sache in der dokumentierten Versicherungssumme (gegebenenfalls zuzüglich 5 % gemäß Art 6 Pkt 2.1.3) enthalten ist bzwder Betrag, mit dem die vom Schaden betroffene Sache in der dokumentierten Versicherungssumme (gegebenenfalls zuzüglich 5 % gemäß Artikel 6, Pkt 2.1.3) enthalten ist bzw

die vereinbarte Summe auf erstes Risiko

zuzüglich gegebenenfalls der Aufräumungs- und Bergungskosten (gemäß Pkt 2.1.5)

abzüglich des Selbstbehaltes.

[…]

Artikel 13

Sachverständigenverfahren

Ergänzung zu Art 11 ABS:Ergänzung zu Artikel 11, ABS:

Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen neben der detaillierten Schätzung der Schadenshöhe mindestens enthalten:

1. die ermittelte oder vermutete Entstehungsursache des Schadens oder dessen Umfang;

2. den Neuwert der beschädigten Sache zur Zeit des Schadens;

3. den Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schaden;

4. bei reparierbarem Schaden den Wert der zu ersetzenden Teile unmittelbar vor dem Schaden gem Art 11 Pkt 2.1.1;4. bei reparierbarem Schaden den Wert der zu ersetzenden Teile unmittelbar vor dem Schaden gem Artikel 11, Pkt 2.1.1;

5. den etwaigen Mehrwert nach der Reparatur;

6. Gewicht und Wert der verbleibenden Teile unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Reparatur oder andere Zwecke.

[…]“

[8]       Die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) der Beklagten lauten auszugsweise:

Artikel 11 – Sachverständigenverfahren

1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden. Die Entscheidung der Sachverständigen ist dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliches Urteil. Das Gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgenden nicht Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:

a) […]

Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertragspartner durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt.

b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse der Feststellung von einander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein.

[...]

3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.

4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall nicht berührt.

[...]“

[9]            Im Oktober 2012 kam es zu einem Hochwasser, das die zu diesem Zeitpunkt bereits neu errichtete Mündung des S*bachs und einen Teil des I*-Begleitdamms zerstörte. Das Hochwasser erreichte am 9. Oktober 2012 an der Messstelle G* die Abflussspitze mit 334 m³/s. Zum Zeitpunkt dieses Schadensereignisses war der linke I*-Begleitdamm bis auf eine Länge von zirka 45 m noch nicht fertiggestellt. Es wurden Rammarbeiten für die Spundwandsicherung durchgeführt. Die Umlegung des S*bachs, um Platz für die Krafthausbaugrube zu schaffen, war im Schadenszeitpunkt abgeschlossen, der H*kopf fertiggestellt und mit Wasserbausteinen gesichert worden. Im Baufeld des Krafthauses wurden im Schadenszeitpunkt Erdarbeiten durchgeführt, die Baustraße war bereits fertig. Auch die Baugrubenumschließung in der I* für die ersten beiden Wehrfelder war bereits fertiggestellt, als es zum Dammbruch infolge Hochwassers kam. Im Baufeld Wehr wurden im Schadenszeitpunkt Betonierarbeiten ausgeführt. Die hinter der Sicherung tiefer gelegene Baustraße wurde durch das Hochwasser überströmt und zerstört.

[10]     Die Klägerin zog unmittelbar nach dem Schadenereignis die Klagsvertreterin bei, die am 15. Oktober 2012 an die Beklagte nachstehendes Schreiben verfasste:

„[...]

Wir leiten hiermit das Sachverständigenverfahren nach Maßgabe der zugrunde liegenden Bedingungen [...] ein.

Als Sachverständigen auf Seiten der Stadtwerke […] machen wir

Herrn … [Nebenintervenient]

namhaft.

[...].“

[11]     Die Beklagte reagierte darauf mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 wie folgt:

„Grundsätzlich erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass – jedenfalls in der Bauwesenversicherung – ein Sachverständigenverfahren erst im Falle von Meinungsverschiedenheiten vorgesehen ist. Nachdem die Kosten des eigenen Sachverständigen ohnedies von jedem Vertragspartner selbst zu tragen sind, werden wir uns aber dem Wunsch unserer Versicherungsnehmerin nicht verschließen und den Schaden im Rahmen eines SV-Verfahrens abwickeln.

