Norm
EO §296Rechtssatz
Durch die Pfändung und Überweisung eines Blankoakzeptes nach § 296 EO erwirkt der Gläubiger nicht das dem Verpflichteten zustehende Recht, den Wechsel auszufüllen.Durch die Pfändung und Überweisung eines Blankoakzeptes nach Paragraph 296, EO erwirkt der Gläubiger nicht das dem Verpflichteten zustehende Recht, den Wechsel auszufüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0003906Dokumentnummer
JJR_19321103_OGH0002_0030OB00749_3200000_001