Norm
EO §371Rechtssatz
Befindet sich der Schuldner im Ausgleichsverfahren, so ist bei Anträgen auf Sicherungsexekution nach § 371 EO die Eigenschaft der Forderung als einer bevorrechteten zu bescheinigen.Befindet sich der Schuldner im Ausgleichsverfahren, so ist bei Anträgen auf Sicherungsexekution nach Paragraph 371, EO die Eigenschaft der Forderung als einer bevorrechteten zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0004761Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016