Norm
EO §353 IARechtssatz
Zur Hereinbringung der Kosten der Veröffentlichung, zu deren Ersatz der Verpflichtete zufolge Urteiles gemäß § 25 UWG gehalten ist, bedarf es außerdem noch eines eigenen im Wege des § 353 EO zu erwirkenden Exekutionstitels.Zur Hereinbringung der Kosten der Veröffentlichung, zu deren Ersatz der Verpflichtete zufolge Urteiles gemäß Paragraph 25, UWG gehalten ist, bedarf es außerdem noch eines eigenen im Wege des Paragraph 353, EO zu erwirkenden Exekutionstitels.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0004695Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019