In diesem Sinne machen wir die von uns beauftragte S* GmbH in Person von Herrn Geschäftsführer Dipl.-Ing. M* S* (in der Folge Schiedsgutachter der Beklagten) [...] für das Verfahren namhaft und informieren diese gleichzeitig (mit gesondertem Mail), dass diese zwar weiterhin mit der objektiven Feststellung von Schadensursache und -umfang beauftragt ist, jedoch im Falle auftretender Auffassungsunterschiede die Interessen [der Beklagten] wahrzunehmen hat.

Hinsichtlich der Auswahl des Obmannes schlagen wir vor, die Ergebnisse der beiden Gutachten abzuwarten.“

[12]     Mit Schreiben der Klagsvertreterin vom 17. Oktober 2012 wurde der Vorschlag (der Beklagten), dass sich die Sachverständigen erst dann auf einen Obergutachter einigen, wenn ihre Expertisen abweichen, begrüßt, im Übrigen darauf verwiesen, dass seitens der Klägerin lediglich eine beratende Tätigkeit der Klagsvertreterin als Versicherungssachverständige gewünscht werde und die weitere Korrespondenz mit der Maklerin abgewickelt werden solle.

[13]     Die beiden Schiedsgutachter führten im Jahr 2012 Erhebungen vor Ort durch. Das Konzept der Gutachter wurde schließlich am 19. Mai 2014 in einem größeren Kreis, bestehend aus den Schiedsgutachtern, sowie aus Vertretern der Baufirma, der ÖBA, der Maklerin, der Klagsvertreterin, der Beklagten und der Klägerin behandelt. Der Vertreter der Klägerin war nicht damit einverstanden, dass der Schiedsgutachter der Beklagten in Ermangelung vollständiger Unterlagen betreffend einzelne Positionen schlicht eine Massenkürzung und damit auch eine Kürzung des zu zahlenden Betrags vornahm, ohne eine Detailprüfung vorgenommen zu haben. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, dass nur Baugrund- und Bodenmassen vom Hochwasserereignis betroffen worden und ihre Leistungen hiefür mit dem Höchstbetrag von 750.000 EUR für „erstes Risiko“ begrenzt seien. Außerdem vertrat sie die Auffassung, die Bauleistungen könnten nur nach Positionen des Leistungsverzeichnisses abgerechnet werden und nicht nach tatsächlichem Aufwand. Die Klägerin war wiederum der Ansicht, dass der tatsächliche Aufwand, das heißt die Kosten der Reparatur und Wiederherstellung des Gewerks und auch der Baugrund- und Bodenmassen als Bestand zu ersetzen seien. Die Streitteile kamen daher in dieser Besprechung überein, dass die Schiedsgutachter, die aufgrund des Hochwassers zu entrichtenden Reparaturkosten berechnen sollen und im Anschluss ein weiteres Gespräch stattfinden werde.

[14]     Daraufhin wurde ein mit 8. Oktober 2014 datierter und von beiden Schiedsgutachtern unterzeichneter „Gemeinsamer Endbericht“ (in der Folge Endbericht) verfasst, der zu folgendem zusammengefassten Ergebnis kam:

„Werte exkl MWSt

Schaden plausibel   € 831.827,12

zusätzliche Stillstandkosten zu Vertragsver-einbarung (ohne Detailprüfung)            € 176.621,50

Sowiesokosten bzw nicht gerechtfertigte Kosten        € 730.998,77“

[15]           Im Endbericht wurden in zwei Tabellen Spalten für „reduzierte Forderungen“, „Schaden nachgewiesen, plausibel“, „Stillstandskosten (ohne Detailprüfung)“ und „Sowiesokosten bzw nicht gerechtfertigte Kosten“ angeführt. Die „reduzierten Kosten“ wurden für sämtliche Beilagen in Summe in identer Höhe mit netto 1.739.447,39 EUR ausgewiesen. Bezüglich der Spalte „Schaden nachgewiesen, plausibel“ waren sich die beiden Schiedsgutachter uneins: Insgesamt ermittelte der Schiedsgutachter der Beklagten in Summe einen Schaden von netto rund 659.000 EUR, der Nebenintervenient hingegen von netto rund 1.032.000 EUR. Die beiden Schiedsgutachter kamen im Endbericht bei diversen Positionen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so betrugen etwa die „Sowiesokosten bzw nicht gerechtfertigten Kosten“ laut dem Schiedsgutachter der Beklagten netto 904.106,36 EUR, laut Nebenintervenient netto 530.390,35 EUR. Nicht behandelt wurden im Endbericht bestimmte Kapitel, zB Umlegung S*bach, Instandhaltung R*damm, weil noch keine Ausführung erfolgt und keine Kosten bekannt seien. Auch die Kosten für die (schließlich ausgeführten) Schlitzwandarbeiten wurden im Endbericht nicht geprüft, wobei ein Grund hiefür nicht angegeben wurde. Ebenso erfolgte keine Überprüfung der Position „Bauzeitverzögerung, Preisgleitung“, weil die dafür wesentlichen Grundlagen wie Bauzeit und Index noch nicht vorlagen. In der Zusammenfassung des Endberichts wird darauf hingewiesen, dass sowohl bei den Stillstandskosten als auch bei den Sowiesokosten eine Detailprüfung noch nicht erfolgte.

