Norm
EO §35 CRechtssatz
Sind als Exekutionsbewilligungsgerichte verschiedene Gerichte eingeschritten, so ist jedes von ihnen für die Klage nach § 35 EO zuständig, wobei die einmal getroffene Wahl die Geltendmachung bei einem anderen Gerichte hindert.Sind als Exekutionsbewilligungsgerichte verschiedene Gerichte eingeschritten, so ist jedes von ihnen für die Klage nach Paragraph 35, EO zuständig, wobei die einmal getroffene Wahl die Geltendmachung bei einem anderen Gerichte hindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0001526Dokumentnummer
JJR_19300306_OGH0002_0020OB00265_3000000_001