Rechtssatz
Eine Wechselklage, die auf den Ausgleich nicht Bezug nimmt und Wiederaufleben der Forderung nicht behauptet, ersetzt nicht die im § 53 Abs 4 AO geforderte Mahnung.Eine Wechselklage, die auf den Ausgleich nicht Bezug nimmt und Wiederaufleben der Forderung nicht behauptet, ersetzt nicht die im Paragraph 53, Absatz 4, AO geforderte Mahnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0052183Dokumentnummer
JJR_19320224_OGH0002_0010OB00210_3200000_001