[16]           Die Beklagte nahm im November 2014 eine Abrechnung auf Basis des Endberichts vor und übermittelte diese der Maklerin. Darauf antwortete die Maklerin, die Abrechnung sei nicht richtig, vielmehr seien auf Basis des Endberichts noch 70.211,18 EUR freizugeben. Nachdem die Beklagte weitere 24.347,12 EUR freigegeben hatte, richtete die Maklerin ein weiteres Schreiben an die Beklagte, in dem sie darauf hinwies, dass die Schiedsgutachter lediglich die Aufgabe gehabt hätten, die schadenskausalen Kosten aus bausachverständiger Sicht zu erheben, die versicherungstechnische Bewertung liege hingegen nicht in deren Aufgabenbereich. Die Maklerin erklärte weiters, sie widerspreche „den Gutachten“ nicht, jedoch ergebe sich daraus jedenfalls eine weitere Forderung von 26.828,16 EUR. Darauf antwortete die Beklagte der Maklerin, das Sachverständigenverfahren sei durch den Endbericht unter Ausschluss des Rechtswegs bindend beendet worden, sodass die nunmehr geltend gemachten Kosten nicht berücksichtigt werden könnten. Zum Schadenszeitpunkt seien jene Bauleistungen, welche im Endbericht in der Spalte „Herstellerwert“ angeführt seien, hergestellt (Planum, Weg, S*bach) und im Endbericht bindend mit 61.570,75 EUR festgestellt worden. Damit sei die Obergrenze der potenziell möglichen Leistungen für beschädigte oder zerstörte zum Schadenszeitpunkt bereits vorhandene (versicherte) Bauleistungen erreicht. Im Vertrag gebe es aber darüber hinausgehend eine Mehrzahl von diversen „Kostenarten“, welche bei Vorliegen eines versicherten Ereignisses mit einer Summe von maximal 750.000 EUR versichert seien. Auch diese seien bereits zur Gänze bezahlt worden. Allerdings gebührten der Klägerin aus dem Titel Verwaltungskostenzuschlag weitere 24.347,12 EUR. Damit sei der Geschäftsfall abgeschlossen.

[17]           In einem weiteren Schreiben vom Dezember 2014 erklärte die Beklagte gegenüber der Maklerin das Sachverständigenverfahren sowie den Geschäftsfall für abgeschlossen. Daraufhin richtete der Nebenintervenient ein Schreiben an die Beklagte, das über die Maklerin versendet wurde, dass er den Endbericht nur unterzeichnet habe, weil dort mehrfach „noch nicht geprüft/nicht prüfbar“ sowie „unter Annahme“ stehe, weshalb das „Gutachten“ nicht vollständig sei. Auch die Klägerin richtete im Dezember 2014 ein Schreiben an die Beklagte in dem sie zusammengefasst darauf hinwies, dass das Schiedsgutachterverfahren kein bindendes Ergebnis gebracht habe, weil sich die beiden Gutachter in zahlreichen Punkten nicht einigen haben können. Darauf antwortete die Beklagte, dass keine weitere Zahlung geleistet werde. Mit Schreiben vom März 2015 forderte die Klägerin unter Bekanntgabe und Nominierung eines Obergutachters die Beklagte zur Fortführung des Sachverständigenverfahrens auf. Darauf antwortete die Beklagte, die Bestellung eines Obergutachters sei nur erforderlich, wenn die Expertisen der Sachverständigen voneinander abweichen, was hier nicht der Fall sei, weil ein von beiden Sachverständigen unterfertigtes, einheitliches „Sachverständigengutachten“ vorliege.

[18]     Die Beklagte leistete aufgrund des Versicherungsfalls Zahlungen von insgesamt 846.781,93 EUR.

