Norm
ABGB §372Rechtssatz
Ersitzungsbesitz als Widerspruchsgrund nach § 37 EO. Das Judikat Nr. 186 ist auf Überbauten nicht anzuwenden.Ersitzungsbesitz als Widerspruchsgrund nach Paragraph 37, EO. Das Judikat Nr. 186 ist auf Überbauten nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0000854Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011