RS OGH 2017/7/27 4Ob34/31, 4Ob394/86, 9ObA93/92, 4Ob78/17z

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Veröffentlicht am 27.01.1931
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Rechtssatz

Der Angestellte haftet zivilrechtlich nach § 1 UWG für die Verwertung von Betriebsgeheimnissen auch nach Dienstaustritt.Der Angestellte haftet zivilrechtlich nach Paragraph eins, UWG für die Verwertung von Betriebsgeheimnissen auch nach Dienstaustritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0078343

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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