[19]     Die Schlussrechnung der i* Bau GmbH (in der Folge Bau GmbH oder Baufirma) vom 27. Februar 2015 beinhaltet unter anderem folgende hochwasserkausalen Mehrkosten:

Position 1.1 Böschung sichern

Unmittelbar nach dem Hochwasser musste die Böschung zwischen dem 10. und 12. Oktober 2012 mittels Steinwurfs gesichert werden. Diese Maßnahme war erforderlich, um weitergehende Schäden zu verhindern und die Arbeiten fortsetzen zu können. Die hochwasserkausalen Kosten dafür betrugen 11.558,68 EUR.

Position 1.2 Temporärer Hilfsdamm

Mit diesem wurde nach dem Hochwasser und vor Schließen der fehlenden sowie beschädigten linksufrigen Spundwand die Umleitung Richtung S*bach und damit die Freistellung der Krafthausbaugrube erreicht. Der Hilfsdamm war bis zur Schließung der Abdichtung entlang der I* erforderlich. Außerdem konnte so einer zweiten Hochwasserwelle bis zum Schließen der Bruchstelle vorgesorgt werden. Es handelte sich dabei um nicht vorhersehbare und nicht vorhergesehene Zusatzarbeiten. Vor dem Hochwasser war dieser Damm nicht vorhanden. Nach dem Hochwasserereignis war seine Errichtung jedoch unabdingbar, um weitere Schäden zu verhindern und den Bereich des Krafthauses wieder bearbeitbar zu machen. Ohne das Hochwasser wäre dieser Aufwand nicht entstanden. Die Kosten für diese Position belaufen sich auf 55.482,76 EUR.

Position 1.3 Wasserbausteine ein- und ausbauen

Diese Arbeiten betreffen den hinteren Bereich des S*bachs beim Anschluss des Hilfsdamms. Die hiefür verzeichneten Kosten beziehen sich auf die Manipulation der Steine, nicht die Beistellung des Materials. Es wurde verloren gegangenes Material durch die Wasserbausteine ersetzt, um das Gewerk fertigstellen zu können. Zudem handelte es sich um eine hochwasserkausale Vorsorgemaßnahme, um weitere Schäden durch das Hochwasser hintanzuhalten. Die dafür aufgewendeten Kosten betrugen 4.488,29 EUR.

Position 1.5 Baustraße entlang Spundwand

Für deren Herstellung wurde angelandetes Material des R*s außerhalb des Baufelds entnommen. Die Maßnahme war hochwasserbedingt erforderlich und stellte eine Vorsorge zur Verhinderung weiterer Schäden dar. Sie war auch zur Wiederherstellung des Gewerks und Fortführung des Bauvorhabens unabdingbar und erforderlich, um durch das Hochwasser in den Fluss gespültes Material zurück in das Baulos zu schaffen. Die dafür aufgewendeten Kosten betrugen 12.698,06 EUR.

Position 1.6 Wiederherstellung Planum [Nicht Gegenstand der Revision, Zuspruch des Berufungsgerichts]

Position 1.7 I*-Begleitdamm (Lückenschluss)

Die Wiederherstellung desselben wurde notwendig, um nach dem Hochwasserereignis und aufgrund der nicht fertiggestellten Spundwand die I* wieder in den Flusslauf zurückzuleiten. Zur Abriegelung der Schadstelle wurden zunächst schwere Wasserbausteine angeliefert, durch Überkopfschüttung eingebracht und anschließend Dammkörper und Fahrbahn durch Anschüttung mit geeignetem Material auf einem Bauvlies hergestellt. Bei der Position handelt es sich um die Kosten für die Wiederherstellung von durch das Hochwasser verloren gegangenem Baugrund und Bodenmassen. Die Kosten für die – ursprüngliche – Errichtung des Damms im Jahre 2001/2002 auf die Länge der Dammbruchstelle von ca 65 m betrugen zwischen 58.900 EUR bis 69.030 EUR. Die Wiederherstellungskosten infolge des Hochwassers betrugen 95.770,47 EUR.

Position 1.8 Damm hinter Spundwand

Die Errichtung des Damms war zur Stabilisierung des fertiggestellten Teils der Spundwand entlang der I* erforderlich. Der Damm wurde nach Lückenschluss vor Wiederherstellung des Planums auf 426 m errichtet. Die dafür erforderlichen Kosten betrugen 93.515,43 EUR. Es handelte sich um eine Sicherungsmaßnahme. Teilweise wurde auch das Urgelände im betreffenden Bereich weggespült, in welchem Ausmaß, ist nicht feststellbar.

