RS OGH 1927/1/12 2Ob7/27

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1927
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Norm

ZPO §453
  1. ZPO § 453 gültig von 01.04.1997 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002
  2. ZPO § 453 gültig von 01.03.1986 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1986

Rechtssatz

Schränkt der beklagte betreibende Gläubiger bei der Streitverhandlung über eine gemäß § 35 EO erhobene Klage seinen Anspruch auf (100,-- S) oder weniger ein, so bewirkt dies, wenn der Kläger sein Klagebegehren nicht einschränkt, keine Herabsetzung des Wertes des Streitgegenstandes und hat nicht die Überleitung in das Bagatellverfahren zur Folge.Schränkt der beklagte betreibende Gläubiger bei der Streitverhandlung über eine gemäß Paragraph 35, EO erhobene Klage seinen Anspruch auf (100,-- S) oder weniger ein, so bewirkt dies, wenn der Kläger sein Klagebegehren nicht einschränkt, keine Herabsetzung des Wertes des Streitgegenstandes und hat nicht die Überleitung in das Bagatellverfahren zur Folge.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 7/27
    Entscheidungstext OGH 12.01.1927 2 Ob 7/27
    Veröff: SZ 9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0041618

Dokumentnummer

JJR_19270112_OGH0002_0020OB00007_2700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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