Norm
EO §35 CRechtssatz
Sind als Exekutionsbewilligungsgerichte verschiedene Gerichte eingeschritten, so ist jedes von ihnen für die Klage nach § 35 EO zuständig, wobei die einmal getroffene Wahl die Geltendmachung bei einem anderen Gerichte hindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0001526Dokumentnummer
JJR_19300306_OGH0002_0020OB00265_3000000_001