Norm
EO §35 BRechtssatz
Auf Grund einer den Anspruch hemmenden Tatsache, die erst nach Beginn der Exekutionsführung eingetreten ist, aber das Pfandrecht nicht berührt, kann der Verpflichtete nicht Einwendungen nach § 35 EO erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0001441Dokumentnummer
JJR_19310120_OGH0002_0020OB01232_3000000_001