Position 1.9 Zufahrt Kiesbank

Um Material aus dem R* zu entnehmen und diverse Transporte durchzuführen, wurde eine Zufahrtsstraße errichtet. Sie verlief auf Dämmen und Rampen, das Schüttmaterial stammte aus dem R*. Die Zufahrt war für die Behebung des Schadens erforderlich, weil die Klägerin die wasserrechtliche Verpflichtung traf, den R* von eingeschwemmtem Material zu räumen. Es handelt sich um eine Bauleistung und auch um weggeschwemmtes Urgelände, wobei die Anteile nicht feststellbar sind. Die dafür aufgewendeten Kosten betrugen 20.710,95 EUR.

Position 1.10 Sohlpflaster/Betonrohr

Diese Leistung betraf Maßnahmen zur Ableitung von Wasser im Bereich der Baugrube, des S*bachs und des R*s. Sie war aufgrund des Hochwasserereignisses notwendig, um das Gewerk herzustellen. Die Kosten dafür betrugen 13.376 EUR.

Position 1.11 Steinschlichtung

Durch diese Steinschlichtung wurde die Baustelleneinrichtungsfläche der Subunternehmerin abgesichert. Die Baustelleneinrichtungsfläche ist eine Bauleistung, die durch das Hochwasser teilweise beschädigt wurde. Die Wiederherstellung war zur Fortführung des Projekts erforderlich und erfolgte mit Steinen, zumal das Schüttmaterial durch das Hochwasser abgetragen worden war. Die dafür notwendigen Kosten betrugen 2.466,79 EUR.

Position 2 Lieferung Wasserbausteine

Die Wasserbausteine wurden für den Lückenschluss und andere Sicherungsmaßnahmen verwendet. Ein Teil konnte nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen ausgebaut und weiterverwendet oder zwischendeponiert werden. Es handelt sich dabei um eine Bauleistung, die mit Position 1.7. verknüpft ist. Sie war notwendig, um das im Zuge des Hochwassers aus der I* ausgetretene Wasser wiederum in diese zurückzudrängen. 3 bis 3,5 m fallen auf den Ersatz des durch das Hochwasser weggeschwemmten Urgeländes, der Rest betrifft die Wiederherstellung des ursprünglichen I*-Begleitdamms. Die Kosten dafür betrugen 103.426,36 EUR.

Position 3 Stillliegezeit Spundwandherstellung

Diese Position betrifft die Herstellung von ca 45 m Spundwand im Lückenschluss. Die Spundwand hätte auch ohne Hochwasser hergestellt werden müssen. Dabei wäre es im Zuge der Bohrarbeiten für die Kiespfähle ebenfalls zu Stehzeiten in nicht exakt feststellbarem Ausmaß gekommen. Aufgrund des Hochwassers waren im betreffenden Bereich aber mehr Hindernisse vorhanden. Das Vorbohren, Spunden und Rammen gestaltete sich daher aufwändiger, als es ursprünglich gewesen wäre. Die Ramme stand auch länger, als es ohne Hochwasser notwendig gewesen wäre. Dafür sind Kosten von 34.533,04 EUR kausal dem Hochwasserereignis zuzuordnen.

Position 4 Stehzeit Bohrgerät (BG) 18

Durch das Hochwasser wurden die Bohrarbeiten für eine Woche unterbrochen. Davor wurde sieben Tage die Woche gearbeitet. Die dadurch verursachten Kosten betrugen 13.652,80 EUR.

Position 6 Material- und Geräteverlust P* Bau GmbH

Durch das Hochwasser wurden zahlreiche Geräte und Maschinen einer Subunternehmerin auf der Kraftwerksbaustelle im Gesamtwert von 75.870,83 EUR beschädigt.

Position 7 An- und Abtransport Baugeräte

Aufgrund des Hochwassers wurden zur Verstärkung der Leistungsfähigkeit zusätzliche Baumaschinen benötigt, die an- und abtransportiert werden mussten. Diese Geräte wurden erforderlich, um die Wasserbausteine einzubringen und den Lückenschluss zu errichten. Die dafür aufgewendeten Kosten betrugen 4.398,62 EUR.

