Norm
TSG §19Rechtssatz
Anordnungen, die den Zweck verfolgen, der allgemeinen Gefahr einer Seuchenverschleppung vorzubeugen, sind nicht auf Grund des § 24 Z 2, sondern auf Grund des § 19 Abs 2 TSG erlassen; ein Zuwiderhandeln hiegegen ist von der politischen Behörde zu ahnden.Anordnungen, die den Zweck verfolgen, der allgemeinen Gefahr einer Seuchenverschleppung vorzubeugen, sind nicht auf Grund des Paragraph 24, Ziffer 2,, sondern auf Grund des Paragraph 19, Absatz 2, TSG erlassen; ein Zuwiderhandeln hiegegen ist von der politischen Behörde zu ahnden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0075858Dokumentnummer
JJR_19271219_OGH0002_0000OS01416_2700000_001