Norm
ABGB §1091 A2Rechtssatz
Die Überlassung einer Grundfläche zu dem Gebrauche, daß der Übernehmer darauf eine Baracke stehen lasse, um darin sein Gewerbe auszuüben, ist ein Mietvertrag. Die Grundfläche ist als Geschäftsraum anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0020315Dokumentnummer
JJR_19310908_OGH0002_0020OB00848_3100000_001