Beisatz: Der Bestandgeber muß sich mit einem Bestandrechtslegat ebenso abfinden wie mit dem Erbgang im eigentlichen Sinn (mit Auswertung von Judikatur und Literatur, insbesondere der Kritik Reindls an 8 Ob 250/66). (T1) Veröff: NZ 1970,139 = EvBl 1970/112 S 183 = MietSlg 21221(44) = SZ 42/118 = JBl 1972,95 (hiezu ablehnende Kritik von Wilhelm in JBl 1972,79 f)
Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Rechtsposition des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Mieters ist zwischen der Gesamtrechtsnachfolge und Einzelrechtsnachfolge zu unterscheiden; ohne Einwilligung des Vermieters können durch ein Vermächtnis die Mietrechte nicht mit der Wirkung übertragen werden, daß anstelle des bisherigen Mieters ein neuer Mieter mit allen Rechten und Pflichten tritt. (T3)
Auch; Beisatz: Ohne Einwilligung des Vermieters können Mietrechte im Wege der Einzelrechtsnachfolge weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden noch durch Verfügung von Todes wegen übertragen werden. (T5)