Norm
ZPO §531Rechtssatz
Ob der Ausschluß des Beweises auf ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers zurückzuführen ist, ist für die Zulässigkeit der Wideraufnahmsklage nach § 531 ZPO nicht wesentlich.Ob der Ausschluß des Beweises auf ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers zurückzuführen ist, ist für die Zulässigkeit der Wideraufnahmsklage nach Paragraph 531, ZPO nicht wesentlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0044926Dokumentnummer
JJR_19270331_OGH0002_0020OB00225_2700000_001