Norm
StPO §364Rechtssatz
Auch gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil kann die Wiedereinsetzung nach dem § 364 StPO bewilligt werden.Auch gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil kann die Wiedereinsetzung nach dem Paragraph 364, StPO bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0101314Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022