Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob die Erteilung eines Strafaufschubes nach dem § 401 StPO zulässig ist, ist nicht von dem noch zu verbüßenden Strafreste, sondern von der verhängten Freiheitsstrafe auszugehen.Bei Prüfung der Frage, ob die Erteilung eines Strafaufschubes nach dem Paragraph 401, StPO zulässig ist, ist nicht von dem noch zu verbüßenden Strafreste, sondern von der verhängten Freiheitsstrafe auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0101544Dokumentnummer
JJR_19311104_OGH0002_0050OS01082_3100000_001