Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Die vom Gemeinschuldner vor Eröffnung des Konkurses dem Gläubiger gegebene Deckung kann dann nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO angefochten werden, wenn die Sicherstellung des Gläubigers zugleich mit der Entstehung seiner Forderung erfolgte.Die vom Gemeinschuldner vor Eröffnung des Konkurses dem Gläubiger gegebene Deckung kann dann nicht nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO angefochten werden, wenn die Sicherstellung des Gläubigers zugleich mit der Entstehung seiner Forderung erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0064412Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016