Norm
UWG §1 D3dRechtssatz
Der Angestellte haftet zivilrechtlich nach § 1 UWG für die Verwertung von Betriebsgeheimnissen auch nach Dienstaustritt.Der Angestellte haftet zivilrechtlich nach Paragraph eins, UWG für die Verwertung von Betriebsgeheimnissen auch nach Dienstaustritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0078343Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017