Norm
StPO §15Rechtssatz
Unzulässigkeit des Rechtsmittels einer Beschwerde nach dem § 15 StPO, wenn ein Rechtszug gegen Beschlüsse der Strafgerichte im Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehen ist.Unzulässigkeit des Rechtsmittels einer Beschwerde nach dem Paragraph 15, StPO, wenn ein Rechtszug gegen Beschlüsse der Strafgerichte im Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0096543Dokumentnummer
JJR_19300926_OGH0002_0050OS01017_3000000_002