RS OGH 2014/5/21 1Ob788/31, 2Ob541/87, 4Ob534/95, 4Ob2004/96a, 6Ob26/99p, 3Ob185/08i, 6Ob103/12h, 3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1931
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Norm

EO §35 Af
EO §399
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 399 heute
  2. EO § 399 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. EO § 399 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 399 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Tatsachen, die das Erlöschen des Anspruches auf Unterhaltsleistung begründen (Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen), sind gegen eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung bewilligte Exekution nicht im Wege eines Antrages nach § 399 EO, sondern im Wege einer Klage nach § 35 EO geltend zu machen.Tatsachen, die das Erlöschen des Anspruches auf Unterhaltsleistung begründen (Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen), sind gegen eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung bewilligte Exekution nicht im Wege eines Antrages nach Paragraph 399, EO, sondern im Wege einer Klage nach Paragraph 35, EO geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 788/31
    Entscheidungstext OGH 10.09.1931 1 Ob 788/31
    Veröff: SZ 13/176
  • RS0000839">2 Ob 541/87
    Entscheidungstext OGH 07.04.1987 2 Ob 541/87
    Teilweise abweichend; Beisatz: Beide Rechtsbehelfe sind möglich. (T1) Veröff: SZ 60/60 = EFSlg XXIV/2
  • RS0000839">4 Ob 534/95
    Entscheidungstext OGH 10.08.1995 4 Ob 534/95
    Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Bis zur Bewilligung einer Exekution auf Grund einer einstweiligen Verfügung steht dem Unterhaltspflichtigen, wenn sich die für die Bestimmung des einstweiligen zu leistenden Unterhalts maßgeblichen Umstände nach Erlassung der einstweiligen Verfügung wesentlich geändert haben, sodass der gesetzliche Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise erloschen ist, nur der Aufhebungsantrag gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO zur Verfügung. Wird aber bereits Exekution geführt, so steht dem Unterhaltspflichtigen, weil das Gesetz nichts Gegenteiliges vorsieht, das Recht zu, zwischen einem Aufhebungsantrag (Einschränkungsantrag) nach § 399 Abs 1 Z 2 EO und der Oppositionsklage gemäß § 35 EO zu wählen. (T2)
  • RS0000839">4 Ob 2004/96a
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 2004/96a
    Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Folgt das Erlöschen des Unterhaltsanspruches aus der rechtskräftigen Ehescheidung und ist mit dem Erlöschen auch jede Gefährdung dieses Anspruches weggefallen, so ist dieser Sachverhalt sowohl den in § 399 Abs 1 Z 2 als auch den in § 399 Abs 1 Z 4 EO geregelten Tatbeständen ähnlich. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht. (T3) Veröff: SZ 69/61
  • RS0000839">6 Ob 26/99p
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 26/99p
    Abweichend; Beis wie T3
  • RS0000839">3 Ob 185/08i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 185/08i
    Teilweise abweichend; Beis wie T1; Bem: Mit weiteren Ausführungen zum Verhältnis zwischen § 35 EO und § 399 EO. (T4); Veröff: SZ 2008/170
  • RS0000839">6 Ob 103/12h
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 103/12h
    Teilweise abweichend; Beis ähnlich wie T2
  • RS0000839">3 Ob 213/13i
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 213/13i
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0000839

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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