Position 9 Mehrkosten Bohrgerät (BG) 30

Aufgrund des Hochwassers musste für den Lückenschluss Krafthausbaugrube ein Leitdamm aus Wasserbausteinen geschüttet werden. Um in diesen eine Spundwand einbringen zu können, mussten nach der Dammschüttung Austauschbohrungen mit einem Bohrpfahlgerät (= BG 30) vorgenommen werden. Dieses Bohrpfahlgerät wurde nach dem Hochwasser zusätzlich von einem Drittunternehmer samt dem erforderlichen Personal angefordert. Es handelt sich dabei um eine Bauleistung, die mit Position 1.7. zu verknüpfen ist. Im I*begleitdamm musste eine Abriegelung mit Steinen erfolgen, was nur mit dem BG 30 möglich war. Die hochwasserkausalen Kosten betrugen 170.000 EUR.

Position 10 Materialaufbereitung Baustraße

Mit der Beseitigung des Hochwasserschadens war eine Mehrbelastung der Baustraße (Anlieferung von Wasserbausteinen, Gerätetransporte etc) verbunden, wobei zeitgleiche Niederschläge den Zustand der Baustraße verschlechterten. Zur Behebung des durch das Hochwasser verursachten Schadens wurden (zusätzlich) 4.000 Tonnen Wasserbausteine über die Baustraße transportiert, wofür ein (weiterer) Betrag von 5.000 EUR aufgewendet werden musste.

Position 11 Verlängerung Baubrücke

Dabei handelt es sich um eine „indirekte“ Bauleistung, um das Projekt nach dem Hochwasserereignis fortführen zu können. Da über einen längeren Zeitraum gebaut werden musste, musste auch die Baubrücke länger vor Ort bleiben, wofür Kosten von 14.470 EUR aufgewendet werden mussten.

Position 12 Verlängerte Bauzeit, Baustellenbetrieb

Dabei handelt es sich um eine Bauleistung, um das Projekt nach dem Hochwasserereignis fortführen zu können. Da sich die Bauzeit verlängerte, mussten auch die Gerätschaften länger vor Ort bleiben, wofür Kosten von 61.614,55 EUR aufgewendet wurden.

Position 13 Vlies für Damm nach Hochwasser

Für das Schließen der durch das Hochwasser verursachten Hohlräume im Steinkörper des Damms zur Lückenschließung war der Einsatz eines Vlieses sowie die Verfüllung des Dammkörpers und eine Überdeckung zur Schaffung einer Aufstellungs- bzw Fahrfläche für Geräte erforderlich. Es handelt sich dabei um eine Bauleistung, die mit Position 1.7. in Zusammenhang steht. Dafür wurden Kosten von 1.212 EUR aufgewendet.

Position 14 Betonrohre DN 800

Die Rohre mussten nach dem Hochwasser provisorisch für die Ableitung von Wasser ein- und danach wieder ausgebaut werden. Hochwasserkausal wurden 2.162,28 EUR aufgewendet. Es handelt sich um eine Bauleistung, die mit den Positionen 1.2 und 1.10 in Zusammenhang steht.

Position 15 Stehzeit Rammsondierung

Aufgrund des Hochwassers erfolgten Rammsondierungen nach eingeschwemmten Steinen, welche aber keine neuen Erkenntnisse brachten. Dafür wurden Kosten von 11.834,40 EUR aufgewendet.

Position 19 HW-Damm, verlorene Spundbohlen

Im Querdamm (temporärer Hilfsdamm) wurden 480 m² Spundbohlen L603 als Bauhilfsmaßnahme des Planers eingebracht. Die Leistungen waren als Sofortmaßnahme zur Schadensminimierung infolge des Hochwassers erforderlich und im ursprünglichen Projekt nicht vorgesehen. Beim Aufsetzen der Bohlen auf die Steine der ehemaligen Sohlrampe wurden 421 m² von insgesamt 480 m² eingebauten Bohlen beschädigt und mussten repariert werden. Insgesamt ist der Klägerin dadurch hochwasserkausal ein Aufwand von 48.126,47 EUR entstanden, der sich aus den Reparaturkosten der Bohlen (14.803,18 EUR), den von der ÖBA ermittelten Kosten von 31.859,26 EUR und den erhöhten Betriebskosten von 1.464,03 EUR zusammensetzt. Die Reparaturkosten wurden von der Beklagten bereits bezahlt.

Position 20 Bohrpfähle im Einlaufbereich

Aufgrund des Hochwassers wurde die „Durchörterung“ von Hindernissen erschwert. Zur Herstellung von Bohrpfählen DN 120 im Einlaufbereich waren zusätzliche Meißelarbeiten erforderlich. Dafür wurden hochwasserkausale Kosten von 17.509 EUR aufgewendet.

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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