RS OGH 1987/6/4 2Ob49/32, 6Ob528/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1932
beobachten
merken

Norm

AnfO §1
AnfO §8
  1. AnfO Art. 18 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
  1. AnfO § 8 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Die Anfechtung zugunsten einer anderen als einer Geldforderung ist auch dann zulässig, wenn die exekutive Durchsetzung dieser Forderung vereitelt wurde und wenn auch von der an ihre Stelle tretenden, bisher im Klagewege noch nicht geltend gemachten Schadenersatzforderung feststeht, daß sie beim Schuldner nicht hereinzubringen sein werde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0050544

Dokumentnummer

JJR_19320313_OGH0002_0020OB00049_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten