RS OGH 1930/3/6 2Ob265/30

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Veröffentlicht am 06.03.1930
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Norm

EO §35 C

Rechtssatz

Sind als Exekutionsbewilligungsgerichte verschiedene Gerichte eingeschritten, so ist jedes von ihnen für die Klage nach § 35 EO zuständig, wobei die einmal getroffene Wahl die Geltendmachung bei einem anderen Gerichte hindert.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 265/30
    Entscheidungstext OGH 06.03.1930 2 Ob 265/30
    SZ 12/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0001526

Dokumentnummer

JJR_19300306_OGH0002_0020OB00265_3000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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