RS OGH 1931/11/4 5Os1082/31

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Veröffentlicht am 04.11.1931
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Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob die Erteilung eines Strafaufschubes nach dem § 401 StPO zulässig ist, ist nicht von dem noch zu verbüßenden Strafreste, sondern von der verhängten Freiheitsstrafe auszugehen.Bei Prüfung der Frage, ob die Erteilung eines Strafaufschubes nach dem Paragraph 401, StPO zulässig ist, ist nicht von dem noch zu verbüßenden Strafreste, sondern von der verhängten Freiheitsstrafe auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1082/31
    Entscheidungstext OGH 04.11.1931 5 Os 1082/31
    Beisatz: Entscheidung gemäß dem § 292 StPO. (T1) Veröff: SSt XI/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0101544

Dokumentnummer

JJR_19311104_OGH0002_0050OS01082_3100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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